TE OGH 2005/10/20 3Ob234/05s

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Veröffentlicht am 20.10.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Milan Z*****, vertreten durch Dr. Kerle & Dr. Aigner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei D***** AG, *****, *****, vertreten durch Doralt Seist Csoklich, Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, wegen 94.643,14 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14. Juli 2005, GZ 1 R 119/05k-29, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 8. März 2005, GZ 11 Cg 38/03f-24, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Berufungsgericht hat die auf Auszahlung der im Namen der beklagten Partei übernommenen Spar-(vertrags-)beträge und auf Schadenersatz gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, der im Namen der beklagten Partei Auftretende habe weder Vollmacht zum Abschluss der Sparverträge noch zur Entgegennahme von Geld für die beklagte Partei gehabt, das Verhalten des Scheinvertreters sei der beklagten Partei auch nicht zuzurechnen, weil der Kläger nicht auf eine entsprechende Vollmacht vertrauen habe dürfen, sondern ihm diesbezüglich Fahrlässigkeit zur Last falle. Auch eine Schadenersatzhaftung der beklagten Partei scheide mangels Erfüllungsgehilfeneigenschaft des Scheinvertreters aus. Der Kläger vermag keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.Das Berufungsgericht hat die auf Auszahlung der im Namen der beklagten Partei übernommenen Spar-(vertrags-)beträge und auf Schadenersatz gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, der im Namen der beklagten Partei Auftretende habe weder Vollmacht zum Abschluss der Sparverträge noch zur Entgegennahme von Geld für die beklagte Partei gehabt, das Verhalten des Scheinvertreters sei der beklagten Partei auch nicht zuzurechnen, weil der Kläger nicht auf eine entsprechende Vollmacht vertrauen habe dürfen, sondern ihm diesbezüglich Fahrlässigkeit zur Last falle. Auch eine Schadenersatzhaftung der beklagten Partei scheide mangels Erfüllungsgehilfeneigenschaft des Scheinvertreters aus. Der Kläger vermag keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht stRsp des Obersten Gerichtshofs, dass ein durch das Verhalten des Geschäftsherrn zurechenbar veranlasster bestimmter Sachverhalt vorliegen muss, der objektiv dazu geeignet ist, im Dritten den begründeten Glauben an die Berechtigung des Vertreters zu erwecken (1 Ob 49/01i = SZ 74/177 mwN; RIS-Justiz RS0020145, RS0020004). Ob die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht (oder Duldungsvollmacht) vorliegen, richtet sich nach den Umständen des jeweils zu beurteilenden Falls, denen keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt (10 Ob 33/03f; 5 Ob 270/02w; 6 Ob 316/00i). Dies gilt auch für die den Vertragspartner treffende Erkundigungspflicht bei Zweifeln an der Vertretungsmacht.

Auch vorsätzliche unerlaubte Handlungen in Erfüllung einer vertraglichen Pflicht sind dem Geschäftsherrn zuzurechnen, wenn ein innerer sachlicher Zusammenhang zwischen der schädigenden Handlung des Erfüllungsgehilfen und der Erfüllung des Vertrags besteht, das Delikt also innerhalb des Pflichtenkreises gesetzt wird, den der Geschäftsherr vertraglich übernommen hat (stRsp; RIS-Justiz RS0028691, RS0028626). Die Haftung für Schäden, die der Erfüllungsgehilfe bloß gelegentlich oder anlässlich der Erfüllung zufügt, ist aber ausgeschlossen (stRsp; RIS-Justiz RS0028582, RS0028429). Die Abgrenzung hat auch hier nach den Umständen des Einzelfalls zu erfolgen. Dass etwa die Pflicht zur Unterlassung von Diebstählen jedermann trifft und keine vertragstypische Schutzpflicht bildet, hat der erkennende Senat schon festgehalten (3 Ob 296/98w = ZVR 2000/102).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E78936 3Ob234.05s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00234.05S.1020.000

Dokumentnummer

JJT_20051020_OGH0002_0030OB00234_05S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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