TE OGH 2006/3/29 9Ob15/06f

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Veröffentlicht am 29.03.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heimo K*****, Versicherungsangestellter, ***** K***** 11, vertreten durch Dr. Josef Peißl, Rechtsanwalt in Köflach, gegen die beklagte Partei Land Steiermark, Hofgasse 15, 8010 Graz, vertreten durch DI Dr. Peter Benda, Rechtsanwalt in Graz, wegen Entfernung, in eventu Unterlassung (Streitwert EUR 11.000), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 15. Dezember 2005, GZ 2 R 179/05v-65, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 18. August 2005, GZ 12 Cg 109/03k-53, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen zu lauten haben:

„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die auf dem Grundstück 1017/1, zugeschrieben EZ ***** GB *****, errichtete Asphaltfahrbahn samt darunterliegendem Straßenkörper sowie die auf diesem Grundstück errichteten Mauerteile westlich des Hauses ***** K***** 11 in dem auf dem Kataster-Naturplan 1 : 200 des DI Peter K***** vom 22. 6. 2004, der einen integrierenden Bestandteil des Spruches bildet, blau punktierten Umfang zu entfernen, in eventu, es werde zwischen den Streitteilen festgestellt, dass die klagende Partei Eigentümer der westlich des Hauses K***** 11 gelegenen Teilfläche des Grundstücks 1017/1, zugeschrieben der EZ *****, GB ***** sei, die in dem einen integrierenden Bestandteil des Klagebegehrens bildenden Kataster-Naturplan des DI Peter K***** vom 22. 6. 2004 blau punktiert ist, wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 11.526,25 (darin EUR 1.037,68 USt und EUR 5.300,15 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz sowie die mit EUR 1.802,30 (darin EUR 159,05 USt und EUR 848 Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen."

Die klagende Partei ist weiters schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.747,88 (darin EUR 114,48 USt und 1.061 Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist aufgrund der Einantwortungsurkunde vom 21. 5. 1981 Universalrechtsnachfolger nach seinem Vater und grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaften EZ *****, GB *****, bestehend aus den Grundstücken 891/2 (landwirtschaftlich genutzt), 1017/1 (Sonstige, Weg) und .159 (Baufläche, Gebäude) sowie der Liegenschaft EZ ***** GB *****, bestehend aus den Grundstücken 870/4 (landwirtschaftlich genutzt) und .156 (Baufläche, Gebäude bzw Baufläche begrünt), mit dem darauf errichteten Haus K***** 11, das er mit seiner Familie bewohnt. Das Grundstück 1017/1 schließt im Westen an die annähernd Nord-Süd verlaufende Fläche des Wohnhauses an und grenzt im Westen bzw Nord-Westen, von Süden beginnend zunächst an das Grundstück 891/3 und anschließend an das Grundstück 891/2. Bereits im Jahr 1975 war geplant, das Ortsgebiet von K***** durch eine Umfahrungsstraße zu entlasten. Nach dem Projekt war bereits damals die Inanspruchnahme von Grundstücken des Vaters des Klägers als damaligen Eigentümer erforderlich. Jener führte auch die Verhandlungen mit dem Land Steiermark. Für die Durchführung des Projekts, welches zunächst nicht ausgeführt wurde, wären Teilflächen der Parzellen 872/1, 870/4, 891/3 der EZ ***** KG ***** sowie der Parzellen 891/2 und .159 der EZ ***** KG ***** beansprucht worden. Hinsichtlich dieser Grundstücke wurde ein mit 23. 2. 1976 datierter Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung erlassen, dessen Spruch die Verpflichtung des Vaters des Klägers enthielt, 335 m² des Grundstücks 872/1, 250 m² des Grundstücks 870/4, 278 m² des Grundstücks 891/3, 800 m² des Grundstücks 891/2 sowie 65 m² des Grundstücks .159 dauernd und lastenfrei in das Eigentum des Landes Steiermark abzutreten. Ausgangspunkt hiefür war der den Parteien damals bekannte Grundeinlösungsplan des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung im Maßstab 1 : 500 aus dem Jahr 1975. Dieser Plan lässt jedoch die genaue Zuordnung und Situierung der Grundgrenzen nicht erkennen, weiters ist ohne Einsichtnahme in den Grundeinlöseplan alleine aus dem Bescheidspruch nicht ersichtlich, welche Teilflächen beansprucht werden. Das Grundstück 1017/1 fand im Bescheid aus dem Jahr 1976 keine Erwähnung, weil damals sämtliche Beteiligte - unter offenbarer Außerachtlassung der Grundbuchsmappe - davon ausgingen, dass das Grundstück 891/2 noch zwischen dem Grundstück 891/3 und dem östlich davon gelegenen Grundstück 1017/1 „durchreichte".

Nachdem das Projekt zunächst nicht durchgeführt worden war, kam es zu Beginn der 90er-Jahre zu einer neuerlichen Projektierung im Bereich der in Rede stehenden Grundstücke. Aufgrund des mittlerweiligen Ablebens des seinerzeitigen Eigentümers war dessen Sohn, der Kläger, als Gesamtrechtsnachfolger Betroffener des neuen Bauprojekts. Das Detailprojekt datiert aus dem Jahr 1991. Zur Vorbereitung gab die Beklagte einen Grundeinlöseplan, einen Detail- und Entwässerungsplan und ein Grundstücksverzeichnis in Auftrag und ließ diese erstellen. Die öffentliche Bekanntmachung des Bauvorhabens erfolgte am 4. 8. 1995, diese wurde auch dem Kläger zugestellt. Der Kundmachung lag noch kein Plan bei, insbesondere kein Grundeinlöseplan. Jedoch war eine Belehrung über die Möglichkeit der Einsichtnahme in die dem Projekt zugrunde liegenden Pläne beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Rechtsabteilung, enthalten. Weiters war aus der Kundmachung eine beabsichtigte Inanspruchnahme von 150 m² des Grundstücks 1017/1 der EZ ***** ersichtlich. Am 6. 9. 1995 fand die örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung statt. Als Arbeitsunterlage für die mündliche Verhandlung verwendeten die Organe der Beklagten jeweils den Detail- und Entwässerungslageplan 1 : 500 sowie einen Katasterplan im Maßstab 1 : 2880. Nach Terminvereinbarung fand eine Begehung der Grundstücke des Klägers in dessen Anwesenheit statt, wobei in erster Linie über die von der Beklagten für notwendig erachteten Ablösen gesprochen wurde. Im Zuge der Gespräche erwähnte der Kläger, im Westen seines Wohnhauses keinen Grund mehr abtreten zu wollen, weil ihm bekannt war, dass sämtliche Teilflächen bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Hausfront vom Enteignungsbescheid aus dem Jahr 1976 umfasst waren. Im Lauf der Verhandlung wurden sowohl der Bereich westlich als auch jener nördlich des Hauses besprochen, wo eine Einbindungstrompete geplant war. Die Streitteile schlossen unter Ersuchen des Klägers die Vereinbarung, dass die Landesstraße in einem größeren Mindestabstand von 5 m (südwestliches Hauseck) bzw 6 m (nordwestliches Hauseck) am Haus vorbeiführen solle. Dieser Abstand wurde im Zuge der Baumaßnahmen auch tatsächlich eingehalten. So war der Kläger zu diesem Zeitpunkt mit der Enteignung von 49 m² des Grundstücks 1017/1 gegen Zahlung einer Entschädigung einverstanden. Die Straßenführung entsprach auch der vom Kläger wahrgenommenen Auspflockung. Sie entsprach im Übrigen auch der Aufteilung laut Teilfläche „3a" im Grundeinlösungsplan, welcher dem Kläger aber zum Zeitpunkt der Verhandlung noch nicht bekannt war.

