TE OGH 2006/2/23 8Nc3/06t

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Veröffentlicht am 23.02.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI Dr. Artur D*****, vertreten durch Dr. Robert Briem, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ing. Michael D*****, vertreten durch Dr. Heinz Knoflach, Dr. Eckhart Söllner und Dr. Erik R. Kroker, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Abgabe einer Willenserklärung (Streitwert EUR 70.000,--), über die Befangenheitsanzeige des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. H***** P***** vom 6. Februar 2006, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Befangenheitsanzeige wird stattgegeben.

Text

Begründung:

Für das im Spruch genannte Verfahren, das dem Obersten Gerichtshof mit einer ordentlichen Revision der klagenden Partei vorgelegt wurde, ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofes der 6. Senat zuständig, dessen Vorsitzender, der Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes Dr. H***** P*****, seine Befangenheit angezeigt hat. Er ist mit dem Rechtsanwalt, der die in dem Verfahren maßgebliche Stiftungsurkunde verfasst hat, befreundet. Gegen diesen Rechtsanwalt könnten vom Ausgang des vorliegenden Rechtsstreites abhängige Ersatzansprüche zu gewärtigen sein. Es liege daher ein zureichender Grund vor, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung kommen als Befangenheitsgründe private persönliche Beziehungen zu einer der Prozessparteien oder zu ihren Vertretern in Betracht, die ein Naheverhältnis begründen, das bei objektiver Betrachtung zumindest geeignet ist, den Anschein einer Voreingenommenheit zu begründen, wobei auch das Naheverhältnis zu einem Zeugen zur Begründung einer Befangenheit geeignet sein kann (vgl allgemein RIS-Justiz RS0045935 mwN zuletzt etwa 6 Ob 232/05v). Es ist im Allgemeinen ein Befangenheitsgrund anzunehmen, wenn ein Richter selbst seine Befangenheit anzeigt (vgl RIS-Justiz RS0046053 mwN zuletzt 8 Nc 9/05y). Im Hinblick auf die dargestellten freundschaftlichen Beziehungen und die allfälligen Auswirkungen der konkreten Entscheidung kann unter Beachtung dieses allgemeinen Grundsatzes kein Zweifel bestehen, dass ein Befangenheitsgrund im Sinne des § 19 Z 2 JN gegeben ist.Nach ständiger Rechtsprechung kommen als Befangenheitsgründe private persönliche Beziehungen zu einer der Prozessparteien oder zu ihren Vertretern in Betracht, die ein Naheverhältnis begründen, das bei objektiver Betrachtung zumindest geeignet ist, den Anschein einer Voreingenommenheit zu begründen, wobei auch das Naheverhältnis zu einem Zeugen zur Begründung einer Befangenheit geeignet sein kann vergleiche allgemein RIS-Justiz RS0045935 mwN zuletzt etwa 6 Ob 232/05v). Es ist im Allgemeinen ein Befangenheitsgrund anzunehmen, wenn ein Richter selbst seine Befangenheit anzeigt vergleiche RIS-Justiz RS0046053 mwN zuletzt 8 Nc 9/05y). Im Hinblick auf die dargestellten freundschaftlichen Beziehungen und die allfälligen Auswirkungen der konkreten Entscheidung kann unter Beachtung dieses allgemeinen Grundsatzes kein Zweifel bestehen, dass ein Befangenheitsgrund im Sinne des Paragraph 19, Ziffer 2, JN gegeben ist.

Anmerkung

E79849 8Nc3.06t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0080NC00003.06T.0223.000

Dokumentnummer

JJT_20060223_OGH0002_0080NC00003_06T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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