TE OGH 2006/1/11 4R343/05y

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Veröffentlicht am 11.01.2006
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Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Tessarek als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Nowotny und Mag. Hofmann in der Firmenbuchsache der B***** (ausländische Firma) mit dem Sitz in Brünn, tschecnische Republik, sowie deren inländischer Zweigniederlassung in Wien, F*****, über den Rekurs der ständigen Vertreterin Helga Laubender, Khleslplatz 1, 1120 Wien, gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 25.10.2005, 71 Fr 13224/03t-6, in nicht öffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist zulässig.

Text

Begründung:

Im vom Erstgericht geführten Firmenbuch ist unter F***** die B*****, registriert im Kreis-Handelsgericht Brno, *****, in der Rechtsform der spolecnost s rucenimo omecenimy nach tschechischem Recht mit Sitz in Brünn eingetragen. Der Stichtag für den Jahresabschluss ist der 31. Dezember. Als ständige Vertreterin ist Helga Laubender mit selbstständiger Vertretungsbefugnis seit 20.03.2002 eingetragen. Die Gesellschaft hat eine inländische Zweigniederlassung in 1120 Wien, Khleslplatz 3, die ebenfalls im Firmenbuch eingetragen ist. Am 28.11.2003 reichte die Gesellschaft das Größenklassenformblatt für das Geschäftsjahr 2002, Bilanzstichtag 31.12.2002 (Anlage 1 zur 2. Formblatt-Verordnung, BGBl II Nr 207/1999) ein, wonach die Gesellschaft sowohl für das angegebene als auch die beiden vorangegangenen Geschäftsjahre die Bilanzsumme von ATS 37 Mio, die Umsatzerlöse in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag von ATS 74 Mio sowie die durchschnittliche Arbeitnehmerzahl von 50 im Geschäftsjahr nicht überschritten hat. Weiters wurde für dieses Geschäftsjahr der "offenzulegende Auszug aus der Bilanz" (Anlage 2 zur 2. Formblatt-Verordnung, BGBl II Nr 207/1999) sowie der "offenzulegende Anhang" unter Verwendung der Anlage 3 zur 2. Formblatt-Verordnung, BGBl II Nr 207/1999, sowie ein Anlagenspiegel 2002 vorgelegt. Nach der vorgelegten Bilanz betrug die Bilanzsumme zum 31.12.2002 € 286.258,18 (= CZK 9.014.917,-- zum damaligen Mittelkurs), zum 31.12.2001 € 181.730,15 (CZK 5.799.179,90 zum damaligen Mittelkurs).Im vom Erstgericht geführten Firmenbuch ist unter F***** die B*****, registriert im Kreis-Handelsgericht Brno, *****, in der Rechtsform der spolecnost s rucenimo omecenimy nach tschechischem Recht mit Sitz in Brünn eingetragen. Der Stichtag für den Jahresabschluss ist der 31. Dezember. Als ständige Vertreterin ist Helga Laubender mit selbstständiger Vertretungsbefugnis seit 20.03.2002 eingetragen. Die Gesellschaft hat eine inländische Zweigniederlassung in 1120 Wien, Khleslplatz 3, die ebenfalls im Firmenbuch eingetragen ist. Am 28.11.2003 reichte die Gesellschaft das Größenklassenformblatt für das Geschäftsjahr 2002, Bilanzstichtag 31.12.2002 (Anlage 1 zur 2. Formblatt-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 207 aus 1999,) ein, wonach die Gesellschaft sowohl für das angegebene als auch die beiden vorangegangenen Geschäftsjahre die Bilanzsumme von ATS 37 Mio, die Umsatzerlöse in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag von ATS 74 Mio sowie die durchschnittliche Arbeitnehmerzahl von 50 im Geschäftsjahr nicht überschritten hat. Weiters wurde für dieses Geschäftsjahr der "offenzulegende Auszug aus der Bilanz" (Anlage 2 zur 2. Formblatt-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 207 aus 1999,) sowie der "offenzulegende Anhang" unter Verwendung der Anlage 3 zur 2. Formblatt-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 207 aus 1999,, sowie ein Anlagenspiegel 2002 vorgelegt. Nach der vorgelegten Bilanz betrug die Bilanzsumme zum 31.12.2002 € 286.258,18 (= CZK 9.014.917,-- zum damaligen Mittelkurs), zum 31.12.2001 € 181.730,15 (CZK 5.799.179,90 zum damaligen Mittelkurs).

Mit Beschluss vom 01.12.2003, 71 Fr 13224/03t-3, forderte das Erstgericht die ständige Vertreterin Helga Laubender auf, binnen acht Wochen den Jahresabschluss bzw Jahresbericht gemäß den tschechischen Bestimmungen vorzulegen. Auf das zu 71 Fr 229/03g übermittelte kopierte Rechtsgutachten werde verwiesen. Dieser Beschluss wurde der ständigen Vertreterin Helga Laubender am 03.12.2003 zugestellt. Mit Beschluss vom 08.08.2005, 71 Fr 13224/03t-4, forderte das Erstgericht Helga Laubender auf, binnen vier Wochen gemäß dem tschechischen Rechnungslegungsgesetz jene Unterlagen der Rechnungslegung, nämlich Jahresabschluss und Jahresbericht für das Jahr 2002 in deutscher Sprache offenzulegen, die vom Sitz der Gesellschaft in Brünn dem dortigen Kreisgericht vorgelegt worden seien, oder darzutun, dass diese Verpflichtung nicht bestehe. Werde dieser Aufforderung nicht nachgekommen, werde über die inländische Vertreterin eine Zwangsstrafe von EUR 500,-- verhängt werden. In der Begründung verwies das Erstgericht auf § 280a HGB, wonach maßgebliches Recht für die Hauptniederlassung das tschechische Rechnungslegungsgesetz alte und neue Fassung sei. Darin sei die Verpflichtung der Gesellschaften normiert, Jahresabschlüsse zu erstellen. Diese setzten sich aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und der Beilage zusammen. Ein Jahresbericht (ähnlich dem Lagebericht im Sinne des österreichischen Rechts) sei dagegen nur dann zu erstellen, wenn der Jahresabschluss von einem Auditor zu prüfen sei. Nach dem tschechischen Rechnungslegungsgesetz neue Fassung (ab dem 01.01.2002) sei der Jahresabschluss einer GmbH von einem Auditor zu prüfen, wenn die GmbH zum Ende des Bilanzstichtages der Rechnungslegungsperiode, für die der Jahresabschluss geprüft werde, sowie der unmittelbar vorherigen Rechnungsperiode mindestens zwei von drei im Gesetz aufgezählten Kriterien erreiche bzw überstiegen habe, es sich also um eine mittelgroße oder große Gesellschaft handle. Diesfalls müsse die GmbH auch einen Jahresbericht ausarbeiten. Sei die sogenannte Rechnungseinheit ins Handelsregister einzutragen, so sei sie gemäß dem tschechischen Rechnungslegungsgesetz alte und neue Fassung verpflichtet, den Jahresabschluss und den Jahresbericht offenzulegen. Der Jahresabschluss und der Jahresbericht seien in die Urkundensammlung des zuständigen Handelsregisters zu hinterlegen. Seien der Jahresabschluss und der Jahresbericht kraft Gesetzes von einem Auditor zu prüfen, so habe die Offenlegung erst nach der Prüfung und nach der Genehmigung durch die Generalversammlung grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen ab der Prüfung bzw ab der Genehmigung zu erfolgen.Mit