TE Vwgh Beschluss 2007/7/6 AW 2007/07/0030

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.07.2007
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §137 Abs1 Z5;
WRG 1959 §29 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des F, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwältin, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 3. April 2007, Zl. BMLFUW-UW.4.1.12/0254-1/6- 2006, betreffend Erlöschen eines Wasserrechtes und letztmalige Vorkehrungen (Mühle am R-Bach), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag hinsichtlich der Punkte 3, 8 und 9 der letztmaligen Vorkehrungen nicht stattgegeben.

Hinsichtlich der übrigen Punkte wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd (kurz: BH) vom 29. April 1985 wurde festgestellt, dass das Wasserbenutzungsrecht, das im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes Gmünd unter Postzahl 2 eingetragen war, erloschen ist, weil wirksam darauf verzichtet worden sei. Außerdem wurden dem Wasserberechtigten (Konkursmasse nach F) letztmalige Vorkehrungen aufgetragen.

Gegen diesen Bescheid wurde sowohl vom Verpflichteten (Konkursmasse nach F) als auch von E fristgerecht Berufung erhoben. Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich (kurz: LH) vom 6. Juni 1986 wurde diesen Berufungen keine Folge gegeben. Dagegen erhob E Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 3. Februar 1987, Zl. 86/07/0153, wurde der Bescheid des LH wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Mit einem am 14. Juli 1988 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (nunmehr: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft; kurz: BM) eingelangten Schreiben, stellte E. W. den Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht gemäß § 73 AVG.

Nach Einlangen des Devolutionsantrages beim BM wurden die Berufungen mit Bescheid des LH vom 22. Juli 1988 abgewiesen. Mit Bescheid des BM vom 13. Oktober 1988 wurde der Bescheid des LH vom 22. Juli 1988 gemäß § 68 Abs. 4 AVG für nichtig erklärt.

Gegen die in den Punkten 2, 3, 4 und 5 enthaltenen letztmaligen Vorkehrungen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Masseverwalter, Berufung. Mit Bescheid des BM vom 2. Oktober 1989 wurden aufgrund der Berufungen des Beschwerdeführers sowie des E die im Bescheid der BH vom 29. April 1985 enthaltenen letztmaligen Vorkehrungen geändert.

Mit hg. Erkenntnis vom 20. April 1993, Zl. 90/07/0010, wurde dieser Bescheid teilweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und teilweise wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.

Mit Schreiben vom 14. November 1996 teilte E der Behörde mit, dass er die anhängige Berufung zurückziehe.

Mit Bescheid des BM vom 3. April 2007 wurde aufgrund der Berufung des Beschwerdeführers der Bescheid der BH vom 29. April 1985 dahingehend abgeändert, dass die in der Folge näher umschriebenen letztmaligen Vorkehrungen jene des Bescheides vom 19. April 1985 vollständig ersetzen.

Die Vorkehrungen lauten:

"1. Schützentafeln und Feinrechen im Bereich des Kraftwerkes sind zu entfernen.

2. Die Abdämmung des Werkskanals unmittelbar gerinneabwärts des Dammes des Fischteiches ist mit einer Oberkante in Höhe der OK des linksufrigen höheren Dammabschnittes des Fischteiches auszuführen.

3. Das bestehende Wehr (Betonschwelle) oberhalb der Abdämmung ist beidseitig dicht ins Gelände einzubinden und wasserdicht herzustellen.

4. Der Abstrom vom Wehr (entsprechend Auflage 3) ist erosionssicher auszuführen (Wasserbausteine auf Vlies oder Instandsetzung der Betonrinne inklusive Kolkverfüllung und Erosionssicherung).

5. Der T-Graben ist ca. in Falllinie über die Grundstücke 67/8 und 67/7 in zunächst nordöstlicher Richtung, dann östlicher Richtung dem R-Bach beizuleiten. Dabei sind relevante Vorgaben des Schutzgebietsbescheides (Brunnenanlage der Gemeinde) zu berücksichtigen.

6. Der Mündungsbereich des Werkskanales in den R-Bach ist auf den letzten 8 m im Hinblick auf Hochwässer des R-Baches erosionssicher herzustellen bzw. Instand zu setzen und dafür ein geeigneter Nachweis bis zur Kollaudierung vorzulegen.

7. Im Bereich der Querung des T-Grabensmit dem Werkskanal ist die rechte Böschung des T-Grabens durch eine Erdanschüttung von 0,5 m Höhe herzustellen.

8. Im Zuge der Bauarbeiten dürfen keine fischereischädigenden Stoffe in das Gerinne eingeleitet werden.

9. Die Arbeiten sind nur nach Verständigung des Wasserberechtigten am Mühlteich sowie der allenfalls betroffenen Grundeigentümer vorzunehmen. Die Verständigung muss mindestens zwei Wochen vor Inangriffnahme der arbeiten nachweislich erfolgen."

Zur Erfüllung der letztmaligen Vorkehrungen wurde für die Punkte 1-2 und 4-9 eine Frist bis 31. August 2008 und für Punkt 3 eine Frist bis 31. Juli 2007 festgesetzt werden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in welcher er u.a. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragte. In der Begründung dieses Antrages wird u.a. ausgeführt, es würden dem Beschwerdeführer Vorkehrungen vorgeschrieben, die für ihn eine erhebliche finanzielle Belastung darstellten. Der Beschwerdeführer stehe kurz vor der Pensionierung und verfüge als Angestellter über ein Durchschnittseinkommen. Die Behörde benötige nunmehr 26 Jahre, um den vorliegenden Bescheid zu erlassen. Es sei daher weder im öffentlichen Interesse, noch im Interesse dritter Personen erforderlich, den Bescheid unverzüglich umzusetzen. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass die mit einer Frist bis 31. Juli 2007 belegte Vorkehrung gemäß Punkt 3 mit erheblichem Aufwand verbunden sei, der Beschwerdeführer erst das Einvernehmen mit dem Grundeigentümer herstellen müsste und sich innerhalb der letzten 26 Jahre offensichtlich auch nie die Notwendigkeit ergeben habe, für eine rasche Umsetzung dieser Vorkehrung Sorge zu tragen.

Die belangte Behörde gab zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Stellungnahme ab. Darin sprach sich die belangte Behörde gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus. Die Frist für die Erfüllung der unter den Punkten 1-2 und 4-9 sei mit 31. Dezember 2008 festgelegt worden und daher keinem sofortigen Vollzug zugänglich. Ein unverhältnismäßiger Nachteil sei für den gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkennbar, weil vor dem 31. Dezember 2008 ein Vollzug im Wege der Ersatzvornahme nicht drohe. Hinsichtlich der letztmaligen Vorkehrung zu Punkt 3 habe der wasserbautechnische Amtssachverständige schon im Rahmen der mündlichen Verhandlung Wasseraustritte bzw. Durchsickerungen und Erosionsschäden im Bereich der Rinne festgestellt. Im Falle von massiven Wasseraustritten (durch allfällige Hochwässer), die zu starken Erosionen führen würden, könne sogar der Dammfuß gefährdet werden. Die Gefährdung des Dammes bedeute eine Gefährdung für die Anrainer und für die Umwelt. Nicht nur der Hochwasserschutz an sich, sondern auch der Schutz von Menschen stelle ein zwingendes öffentliches Interesse dar, das dem Aufschub des Vollzuges entgegenstehe.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die belangte Behörde zeigt hinsichtlich des Punktes 3 der letztmaligen Vorkehrungen, mit dem auch insoweit das Verbot des Einbringens von nicht fischereischädigenden Stoffen (Punkt 8) und die Verständigungspflichten nach Punkt 9 in engem sachlichen Zusammenhang stehen, das Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses auf, weshalb dem Antrag hinsichtlich dieser Punkte nicht stattzugeben war.

Die übrigen Punkte der letztmaligen Vorkehrungen sind entgegen der Ansicht der belangten Behörde sehr wohl einem Vollzug zugänglich, zumal der diesbezüglich erteilte Auftrag bedeutet, bis spätestens zu dem von der Behörde festgesetzten Termin die Arbeiten durchzuführen, und sich der Beschwerdeführer darüber hinaus im Falle einer nicht rechtzeitigen Erfüllung dieser Aufträge einer verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung (vgl. § 137 Abs. 1 Z. 5 WRG 1959) aussetzen würde. Da der Beschwerdeführer diesbezüglich das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils aufzeigt, war insofern dem Antrag stattzugeben.

Wien, am 6. Juli 2007

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Unverhältnismäßiger Nachteil Vollzug Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007070030.A00

Im RIS seit

02.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten