TE OGH 2006/3/10 9Bs60/06x

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Veröffentlicht am 10.03.2006
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Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richter Dr. Schütz als Vorsitzenden, Dr. Gföllner und Dr. Koch über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Linz gegen den Beschluss der Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes Linz vom 16.2.2006, 19 Ur 172/05z - 8, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass er lautet:

In der Strafsache gegen u.T. wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 2 und 130 4.Fall StGB wird gemäß § 149d Abs 2 Z 2 StPO die optische Überwachung (Videofalle) der Herren- und Familienspindbereiche im S*****bad, S*****straße 16, 4030 Linz,In der Strafsache gegen u.T. wegen Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4,, 129 Ziffer 2 und 130 4.Fall StGB wird gemäß Paragraph 149 d, Absatz 2, Ziffer 2, StPO die optische Überwachung (Videofalle) der Herren- und Familienspindbereiche im S*****bad, S*****straße 16, 4030 Linz,

im Zeitraum von 22.3.2006 bis 10.4.2006, und zwar

von Montag bis Freitag von 15.00 bis 20.30 Uhr,

an Samstagen von 15.00 bis 19.30 Uhr sowie

an Sonn- und Feiertagen von 15.00 bis 18.30 Uhr

a n g e o r d n e t .

Mit der Durchführung der Amtshandlung werden Beamte des Stadtpolizeikommandos Linz (GZ: D1/10305/2005) im Einvernehmen mit Beamten des Landespolizeikommandos (ABLKA 3, EM-OSE) bzw des BMI (Abt. für Observation und techn. Überachung) beauftragt. Es ist hiebei entsprechend den Bestimmungen der §§ 149d ff StPO vorzugehen.Mit der Durchführung der Amtshandlung werden Beamte des Stadtpolizeikommandos Linz (GZ: D1/10305/2005) im Einvernehmen mit Beamten des Landespolizeikommandos (ABLKA 3, EM-OSE) bzw des BMI (Abt. für Observation und techn. Überachung) beauftragt. Es ist hiebei entsprechend den Bestimmungen der Paragraphen 149 d, ff StPO vorzugehen.

Im übrigen wird der Beschwerde nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen (im zweiten Rechtsgang gefassten) Beschluss wies die Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes Linz die - im Rahmen von Vorerhebungen gegen u.T. zum Nachteil der Firma Linz AG Bäder wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 2 und 130 4. Fall StGB - am 27.12.2005 von der Staatsanwaltschaft Linz beantragte Videoüberwachung des Herren- und Familienspindbereiches im S*****bad gemäß § 149 d Abs 2 Z 2 StPO für die Dauer eines Monats ab Beschlussfassung abermals als unverhältnismäßig ab. Da bei den einzelnen Diebstahlsfakten (wenngleich durch Einbruch qualifiziert) die Wertgrenze des § 128 Abs 1 Z 4 StGB bei weitem nicht erreichen werde, handle es sich um überwiegend eher geringfügige Diebstähle, die den mit der beantragten Videoüberwachung verbundenen Eingriff in die Privatsphäre Dritter - vor allem im Hinblick darauf, dass im konkreten Fall täglich viele unbeteiligte Personen nackt gefilmt würden - nicht rechtfertigen. Überdies fehle es auch an einem nichtöffentlichen Verhalten, weil die Garderoben (nach Lösung einer Eintrittskarte) für jedermann frei zugänglich seien. Die dagegen erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft Linz ist im spruchgemäßen Umfang berechtigt.Mit dem angefochtenen (im zweiten Rechtsgang gefassten) Beschluss wies die Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes Linz die - im Rahmen von Vorerhebungen gegen u.T. zum Nachteil der Firma Linz AG Bäder wegen Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4,, 129 Ziffer 2 und 130 4. Fall StGB - am 27.12.2005 von der Staatsanwaltschaft Linz beantragte Videoüberwachung des Herren- und Familienspindbereiches im S*****bad gemäß Paragraph 149, d Absatz 2, Ziffer 2, StPO für die Dauer eines Monats ab Beschlussfassung abermals als unverhältnismäßig ab. Da bei den einzelnen Diebstahlsfakten (wenngleich durch Einbruch qualifiziert) die Wertgrenze des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB bei weitem nicht erreichen werde, handle es sich um überwiegend eher geringfügige Diebstähle, die den mit der beantragten Videoüberwachung verbundenen Eingriff in die Privatsphäre Dritter - vor allem im Hinblick darauf, dass im konkreten Fall täglich viele unbeteiligte Personen nackt gefilmt würden - nicht rechtfertigen. Überdies fehle es auch an einem nichtöffentlichen Verhalten, weil die Garderoben (nach Lösung einer Eintrittskarte) für jedermann frei zugänglich seien. Die dagegen erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft Linz ist im spruchgemäßen Umfang berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Überwachung nichtöffentlichen Verhaltens von Personen unter Verwendung technischer Mittel zur Bildübertragung oder -aufnahme ohne Kenntnis der Betroffenen in zum Hauswesen gehörenden Räumlichkeiten (wozu auch Betriebsräume und Geschäftslokale gehören; vgl Tipold/Zerbes, WK-StPO § 139 RN 2) ist zum Zweck der AufklärungDie Überwachung nichtöffentlichen Verhaltens von Personen unter Verwendung technischer Mittel zur Bildübertragung oder -aufnahme ohne Kenntnis der Betroffenen in zum Hauswesen gehörenden Räumlichkeiten (wozu auch Betriebsräume und Geschäftslokale gehören; vergleiche Tipold/Zerbes, WK-StPO Paragraph 139, RN 2) ist zum Zweck der Aufklärung

einer strafbaren Handlung gemäß § 149d Abs 2 Z 2 StPO zur Objektüberwachung zulässig, wenn die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, der Inhaber der Räumlichkeit in die Überwachung ausdrücklich einwilligt und die Verhältnismäßigkeit zum Zweck der Maßnahme gewahrt wird. Dabei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Eingriffen in die Rechte unbeteiligter Dritter steht, und zu prüfen, ob nicht auch mit weniger eingreifenden Maßnahmen begründete Aussicht auf den angestrebten Erfolg besteht (§ 149d Abs 3 StPO).einer strafbaren Handlung gemäß Paragraph 149 d, Absatz 2, Ziffer 2, StPO zur Objektüberwachung zulässig, wenn die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, der Inhaber der Räumlichkeit in die Überwachung ausdrücklich einwilligt und die Verhältnismäßigkeit zum Zweck der Maßnahme gewahrt wird. Dabei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Eingriffen in die Rechte unbeteiligter Dritter steht, und zu prüfen, ob nicht auch mit weniger eingreifenden Maßnahmen begründete Aussicht auf den angestrebten Erfolg besteht (Paragraph 149 d, Absatz 3, StPO).

Nach den vorliegenden sicherheitsbehördlichen Erhebungen haben bislang unbekannte Täter in der Zeit von 12.2.2005 bis 19.2.2006 im S*****bad zahlreiche Diebstähle (darunter insgesamt 48 Einbruchsdiebstähle im Herren- und Familienspindbereich) verübt und dabei nicht nur Bargeld, Handys und sonstige Wertgegenstände erbeutet, sondern auch Urkunden und unbare Zahlungsmittel entfremdet. In 39 Fällen wurden Garderobenspinde gewaltsam aufgezwängt, in weiteren 9 Fällen wurden Spinde mittels Nachsperre geöffnet (Bericht des SPK Linz vom 2.2.2006, ON 7, und dem Beschwerdegericht übermittelter Bericht des SPK Linz vom 9.3.2006). Bei den im Bericht vom 2.2.2006 (ON 7) aufgelisteten 44 Einbruchsdiebstählen zwischen 12.2.2005 und 30.1.2006 wurden Bargeld in Höhe von zumindest EUR 3.036,-- sowie 20 Handys und andere Wertgegenstände erbeutet. Laut ergänzendem Bericht vom 9.3.2006 ereigneten sich bis 19.2.2006 weitere 4 Einbruchsdiebstähle mit einem Gesamtschadensbetrag von EUR 1.050,--.