Beschluss vom 01.12.2003, 71 Fr 13224/03t-3, forderte das Erstgericht die ständige Vertreterin Helga Laubender auf, binnen acht Wochen den Jahresabschluss bzw Jahresbericht gemäß den tschechischen Bestimmungen vorzulegen. Auf das zu 71 Fr 229/03g übermittelte kopierte Rechtsgutachten werde verwiesen. Dieser Beschluss wurde der ständigen Vertreterin Helga Laubender am 03.12.2003 zugestellt. Mit Beschluss vom 08.08.2005, 71 Fr 13224/03t-4, forderte das Erstgericht Helga Laubender auf, binnen vier Wochen gemäß dem tschechischen Rechnungslegungsgesetz jene Unterlagen der Rechnungslegung, nämlich Jahresabschluss und Jahresbericht für das Jahr 2002 in deutscher Sprache offenzulegen, die vom Sitz der Gesellschaft in Brünn dem dortigen Kreisgericht vorgelegt worden seien, oder darzutun, dass diese Verpflichtung nicht bestehe. Werde dieser Aufforderung nicht nachgekommen, werde über die inländische Vertreterin eine Zwangsstrafe von EUR 500,-- verhängt werden. In der Begründung verwies das Erstgericht auf Paragraph 280 a, HGB, wonach maßgebliches Recht für die Hauptniederlassung das tschechische Rechnungslegungsgesetz alte und neue Fassung sei. Darin sei die Verpflichtung der Gesellschaften normiert, Jahresabschlüsse zu erstellen. Diese setzten sich aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und der Beilage zusammen. Ein Jahresbericht (ähnlich dem Lagebericht im Sinne des österreichischen Rechts) sei dagegen nur dann zu erstellen, wenn der Jahresabschluss von einem Auditor zu prüfen sei. Nach dem tschechischen Rechnungslegungsgesetz neue Fassung (ab dem 01.01.2002) sei der Jahresabschluss einer GmbH von einem Auditor zu prüfen, wenn die GmbH zum Ende des Bilanzstichtages der Rechnungslegungsperiode, für die der Jahresabschluss geprüft werde, sowie der unmittelbar vorherigen Rechnungsperiode mindestens zwei von drei im Gesetz aufgezählten Kriterien erreiche bzw überstiegen habe, es sich also um eine mittelgroße oder große Gesellschaft handle. Diesfalls müsse die GmbH auch einen Jahresbericht ausarbeiten. Sei die sogenannte Rechnungseinheit ins Handelsregister einzutragen, so sei sie gemäß dem tschechischen Rechnungslegungsgesetz alte und neue Fassung verpflichtet, den Jahresabschluss und den Jahresbericht offenzulegen. Der Jahresabschluss und der Jahresbericht seien in die Urkundensammlung des zuständigen Handelsregisters zu hinterlegen. Seien der Jahresabschluss und der Jahresbericht kraft Gesetzes von einem Auditor zu prüfen, so habe die Offenlegung erst nach der Prüfung und nach der Genehmigung durch die Generalversammlung grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen ab der Prüfung bzw ab der Genehmigung zu erfolgen.

Dieser Beschluss wurde der ständigen Vertreterin Helga Laubender am 25.08.2005 eigenhändig zugestellt.

Eine Reaktion seitens der Gesellschaft oder der ständigen Vertreterin erfolgte nicht.

Mit dem angefochtenen Beschluss verhängte das Erstgericht die angedrohte Zwangsstrafe über die inländische Vertreterin Helga Laubender. Das Erstgericht forderte die Genannte neuerlich auf, gemäß §§ 280a und 277 ff HGB den Jahresabschluss binnen zwei Monaten ab Zustellung des Beschlusses vorzulegen, widrigenfalls eine weitere Zwangsstrafe von EUR 800,-- verhängt werde. Das Erstgericht verwies auf den Beschluss vom 08.08.2005, 71 Fr 13224/03t-4.Mit dem angefochtenen Beschluss verhängte das Erstgericht die angedrohte Zwangsstrafe über die inländische Vertreterin Helga Laubender. Das Erstgericht forderte die Genannte neuerlich auf, gemäß Paragraphen 280 a und 277 ff HGB den Jahresabschluss binnen zwei Monaten ab Zustellung des Beschlusses vorzulegen, widrigenfalls eine weitere Zwangsstrafe von EUR 800,-- verhängt werde. Das Erstgericht verwies auf den Beschluss vom 08.08.2005, 71 Fr 13224/03t-4.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich der Rekurs der ständigen Vertreterin Helga Laubender mit dem Antrag, die festgesetzte Zwangsstrafe aufzuheben. Der Beschluss vom 08.08.2005, 71 Fr 229/03g-13, habe lediglich die Aufforderung enthalten, binnen vier Wochen den bereits übermittelten Jahresabschluss zum 31.12.2001 zu unterfertigen. Dieser Aufforderung sei die "Geschäftsführerin" Helga Laubender nachgekommen. Keinesfalls habe der Beschluss vom 08.08.2005 die Androhung einer Zwangsstrafe von EUR 500,-- beinhaltet, falls der Jahresabschluss zum 31.12.2002 nicht eingereicht werde.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Gemäß § 277 Abs 1 HGB haben die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften den Jahresabschluss und den Lagebericht nach seiner Behandlung in der Hauptversammlung (Generalversammlung), jedoch spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag, mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung oder Einschränkung beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Kapitalgesellschaft einzureichen.Gemäß Paragraph 277, Absatz eins, HGB haben die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften den Jahresabschluss und den Lagebericht nach seiner Behandlung in der Hauptversammlung (Generalversammlung), jedoch spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag, mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung oder Einschränkung beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Kapitalgesellschaft einzureichen.

Gemäß § 280a HGB haben bei Zweigniederlassungen von ausländischen Kapitalgesellschaften die Vertreter der Zweigniederlassung die Unterlagen der Rechnungslegung, die nach dem für die Hauptniederlassung der Gesellschaft maßgeblichen Recht erstellt, geprüft und offengelegt worden sind, gemäß den §§ 277, 281 und 282 HGB in deutscher Sprache offenzulegen.Gemäß Paragraph 280 a, HGB haben bei Zweigniederlassungen von ausländischen Kapitalgesellschaften die Vertreter der Zweigniederlassung die Unterlagen der Rechnungslegung, die nach dem für die Hauptniederlassung der Gesellschaft maßgeblichen Recht erstellt, geprüft und offengelegt worden sind, gemäß den Paragraphen 277,, 281 und 282 HGB in deutscher Sprache offenzulegen.

Gemäß § 283 Abs 1 HGB sind im Fall einer inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen zur Befolgung des § 280a HGB vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu € 3.600,-- anzuhalten. Offenzulegen sind die Rechnungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung, auf österreichische Bestimmungen über offenzulegende Unterlagen kommt es nicht an. Die Zweigniederlassung hat also zwar keine eigenen Rechnungslegungsunterlagen, wohl aber Rechnungslegungsunterlagen der ausländischen Gesellschaft offenzulegen (J Zehetner in Straube², § 280a HGB Rz 61 ff; Geist in Jabornegg, HGB § 280a Rz 2).Gemäß Paragraph 283, Absatz eins, HGB sind im Fall einer inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen zur Befolgung des Paragraph 280 a, HGB vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu € 3.600,-- anzuhalten. Offenzulegen sind die Rechnungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung, auf österreichische Bestimmungen über offenzulegende Unterlagen kommt es nicht an. Die Zweigniederlassung hat also zwar keine eigenen Rechnungslegungsunterlagen, wohl aber Rechnungslegungsunterlagen der ausländischen Gesellschaft offenzulegen (J Zehetner in Straube², Paragraph 280 a, HGB Rz 61 ff; Geist in Jabornegg, HGB Paragraph 280 a, Rz 2).

Bei einer spolecnost s rucenimo omecenimy nach tschechischem Recht handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (ADV-Handbuch Justiz, Firmenbuch, Beilage 1, Übersicht über die Rechtsformen ausländischer Rechtsträger).

Nach § 20 lit b tschechisches RLG neue Fassung (ab dem 01.01.2002, somit auf den gegenständlichen Jahresabschluss anwendbar) ist der Jahresabschluss einer GmbH von einem Auditor zu prüfen, wenn die GmbH zum Ende des Bilanzstichtages der Rechnungslegungsperiode, für die der Jahresabschluss geprüft wird, sowie der unmittelbar vorherigen Rechnungsperiode mindestens zwei von folgenden drei Kriterien erreichte bzw. überstieg:Nach Paragraph 20, Litera b, tschechisches RLG neue Fassung (ab dem 01.01.2002, somit auf den gegenständlichen Jahresabschluss anwendbar) ist der Jahresabschluss einer GmbH von einem Auditor zu prüfen, wenn die GmbH zum Ende des Bilanzstichtages der Rechnungslegungsperiode, für die der Jahresabschluss geprüft wird, sowie der unmittelbar vorherigen Rechnungsperiode mindestens zwei von folgenden drei Kriterien erreichte bzw. überstieg:

  1. a)Litera a
    die Bilanzsumme mehr als CZK 40 Mio war;
  2. b)Litera b
    der reine Umsatz mehr als CZK 80 Mio war;
  3. c)Litera c
    die durchschnittlich umgerechnete Mitarbeiteranzahl im Lauf der Rechnungsperiode höher als 50 war (Rechtsgutachten von Dr Ivana Bucková, Universitätsassistentin am FOWI an der Wirtschaftsuniversität Wien vom 13.08.2003 über die entsprechenden Rechnungslegungsvorschriften von Kapitalgesellschaften, inliegend im Akt FN 204480g, 71 Fr 229/03g, 4).
Nach den schon wiedergegebenen Daten über die Bilanzsummen und die Arbeitnehmeranzahlen, die beide jeweils unter diesen Zahlen lagen, war die Gesellschaft für 2002 nicht prüfpflichtig.

Dieser Umstand kann ungeachtet des Wortlauts von § 280a HGB („die nach dem für die Hauptniederlassung der Gesellschaft maßgeblichen Recht ... geprüft ... worden sind") nach Ansicht des Rekursgerichtes an ihrer Offenlegungspflicht im Inland nichts ändern. Ein derartiges, ausschließlich am Wortlaut der Bestimmung haftendes Verständnis trüge dem Zweck der Offenlegungspflicht in keiner Weise Rechnung. Träfe diese Auslegung zu, so bestünde überhaupt keine Offenlegungspflicht. Nach J Zehetner in Straube, HGB², II § 280a Rz 66, ist zwar § 280a HGB tatsächlich in diesem Sinne zu verstehen. Demnach sei davon auszugehen, dass nicht geprüfte Rechnungsunterlagen - etwa von einer kleinen deutschen Kapitalgesellschaft - nicht nach § 280a HGB offenzulegen sind. Dieser Umstand kann ungeachtet des Wortlauts von Paragraph 280 a, HGB („die nach dem für die Hauptniederlassung der Gesellschaft maßgeblichen Recht ... geprüft ... worden sind") nach Ansicht des Rekursgerichtes an ihrer Offenlegungspflicht im Inland nichts ändern. Ein derartiges, ausschließlich am Wortlaut der Bestimmung haftendes Verständnis trüge dem Zweck der Offenlegungspflicht in keiner Weise Rechnung. Träfe diese Auslegung zu, so bestünde überhaupt keine Offenlegungspflicht. Nach J Zehetner in Straube, HGB², römisch II Paragraph 280 a, Rz 66, ist zwar Paragraph 280 a, HGB tatsächlich in diesem Sinne zu verstehen. Demnach sei davon auszugehen, dass nicht geprüfte Rechnungsunterlagen - etwa von einer kleinen deutschen Kapitalgesellschaft - nicht nach Paragraph 280 a, HGB offenzulegen sind.

Silberberger/Buhl, Die britische Limited in Österreich und Deutschland, behandeln diese Frage nicht. Geist in Jabornegg, HGB § 280a Rz 4, wiederholt im Wesentlichen lediglich den Gesetzestext. In der deutschen Kommentarliteratur findet sich demgegenüber eine Einschränkung auf geprüfte Unterlagen nicht (vgl. Ebke in MünchKomm HGB [2001] § 325a Rz 12 ff).Silberberger/Buhl, Die britische Limited in Österreich und Deutschland, behandeln diese Frage nicht. Geist in Jabornegg, HGB Paragraph 280 a, Rz 4, wiederholt im Wesentlichen lediglich den Gesetzestext. In der deutschen Kommentarliteratur findet sich demgegenüber eine Einschränkung auf geprüfte Unterlagen nicht vergleiche Ebke in MünchKomm HGB [2001] Paragraph 325 a, Rz 12 ff).

§ 280a HGB ist vor dem Hintergrund der - damit umgesetzten - 11. Richtlinie 89/666/EWG über die Offenlegung von Zweigniederlassungen zu verstehen. Nach den Erwägungen dieser Richtlinie sind zum Schutz der Personen, die über eine Zweigniederlassung mit einer Gesellschaft in Beziehung treten, in dem Mitgliedstaat, in dem sich die Zweigniederlassung befindet, Maßnahmen der Offenlegung erforderlich. Der wirtschaftliche und soziale Einfluss einer Zweigniederlassung könne in gewisser Hinsicht demjenigen einer Tochtergesellschaft vergleichbar sein, sodass ein öffentliches Interesse an einer Offenlegung der Gesellschaft bei der Zweigniederlassung bestehe. Nach Art 3 der zitierten Richtlinie erstreckt sich die Pflicht zur Offenlegung lediglich auf die Unterlagen der Rechnungslegung der Gesellschaft, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, dem die Gesellschaft unterliegt, im Einklang mit den Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG und 84/253/EWG erstellt, geprüft und offengelegt worden sind.Paragraph 280 a, HGB ist vor dem Hintergrund der - damit umgesetzten - 11. Richtlinie 89/666/EWG über die Offenlegung von Zweigniederlassungen zu verstehen. Nach den Erwägungen dieser Richtlinie sind zum Schutz der Personen, die über eine Zweigniederlassung mit einer Gesellschaft in Beziehung treten, in dem Mitgliedstaat, in dem sich die Zweigniederlassung befindet, Maßnahmen der Offenlegung erforderlich. Der wirtschaftliche und soziale Einfluss einer Zweigniederlassung könne in gewisser Hinsicht demjenigen einer Tochtergesellschaft vergleichbar sein, sodass ein öffentliches Interesse an einer Offenlegung der Gesellschaft bei der Zweigniederlassung bestehe. Nach Artikel 3, der zitierten Richtlinie erstreckt sich die Pflicht zur Offenlegung lediglich auf die Unterlagen der Rechnungslegung der Gesellschaft, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, dem die Gesellschaft unterliegt, im Einklang mit den Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG und 84/253/EWG erstellt, geprüft und offengelegt worden sind.

