TE OGH 2005/9/20 14Os94/05p

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Veröffentlicht am 20.09.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. September 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer, in der Strafsache gegen Victor E***** wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. Mai 2005, GZ 123 Hv 164/04w-52, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 20. September 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer, in der Strafsache gegen Victor E***** wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 131 erster Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. Mai 2005, GZ 123 Hv 164/04w-52, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelsverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Victor E***** der Verbrechen des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB (A.) sowie des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 und Abs 2 StGB (B.) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Victor E***** der Verbrechen des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 131 erster Fall StGB (A.) sowie des versuchten Raubes nach Paragraphen 15,, 142 Absatz eins und Absatz 2, StGB (B.) schuldig erkannt.

Demnach hat er in Wien mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch die Tat unrechtmäßig zu bereichern,

A. anderen fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Wert weggenommen, nämlich

1. am 28. Mai 2003 Verfügungsberechtigten der Kunsthalle Wien einen DVD-Player und eine DVD;

2. am 9. Dezember 2004 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Unbekannten als Mittäter der Marcela Z***** deren Handtasche samt Inhalt, wobei er bei seiner Betretung auf frischer Tat dadurch, dass er die Handtasche gegen den Widerstand der Bestohlenen derart festhielt, dass der Riemen der Tasche abriss, und er ihr Faustschläge ins Gesicht versetzte, Gewalt gegen die Genannte anwandte, um sich oder einen Dritten die weggenommene Sache zu erhalten;

B. Am 7. Dezember 2004 mit Gewalt gegen Brigitte B***** eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Handtasche samt Inhalt, dadurch mit Gewalt gegen ihre Person wegzunehmen versucht, dass er gewaltsam daran riss, wobei die Tatvollendung nur deshalb unterblieb, weil Brigitte B***** sie sehr fest umklammert hielt.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,, 5 und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider haben die Tatrichter den Antrag auf telefonische Ladung und zeugenschaftliche Vernehmung der Zeugin Marcela Z***** (S 271 f) mit Recht abgewiesen (S 273). Nachdem versucht worden war, die Genannte an der von ihr angegebenen Wohnadresse (S 35) zu laden, die bezüglichen Schriftstücke jedoch vom slowakischen Zusteller mit dem Vermerk „unbekannt" retourniert wurden (ON 41), ergaben die von der slowakischen Polizei veranlassten Erhebungen, dass Marcela Z***** laut Angaben ihrer Mutter seit 12 Jahren nicht mehr an der aktenkundigen Adresse Aufenthalt nimmt und an einem unbekannten Ort wohnhaft ist (S 245).Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider haben die Tatrichter den Antrag auf telefonische Ladung und zeugenschaftliche Vernehmung der Zeugin Marcela Z***** (S 271 f) mit Recht abgewiesen (S 273). Nachdem versucht worden war, die Genannte an der von ihr angegebenen Wohnadresse (S 35) zu laden, die bezüglichen Schriftstücke jedoch vom slowakischen Zusteller mit dem Vermerk „unbekannt" retourniert wurden (ON 41), ergaben die von der slowakischen Polizei veranlassten Erhebungen, dass Marcela Z***** laut Angaben ihrer Mutter seit 12 Jahren nicht mehr an der aktenkundigen Adresse Aufenthalt nimmt und an einem unbekannten Ort wohnhaft ist (S 245).

In der Hauptverhandlung wurde zudem ohnehin versucht, mit der von Marcela Z***** genannten, ihr zuzuordnenden Telefonnummer (S 35) Kontakt aufzunehmen. Es ertönte aber nur jenes Signal, welches darauf hinweist, dass die Nummer nicht mehr existiert (S 275). Warum ein weiterer „Ladungsversuch" unter der - laut Marcela Z***** ihrer Tochter (Pamela) zugewiesenen. weiteren Nummer (S 35) den gewünschten Erfolg haben sollte, die Zeugin vom Gerichtstermin zu verständigen, legt die Beschwerde angesichts der zitierten Ermittlungen, dass (auch) die Tochter über keine Kontakte zu ihrer Mutter verfügt (S 245), nicht substantiiert dar.

Entgegen der Mängelrüge (Z 5) waren die Tatrichter im Sinn des Gebots gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht gehalten, das nach Ansicht des Schöffengerichts den Schuldspruch zu A. 1. tragende Geständnis des Angeklagten (US 5; S 215 iVm S 16 f in ON 25) einer weiteren Erörterung zu unterziehen.Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) waren die Tatrichter im Sinn des Gebots gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht gehalten, das nach Ansicht des Schöffengerichts den Schuldspruch zu A. 1. tragende Geständnis des Angeklagten (US 5; S 215 in Verbindung mit S 16 f in ON 25) einer weiteren Erörterung zu unterziehen.

Warum der „Zusammenrechnungsgrundsatz" des § 29 StGB vorliegend nicht zur Anwendung gelangen sollte, leitet die Subsumtionsrüge (Z 10) nicht aus dem Gesetz ab (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Warum der „Zusammenrechnungsgrundsatz" des Paragraph 29, StGB vorliegend nicht zur Anwendung gelangen sollte, leitet die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) nicht aus dem Gesetz ab (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung des § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung des Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E78491 14Os94.05p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0140OS00094.05P.0920.000

Dokumentnummer

JJT_20050920_OGH0002_0140OS00094_05P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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