Damit ist - so weit hier von Relevanz - jedenfalls ein Tatverdacht wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129Damit ist - so weit hier von Relevanz - jedenfalls ein Tatverdacht wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 129

Z 2 StGB (Strafdrohung: 6 Monate bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe) bzw - sofern die Delikte von einer Person bzw. einer Personengruppe begangen wurden - des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 2 und 130Ziffer 2, StGB (Strafdrohung: 6 Monate bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe) bzw - sofern die Delikte von einer Person bzw. einer Personengruppe begangen wurden - des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4,, 129 Ziffer 2 und 130

4. Fall StGB (Strafdrohung: ein bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe) gegeben. Im Hinblick auf die Tatmodalität und die Diebsbeute kann von eher geringfügigen Straftaten nicht (mehr) ausgegangen werden. Dazu komt, dass in den letzten Monaten (ab Mitte November 2005) ein deutlicher Anstieg der Einbruchsdiebstähle im S*****bad zu verzeichnen ist und allein im Zeitraum von 18.12.2005 bis 19.2.2006 28 Einbruchsdiebstähle im Herren- und Familienspindbereich erfolgten. Entgegen der Ansicht der Erstrichterin bewirkt die Tatsache, dass eine Räumlichkeit öffentlich zugänglich ist, noch nicht automatisch, dass für das Verhalten oder die Äußerungen des Einzelnen die Nichtöffentlichkeit verloren geht. Ist doch als nichtöffentlich jedes Verhalten anzusehen, das nicht von einem größeren unbestimmten Personenkreis wahrgenommen werden kann. Dabei kommt es nur auf die abstrakte Wahrnehmbarkeit und nicht darauf an, ob ein größerer Personenkreis tatsächlich das fragliche Verhalten wahrnimmt (vgl Reindl, aaO §§ 149d, e, RN 2).4. Fall StGB (Strafdrohung: ein bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe) gegeben. Im Hinblick auf die Tatmodalität und die Diebsbeute kann von eher geringfügigen Straftaten nicht (mehr) ausgegangen werden. Dazu komt, dass in den letzten Monaten (ab Mitte November 2005) ein deutlicher Anstieg der Einbruchsdiebstähle im S*****bad zu verzeichnen ist und allein im Zeitraum von 18.12.2005 bis 19.2.2006 28 Einbruchsdiebstähle im Herren- und Familienspindbereich erfolgten. Entgegen der Ansicht der Erstrichterin bewirkt die Tatsache, dass eine Räumlichkeit öffentlich zugänglich ist, noch nicht automatisch, dass für das Verhalten oder die Äußerungen des Einzelnen die Nichtöffentlichkeit verloren geht. Ist doch als nichtöffentlich jedes Verhalten anzusehen, das nicht von einem größeren unbestimmten Personenkreis wahrgenommen werden kann. Dabei kommt es nur auf die abstrakte Wahrnehmbarkeit und nicht darauf an, ob ein größerer Personenkreis tatsächlich das fragliche Verhalten wahrnimmt vergleiche Reindl, aaO Paragraphen 149 d,, e, RN 2).

