TE OGH 2004/12/14 1Ob263/04i (1Ob264/04m, 1Ob165/04h)

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.12.2004
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christine T*****, wider die beklagte Partei Dr. Gerhard T*****, wegen 2,483.074,33 EUR sA infolge Rekurses der klagenden Partei als Ablehnungswerberin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 14. Juli 2004, GZ 3 Nc 3/04y-27, und infolge der außerordentlichen Revisionsrekurse der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 14. Juli 2004, GZ 3 R 122/04i, 123/04m-28, womit der Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 25. Mai 2004, GZ 4 Cg 81/04v-15, bestätigt und der Rekurs gegen dessen Beschluss vom 28. Mai 2004, GZ 4 Cg 81/04v-17, zurückgewiesen wurde, sowie gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 8. September 2004, GZ 3 R 152/04a, 153/04y-33, womit die Beschlüsse des Landesgerichts St. Pölten vom 23. Juni 2004, GZ 4 Cg 81/04v-21, und 9. Juli 2004, GZ 4 Cg 81/04v-26, bestätigt wurden, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

  1. 1.Ziffer eins
    Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
  2. 2.Ziffer 2
    Der Akt wird im Übrigen dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über den von der Ablehnungswerberin in Verbindung mit deren Rekurs gegen den Beschluss vom 14. Juli 2004, GZ 3 Nc 3/04y-27, eingebrachten Verfahrenshilfeantrag und zur Veranlassung des erforderlichen Verbesserungsverfahrens übermittelt.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 14. Juli 2004 wies das Oberlandesgericht Wien funktionell als Erstgericht den Antrag der Klägerin, "aus dem Verdacht der Befangenheit des Gerichtshofes St. Pölten dem Gericht eine Entziehung und Umbestellung an einen anderen Gerichtshof vorzuschreiben", zurück (ON 27). In einem weiteren Beschluss vom gleichen Tag gab das Oberlandesgericht Wien dem Rekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Erstgerichts vom 25. 5. 2004, mit dem deren Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Rekurses gegen den einen Verfahrenshilfeantrag betreffenden Verbesserungsauftrag vom 28. 4. 2004 abgewiesen wurde, nicht Folge und wies ferner deren Rekurs gegen diesen Verbesserungsauftrag zurück (ON 28). Mit Beschluss vom 8. 9. 2004 gab das Oberlandesgericht Wien den Rekursen der Klägerin gegen die Beschlüsse des Erstgerichts vom 23. 6. 2004 - Abweisung des mit der Klage verbundenen Verfahrenshilfeantrags - und vom 9. 7. 2004 - Abweisung des Verfahrenshilfeantrags betreffend den Rekurs gegen die Abweisung des mit der Klage verbundenen Verfahrenshilfeantrags - nicht Folge (ON 33). In seinen Beschlüssen vom 14. 7. 2004 und 8. 9. 2004 sprach das Oberlandesgericht als Rekursgericht ferner aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Die Revisionsrekurse sind unzulässig, über den Rekurs gegen den vom Oberlandesgericht Wien funktionell als Erstgericht gefassten Beschluss vom 14. 7. 2004 kann dagegen noch nicht entschieden werden.

Rechtliche Beurteilung

1. Zu den Revisionsrekursen

Die Revisionsrekurse haben Entscheidungen, die über Verfahrenshilfeanträge und über den einen Verfahrenshilfeantrag betreffenden Verbesserungsauftrag vom 28. 4. 2004 ergangen sind, zum Gegenstand. Nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen alle Entscheidungen über die Verfahrenshilfe absolut ausgeschlossen, demnach selbst bei Vorliegen erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO und unabhängig davon, ob die Entscheidung die Bewilligung und den Umfang der Verfahrenshilfe, deren Versagung oder die Ablehnung einer Sachentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen zum Gegenstand hat (1 Ob 254/02p mwN). Demzufolge bedarf es keiner Erörterung, ob und inwieweit sonstige Rechtsmittelbeschränkungen die Zulässigkeit der erhobenen Revisionsrekurse ausschlössen, falls § 528 Abs 2 Z 4 ZPO nicht anzuwenden wäre. Somit sind die jedenfalls unzulässigen Rechtsmittel der Klägerin zurückzuweisen.Die Revisionsrekurse haben Entscheidungen, die über Verfahrenshilfeanträge und über den einen Verfahrenshilfeantrag betreffenden Verbesserungsauftrag vom 28. 4. 2004 ergangen sind, zum Gegenstand. Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO ist der Revisionsrekurs gegen alle Entscheidungen über die Verfahrenshilfe absolut ausgeschlossen, demnach selbst bei Vorliegen erheblicher Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO und unabhängig davon, ob die Entscheidung die Bewilligung und den Umfang der Verfahrenshilfe, deren Versagung oder die Ablehnung einer Sachentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen zum Gegenstand hat (1 Ob 254/02p mwN). Demzufolge bedarf es keiner Erörterung, ob und inwieweit sonstige Rechtsmittelbeschränkungen die Zulässigkeit der erhobenen Revisionsrekurse ausschlössen, falls Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO nicht anzuwenden wäre. Somit sind die jedenfalls unzulässigen Rechtsmittel der Klägerin zurückzuweisen.

2. Zum Rekurs

Im Ablehnungsverfahren im Rahmen eines Zivilprozesses müssen schriftliche Rekurse mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein (RIS-Justiz RS0113115; vgl ferner die in diesem Verfahren ergangene Entscheidung 10 Ob 40/04m). Das Oberlandesgericht Wien erließ den angefochtenen Beschluss vom 14. 7. 2004 funktionell als Erstgericht. Es hat daher über den Verfahrenshilfeantrag der Ablehnungswerberin, der mit ihrem - nicht anwaltlich gefertigten - Rekurs verbunden ist, zu entscheiden (siehe zu einem ähnlichen Sachverhalt 3 Ob 314/99v). Vor Erledigung dieses Antrags und vor Durchführung des gebotenen Verbesserungsverfahrens kann der Oberste Gerichtshof über den Rekurs der Ablehnungswerberin nicht absprechen (3 Ob 313/99x).Im Ablehnungsverfahren im Rahmen eines Zivilprozesses müssen schriftliche Rekurse mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein (RIS-Justiz RS0113115; vergleiche ferner die in diesem Verfahren ergangene Entscheidung 10 Ob 40/04m). Das Oberlandesgericht Wien erließ den angefochtenen Beschluss vom 14. 7. 2004 funktionell als Erstgericht. Es hat daher über den Verfahrenshilfeantrag der Ablehnungswerberin, der mit ihrem - nicht anwaltlich gefertigten - Rekurs verbunden ist, zu entscheiden (siehe zu einem ähnlichen Sachverhalt 3 Ob 314/99v). Vor Erledigung dieses Antrags und vor Durchführung des gebotenen Verbesserungsverfahrens kann der Oberste Gerichtshof über den Rekurs der Ablehnungswerberin nicht absprechen (3 Ob 313/99x).

Anmerkung

E75877 1Ob263.04i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0010OB00263.04I.1214.000

Dokumentnummer

JJT_20041214_OGH0002_0010OB00263_04I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten