Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhild L*****, vertreten durch Dr. Walter Reitmann, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Mario K*****, vertreten durch Dr. Georg Pertl, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Unterlassung und Beseitigung (Streitwert 5.000 EUR), infolge „außerordentlicher Revision" der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 19. Dezember 2003, GZ 1 R 267/03i-23, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 19. September 2003, GZ 24 C 153/03b-17, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die „außerordentliche Revision" der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht wies das auf Unterlassung von Eingriffen in eine Dienstbarkeitsberechtigung der Klägerin und auf Beseitigung des Störungsgegenstands auf dem Servitutsweg gerichtete Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin teilweise Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil ab, indem es dem Unterlassungsbegehren stattgab und das Beseitigungsbegehren abwies. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 4.000 EUR nicht übersteige und die Revision jedenfalls unzulässig sei.
Der Beklagte beantragte daraufhin gemäß § 508 Abs 1 ZPO beim Berufungsgericht, die ordentliche Revision doch für zulässig zu erklären, und brachte gleichzeitig die ordentliche Revision ein. In seinem Revisionsantrag beantragte er in eventu, die Revision als „außerordentliche Revision" zu werten.
Mit Beschluss vom 28. 5. 2004 wies das Berufungsgericht den Antrag des Beklagten, den Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision im Berufungsurteil abzuändern, und die mit dem Antrag verbundene ordentliche Revision zurück. Es habe ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 4.000 EUR nicht übersteige. An diesen Ausspruch sei auch der Oberste Gerichtshof, ausgenommen in einem hier nicht vorliegenden Fall der Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften, gebunden. Damit liege kein Fall des § 508 Abs 1 ZPO vor. Demnach seien der Antrag und die ordentliche Revision zurückzuweisen. Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Nunmehr legt das Erstgericht die „außerordentliche Revision" dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Die „außerordentliche Revision" des Beklagten ist nicht zulässig.
Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert 4.000 EUR nicht übersteigt. Bei einem nicht ausschließlich in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstand ist der Wertausspruch des Gerichtes zweiter Instanz nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO grundsätzlich unanfechtbar (§ 500 Abs 4 ZPO) und bindend (Kodek in Rechberger², ZPO § 500 Rz 3 mwN), was auch für den Obersten Gerichtshof gilt, es sei denn, das Gericht zweiter Instanz hätte zwingende Bewertungsvorschriften verletzt oder überhaupt keine Bewertung vorzunehmen gehabt. Keiner dieser Fälle liegt hier vor. Der Beklagte bekämpft den Bewertungsausspruch auch nicht. Daher ist die Revision absolut unzulässig, und zwar auch dann, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO abhänge. Der absolute Rechtsmittelausschluss des § 502 Abs 2 ZPO geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung des § 502 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des berufungsgerichtlichen Urteils (RIS-Justiz RS0042941).
Die „außerordentliche Revision" ist demnach zurückzuweisen.
Textnummer
E76920European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0100OB00031.05I.0322.000Im RIS seit
21.04.2005Zuletzt aktualisiert am
11.02.2011