Im vorliegenden Fall ist anzunehmen, dass das Verhalten der Badegäste im Bereich der Garderoben bzw Spindräumlichkeiten nicht von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden kann. Abgesehen davon, dass sich üblicherweise keine größere Anzahl von Personen gleichzeitig in diesem Bereich aufhalten dürfte, ist eine breite Wahrnehmbarkeit schon auf Grund der Anordnung der Spinde auszuschließen. Darüber hinaus wird die eigene Disposition über Öffentlichkeit oder Privatheit einer Handlung auch dadurch beeinträchtigt, wenn der Betroffene nicht weiß und auch nicht wissen kann, dass er observiert wird. Im Gegensatz zu Überwachungskameras im Straßenverkehr oder Kameras, die in der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen (Banken, Selbstbedienungsläden) so eingerichtet sind, dass für jedermann erkennbar ist, dass er bzw. sein Verhalten überwacht wird, würde durch die gegenständliche geheime Maßnahme die Dispositionsfreiheit der Badegäste beeinträchtigt werden (vgl hiezu JAB, 4).Im vorliegenden Fall ist anzunehmen, dass das Verhalten der Badegäste im Bereich der Garderoben bzw Spindräumlichkeiten nicht von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden kann. Abgesehen davon, dass sich üblicherweise keine größere Anzahl von Personen gleichzeitig in diesem Bereich aufhalten dürfte, ist eine breite Wahrnehmbarkeit schon auf Grund der Anordnung der Spinde auszuschließen. Darüber hinaus wird die eigene Disposition über Öffentlichkeit oder Privatheit einer Handlung auch dadurch beeinträchtigt, wenn der Betroffene nicht weiß und auch nicht wissen kann, dass er observiert wird. Im Gegensatz zu Überwachungskameras im Straßenverkehr oder Kameras, die in der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen (Banken, Selbstbedienungsläden) so eingerichtet sind, dass für jedermann erkennbar ist, dass er bzw. sein Verhalten überwacht wird, würde durch die gegenständliche geheime Maßnahme die Dispositionsfreiheit der Badegäste beeinträchtigt werden vergleiche hiezu JAB, 4).

Da die bisherige Überwachung der Schwimmhalle erfolglos verlief und eine Observation der Spindräumlichkeiten auf Grund der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich ist (AS 31), ist die Durchführung der optischen Überwachung nach § 149d Abs 2 Z 2 StPO zur Aufklärung der in Rede stehenden strafbaren Handlungen notwendig. Gelindere Grundrechtseingriffe, die ebenso zum angestrebten Erfolg führen würden, sind nicht ersichtlich.Da die bisherige Überwachung der Schwimmhalle erfolglos verlief und eine Observation der Spindräumlichkeiten auf Grund der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich ist (AS 31), ist die Durchführung der optischen Überwachung nach Paragraph 149 d, Absatz 2, Ziffer 2, StPO zur Aufklärung der in Rede stehenden strafbaren Handlungen notwendig. Gelindere Grundrechtseingriffe, die ebenso zum angestrebten Erfolg führen würden, sind nicht ersichtlich.

Auch die für eine Überwachung erforderliche Zustimmung des Verantwortlichen der Firma Linz AG Bäder, Ing. T***** L*****, liegt vor (AS 9).

Wie schon im Beschluss dieses Beschwerdegerichtes vom 20.1.2006, 9 Bs 17/06y, ausgeführt, stellt jede geheime Überwachungsmaßnahme - selbst in der Öffentlichkeit - einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre (Art 8 EMRK) dar, weshalb bei einem Vorgehen nach § 149d StPO der zu wahrenden Verhältnismäßigkeit besondere Bedeutung zukommt (vgl hiezu Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar2 340; JAB [812 BlgStenProt XX. GP], 6; Miklau/Pilnacek, Optische und akustische Überwachungsmaßnahmen zur Bekämpfung schwerer und organisierter Kriminalität, JRP 1997, 286). Die Rechte Dritter dürfen nur unter engen sachlichen und auch zeitlichen Voraussetzungen beeinträchtigt werden. Letztlich läuft eine Güterabwägung, wie sie durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip vorgegeben ist, auch auf wertende Erwägungen hinaus (vgl zur Adäquanz bei grundrechtsbeschränkenden Regelungen Berka, Lehrbuch Grundrechte 62). Die Überwachung ist daher nur zulässig, wenn sich bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ergibt, dass das Interesse an der Aufklärung der Straftat die Nachteile, die mit einer geheimen Überwachung verbunden sind, aufwiegt. Dabei sind einerseits die Schwere der Straftat und die Aussicht auf deren Aufklärung durch den Eingriff, andererseits das Gewicht des Eingriffs und dessen Umfang, das heißt die Zahl der von der Überwachung betroffenen an der Straftat unbeteiligten Personen, die neben dem Verdächtigen in ihren Grundrechten durch die Überwachung beeinträchtigt werden, abzuwägen (Reindl, aaO § 149a RN 8 und § 149d, e, RN 6).Wie schon im Beschluss dieses Beschwerdegerichtes vom 20.1.2006, 9 Bs 17/06y, ausgeführt, stellt jede geheime Überwachungsmaßnahme - selbst in der Öffentlichkeit - einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre (Artikel 8, EMRK) dar, weshalb bei einem Vorgehen nach Paragraph 149 d, StPO der zu wahrenden Verhältnismäßigkeit besondere Bedeutung zukommt vergleiche hiezu Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar2 340; JAB [812 BlgStenProt römisch XX. GP], 6; Miklau/Pilnacek, Optische und akustische Überwachungsmaßnahmen zur Bekämpfung schwerer und organisierter Kriminalität, JRP 1997, 286). Die Rechte Dritter dürfen nur unter engen sachlichen und auch zeitlichen Voraussetzungen beeinträchtigt werden. Letztlich läuft eine Güterabwägung, wie sie durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip vorgegeben ist, auch auf wertende Erwägungen hinaus vergleiche zur Adäquanz bei grundrechtsbeschränkenden Regelungen Berka, Lehrbuch Grundrechte 62). Die Überwachung ist daher nur zulässig, wenn sich bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ergibt, dass das Interesse an der Aufklärung der Straftat die Nachteile, die mit einer geheimen Überwachung verbunden sind, aufwiegt. Dabei sind einerseits die Schwere der Straftat und die Aussicht auf deren Aufklärung durch den Eingriff, andererseits das Gewicht des Eingriffs und dessen Umfang, das heißt die Zahl der von der Überwachung betroffenen an der Straftat unbeteiligten Personen, die neben dem Verdächtigen in ihren Grundrechten durch die Überwachung beeinträchtigt werden, abzuwägen (Reindl, aaO Paragraph 149 a, RN 8 und Paragraph 149 d,, e, RN 6).

Angesichts der Schwere der zahlreichen Angriffe gegen fremdes Vermögen, deren Häufung und permanenter Begehung, dem bereits eingetretenen beträchtlichen Schaden und dem damit verbundenen erheblichen Störwert sowie dem Umstand, dass auch die überwachten Personen zum potentiellen Opferkreis gehören, steht der Einsatz der Videofalle in einem vertretbaren Verhältnis zu den damit verbundenen Eingriffen in die Rechte unbeteiligter Dritter. Nach Ansicht des Beschwerdegerichtes wiegt das Interesse an der Aufklärung dieser Straftaten die Nachteile, die mit der geheimen Überwachung verbunden sind, auf, auch wenn hier einzelne Badegäste, die sich ohne Benützung der Umkleidekabinen direkt in der Garderobe umziehen, nackt gefilmt werden.

Um sowohl Anzahl der überwachten Personen als auch die Intensität des Eingriffs in deren Rechte möglichst gering zu halten, war die von der Staatsanwaltschaft im höchstzulässigen Ausmaß von einem Monat (gewissermaßen rund um die Uhr) beantragte optische Überwachung jedoch - wie im Spruch ersichtlich - zeitlich einzuschränken. Da sich die meisten Einbruchsdiebstähle der letzten Monate vorwiegend zwischen 15.00 Uhr und 19.30 Uhr und mit Ausnahme des Zeitraums von 28.12.2005 bis 20.1.2006 in nahezu täglichen bzw. wöchentlichen Abständen ereigneten, sollte der im Spruch angeführte Überwachungszeitraum ausreichen, um den bzw die Täter zu überführen.

Oberlandesgericht Linz, Abt. 9

Anmerkung

EL00087 9Bs60.06x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2006:0090BS00060.06X.0310.000

Dokumentnummer

JJT_20060310_OLG0459_0090BS00060_06X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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