Diese Bestimmung ist jedoch in Zusammenhalt mit den zitierten Richtlinien zu verstehen. Der Text des Art 3 der Zweigniederlassungs-Richtlinie geht vom Regelfall aus, dass die Gesellschaften zur Prüfung des Jahresabschlusses verpflichtet sind (vgl 4. Richtlinie 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen Art 51 Abs 1). Nach Art 51 Abs 2 dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten jedoch die in Art 11 bezeichneten Gesellschaft von dieser Verpflichtung befreien. Art 3 der Richtlinie 89/666/EWG soll daher nach Auffassung des Rekursgerichtes nur zum Ausdruck bringen, dass sich inhaltlich die einzureichenden Rechnungsunterlagen nach dem Recht, dem die Gesellschaft unterliegt, richten, nicht aber eine Einschränkung dahingehend normieren, dass die Befreiung von der Prüfung gemäß Art 51 Abs 2 der 4. Richtlinie 78/660/EWG zum völligen Entfall der Offenlegungspflicht führt. Eine derartige Auslegung würde den vom Gemeinschaftsgesetzgeber in den Erwägungen der 11. Richtlinie 89/666/EWG zum Ausdruck gebrachten Überlegungen über die unabdingbare Schutzfunktion der Offenlegungs- bestimmungen auch bei Zweigniederlassungen zuwiderlaufen (OLG Wien, 13.09.2005, 28 R 212/05k).Diese Bestimmung ist jedoch in Zusammenhalt mit den zitierten Richtlinien zu verstehen. Der Text des Artikel 3, der Zweigniederlassungs-Richtlinie geht vom Regelfall aus, dass die Gesellschaften zur Prüfung des Jahresabschlusses verpflichtet sind vergleiche 4. Richtlinie 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen Artikel 51, Absatz eins,). Nach Artikel 51, Absatz 2, dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten jedoch die in Artikel 11, bezeichneten Gesellschaft von dieser Verpflichtung befreien. Artikel 3, der Richtlinie 89/666/EWG soll daher nach Auffassung des Rekursgerichtes nur zum Ausdruck bringen, dass sich inhaltlich die einzureichenden Rechnungsunterlagen nach dem Recht, dem die Gesellschaft unterliegt, richten, nicht aber eine Einschränkung dahingehend normieren, dass die Befreiung von der Prüfung gemäß Artikel 51, Absatz 2, der 4. Richtlinie 78/660/EWG zum völligen Entfall der Offenlegungspflicht führt. Eine derartige Auslegung würde den vom Gemeinschaftsgesetzgeber in den Erwägungen der 11. Richtlinie 89/666/EWG zum Ausdruck gebrachten Überlegungen über die unabdingbare Schutzfunktion der Offenlegungs- bestimmungen auch bei Zweigniederlassungen zuwiderlaufen (OLG Wien, 13.09.2005, 28 R 212/05k).

Im Übrigen geht das Argument der Rekurswerberin im Rekurs fehl. Das Erstgericht hat zwar mit Beschluss vom 08.08.2005 im Geschäftsfall 71 Fr 229/03g-13 jenen Verbesserungsauftrag zur Unterfertigung des Jahresabschlusses zum 31.12.2001 erteilt. Damit übersieht die Rekurswerberin aber, dass mit Beschluss vom selben Tag im Verfahren 71 Fr 13224/03t der entsprechende Auftrag zur Einreichung des Jahresabschlusses zum 31.12.2002 nach den entsprechenden tschechischen Rechnungslegungsvorschriften erging und der ständigen Vertreterin auch nachweislich zugestellt wurde.

In diesem Beschluss hat das Erstgericht die maßgeblichen tschechischen Rechnungslegungs- und Offenlegungsvorschriften zutreffend zusammengefasst. Dabei stützte sich das Erstgericht offensichtlich auf das erwähnte Rechtsgutachten von Dr Ivana Buckova. Es bedarf danach keiner weiteren Ausführung, dass die von der ständigen Vertreterin am 28.11.2003 nach den Anlagen zur Formblatt-Verordnung nach österreichischem Recht erstellten Rechnungslegungsunterlagen nicht den tschechischen Vorschriften entsprechen. Verwiesen sei lediglich darauf, dass nach den tschechischen Rechtsvorschriften jedenfalls auch die Gewinn- und Verlustrechnung offenzulegen ist, diese jedoch den vorgelegten Rechnungslegungsunterlagen fehlt.

Da somit der zu Recht erteilte Verbesserungsauftrag vom 08.08.2005 nicht befolgt wurde, wurde die Zwangsstrafe zu Recht verhängt. Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.

Der Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 59 Abs 1 Z 2, § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 15 FBG. Eine Entscheidung des OGH zur Offenlegungspflicht ausländischer Kapitalgesell-schaften, deren Jahresabschlüsse keiner Prüfpflicht unterliegen, liegt bisher - soweit ersichtlich - nicht vor. Oberlandesgericht WienDer Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraphen 59, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 15, FBG. Eine Entscheidung des OGH zur Offenlegungspflicht ausländischer Kapitalgesell-schaften, deren Jahresabschlüsse keiner Prüfpflicht unterliegen, liegt bisher - soweit ersichtlich - nicht vor. Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EW00561 4R343.05y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2006:00400R00343.05Y.0111.000

Dokumentnummer

JJT_20060111_OLG0009_00400R00343_05Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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