Nach Abschluss der Verhandlungen erging am 22. 3. 1996 zu GZ 03-20.3095-96/02 ein Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, aus dessen Spruch der Wille der Behörde zu entnehmen ist, vom im Alleineigentum des Klägers stehenden Grundstück 1017/1 der EZ ***** eine Teilfläche von 49 m² gegen Zahlung einer Entschädigung von ATS 1.470 dauernd und lastenfrei zugunsten des Landes Steiermark zu enteignen. Planliche Darstellungen waren diesem Bescheid nicht angefügt und es wurde auch im Spruch nicht auf Pläne, welcher Art auch immer, hingewiesen. Weiters war auch keine nähere Spezifizierung der einzulösenden Teilfläche im Sinn der Bezeichnung derselben mit „3a" wie im Grundeinlöseplan aus dem Spruch erkennbar. Im Rahmen der Begründung wurde festgehalten, dass es sich bei den angeführten Flächenausmaßen um Vorausmaße handle und die endgültige Vermessung der in Anspruch genommenen Teile erst nach Abschluss der Projektarbeiten erfolgen werde. Desgleichen wurde in der Begründung des Bescheides das Übereinkommen mit dem Kläger in Bezug auf den von ihm ausbedungenen freien Raum bis zur Entfernung von 5 bzw 6 m westlich des Hauses K***** 11 zur Landesstraße ausdrücklich erwähnt. Der in Rede stehende Bescheid wurde dem Kläger zugestellt und erwuchs genauso in Rechtskraft wie der seinerzeitige aus dem Jahr 1976. Im Jahre 2000 fand die Endvermessung der vom Land Steiermark beanspruchten Grundstücksflächen statt, der Kläger gab hiezu am 2. 11. 2000 eine Zustimmungserklärung nach § 43 VermG ab. Nicht erwähnt wurde in der Endvermessung die Parzelle 891/2. Vor der Endvermessung hatte der von der Beklagten beauftragte Geometer eine Mappenberichtigung durchgeführt, aus welcher erkennbar war, dass Teile des Grundstücks 1017/1 westlich des Wohnhauses einbezogen waren, wobei zunächst nur von 3 m² die Rede war. Die Fläche ergab sich daraus, weil auch der dem neuen Projekt hinzugezogene Geometer davon ausging, dass das Grundstück 891/2 zwischen den Anrainergrundstücken, nämlich dem Grundstück 891/3 und dem Grundstück 1017/1 bis nach Süden „durchreichte".Nach Abschluss der Verhandlungen erging am 22. 3. 1996 zu GZ 03-20.3095-96/02 ein Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, aus dessen Spruch der Wille der Behörde zu entnehmen ist, vom im Alleineigentum des Klägers stehenden Grundstück 1017/1 der EZ ***** eine Teilfläche von 49 m² gegen Zahlung einer Entschädigung von ATS 1.470 dauernd und lastenfrei zugunsten des Landes Steiermark zu enteignen. Planliche Darstellungen waren diesem Bescheid nicht angefügt und es wurde auch im Spruch nicht auf Pläne, welcher Art auch immer, hingewiesen. Weiters war auch keine nähere Spezifizierung der einzulösenden Teilfläche im Sinn der Bezeichnung derselben mit „3a" wie im Grundeinlöseplan aus dem Spruch erkennbar. Im Rahmen der Begründung wurde festgehalten, dass es sich bei den angeführten Flächenausmaßen um Vorausmaße handle und die endgültige Vermessung der in Anspruch genommenen Teile erst nach Abschluss der Projektarbeiten erfolgen werde. Desgleichen wurde in der Begründung des Bescheides das Übereinkommen mit dem Kläger in Bezug auf den von ihm ausbedungenen freien Raum bis zur Entfernung von 5 bzw 6 m westlich des Hauses K***** 11 zur Landesstraße ausdrücklich erwähnt. Der in Rede stehende Bescheid wurde dem Kläger zugestellt und erwuchs genauso in Rechtskraft wie der seinerzeitige aus dem Jahr 1976. Im Jahre 2000 fand die Endvermessung der vom Land Steiermark beanspruchten Grundstücksflächen statt, der Kläger gab hiezu am 2. 11. 2000 eine Zustimmungserklärung nach Paragraph 43, VermG ab. Nicht erwähnt wurde in der Endvermessung die Parzelle 891/2. Vor der Endvermessung hatte der von der Beklagten beauftragte Geometer eine Mappenberichtigung durchgeführt, aus welcher erkennbar war, dass Teile des Grundstücks 1017/1 westlich des Wohnhauses einbezogen waren, wobei zunächst nur von 3 m² die Rede war. Die Fläche ergab sich daraus, weil auch der dem neuen Projekt hinzugezogene Geometer davon ausging, dass das Grundstück 891/2 zwischen den Anrainergrundstücken, nämlich dem Grundstück 891/3 und dem Grundstück 1017/1 bis nach Süden „durchreichte".

Im nördlichen Teil des Grundstücks 1017/1 wurden letztlich keine baulichen Maßnahmen durchgeführt und erfolgte daher auch keine Endkorrektur gegenüber denjenigen Anrainergrundstücken, welche von der Beklagten beansprucht wurden.

Der Kläger begehrte - zuletzt - die aus dem Spruch hervorgehende Entfernung von Straßenteilen bzw die Feststellung seines Eigentums an diesen Teilen. Er führte aus, dass er nach wie vor Eigentümer dieses Grundstücksteils sei. Beide Bescheide, sowohl der aus dem Jahr 1976 als der aus dem Jahr 1996 seien unbestimmt geblieben, weil aus ihnen nicht hervorgehe, welche Teilstücke von Grundstücken mit dem Bescheid in Anspruch genommen werden sollten. Es sei daher auch zu keinem wirksamen Eigentumsübergang gekommen. Da im Laufe der zweiten Enteignungsverhandlung beide Teile von einer bereits wirksamen Enteignung westlich des Hauses ausgegangen seien, seien diese Grundstücksteile, welche die Beklagte nun beanspruche, gar nicht Gegenstand der Verhandlung und des Bescheides gewesen. Vielmehr habe der Kläger davon ausgehen dürfen, dass nur Grundstücksteile nördlich des Hauses beansprucht würden, welche aber dann vom Projekt nicht erfasst waren. Als Eigentümer sei er berechtigt, die Entfernung der titellos errichteten Bauwerke zu begehren, jedenfalls habe er aber Anspruch auf Feststellung seiner Eigentümerschaft.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie wendete ein, dass beide Bescheide ausreichend spezifiziert seien und insbesondere mit dem Rechtsvorgänger des Klägers und diesem Einvernehmen über den genauen Verlauf der Straßentrasse erzielt worden sei, sodass das Eigentum wirksam auf die Beklagte übergegangen sei.

Das Erstgericht gab dem Hauptklagebegehren statt. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass die Bescheide aus den Jahren 1976 und 1996 zu unbestimmt seien, weil auch aus ihrer Begründung nicht hervor gehe, welche Teilgrundstücke von der Enteignung in Anspruch genommen würden. Insbesondere fehlten entweder der Anschluss eines Detailplanes als Bestandteil des Bescheides oder genaue Hinweise auf externe Pläne. Solche Bescheide würde vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung als rechtswidrig beurteilt. Auch die zivilrechtliche Bewertung könne im vorliegenden Fall nicht anders erfolgen. Es komme weder auf die im Bescheid nicht ausreichend zum Ausdruck kommende Absicht der Behörde noch auf die subjektive Auffassung des Enteigneten an. Die Anführung von Grundstücksgrößen allein sei nicht ausreichend, um einem aus zivilrechtlicher Sicht erforderlichen Bestimmtheitsgebot Genüge zu tun. Es habe somit keine wirksame Enteignung stattgefunden. Es sei das Recht des Klägers als Eigentümer, die Entfernung der auf seinem Grundstück errichteten Straßenanlage zu begehren.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es teilte die Rechtsauffassung des Erstgerichtes (§ 500a ZPO). Es sprach aus, dass der Streitwert betreffend das klagsgegenständliche Teilgrundstück EUR 20.000 übersteige, weil es nicht nur um den bloßen Grundstückswert gehe, sondern mit der Entfernung des Bauwerks erheblich darüber liegende Kosten verbunden seien. Es sprach weiters aus, dass mangels erheblicher Rechtsfragen die Revision nicht zulässig sei.Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es teilte die Rechtsauffassung des Erstgerichtes (Paragraph 500 a, ZPO). Es sprach aus, dass der Streitwert betreffend das klagsgegenständliche Teilgrundstück EUR 20.000 übersteige, weil es nicht nur um den bloßen Grundstückswert gehe, sondern mit der Entfernung des Bauwerks erheblich darüber liegende Kosten verbunden seien. Es sprach weiters aus, dass mangels erheblicher Rechtsfragen die Revision nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision der Beklagten ist zulässig und berechtigt.

Die Mängelrüge der Revision stellt sich als unzulässige Beweisrüge dar, zumal die Beklagte bestimmte anderslautende Feststellungen aus im Akt erliegenden Urkunden begehrt.

Zur Aktenwidrigkeit:

Eine vom Erstgericht oder Berufungsgericht vorgenommene Wertung kann nie eine Aktenwidrigkeit im Sinn des Gesetzes darstellen (RIS-Justiz RS0043277). Soweit das Erstgericht und im folgenden (bei Überprüfung der Beweisrüge) das Berufungsgericht für erwiesen hielten, dass der Kläger immer davon ausging, dass nicht das Grundstück westlich seines Hauses, sondern das nördlich davon gelegene Gegenstand des zweiten Enteignungsverfahrens gewesen sei, handelt es sich um eine solche Wertung im Rahmen der Beweiswürdigung bzw deren Überprüfung. Genauso wenig ist es eine Aktenwidrigkeit, wenn die Vorinstanzen aus den Enteignungsbescheiden feststellten, dass diese auf keine konkreten Planunterlagen Bezug nehmen.

Berechtigt erweist sich hingegen die Rechtsrüge:

Gerichte sind an rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörden gebunden und zwar selbst dann, wenn diese Verfügungen unvollständig oder fehlerhaft sein sollten (RIS-Justiz RS0036981). Eine Ausnahme besteht nur für einen sogenannten „absolut nichtigen" Verwaltungsakt. Ein solcher ist aber im vorliegenden Fall nach den von der Judikatur aufgestellten Kriterien (VwGH: GZ 93/12/0221 uva; OGH: SZ 57/23 uva) auszuschließen.

Die Vorinstanzen haben in Übereinstimmung mit der Judikatur des VwGH (GZ 95/06/0172; GZ 96/05/0264) die hier zu bewertenden Enteignungsbescheide als rechtswidrig zustande gekommen beurteilt. Nach dieser Judikatur muss nämlich aus dem Spruch eines Enteignungsbescheids iSd § 17 Abs 1 EisbEG eindeutig hervorgehen, welche Grundflächen konkret in Anspruch genommen werden. Diesem Bestimmungsgebot eines Ausspruches über eine Enteignung kann, wenn nicht ganze Grundparzellen enteignet werden, nur durch den Hinweis auf entsprechende, dem Verfahren zugrunde gelegte planliche Unterlagen, die dann einen integrierenden Bestandteil des Bescheides darstellen, oder zumindest durch Zustellung einer mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Ausfertigung des Projektplans entsprochen werden. Wird auf einen angeschlossenen Plan verwiesen, muss dieser jedenfalls näher bezeichnet sein. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist der Bescheid rechtswidrig (VwGH GZ 95/06/0172). Da aber im vorliegenden Fall beide Enteignungsbescheide in Rechtskraft erwachsen sind, kommt allein dem Umstand ihres rechtswidrigen Zustandekommens für die Beurteilung der zivilrechtlichen Bindungswirkung keine maßgebliche Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0036981; SZ 57/23). Für die Frage, inwieweit die Behörde beabsichtigte, über individuelle Rechtsverhältnisse in einer der Rechtskraft zugänglichen Weise abzusprechen, ist nicht nur vom Spruch, sondern auch von der Begründung des Bescheids auszugehen (SZ 57/23). Aus der Begründung des Bescheids aus dem Jahr 1996 ergibt sich, dass die Beklagte mit dem Kläger übereingekommen ist, dass die dem Haus des Klägers zugewandte Betonmauer (Straßenbegrenzung) jeweils vom Nordosteck bzw Südosteck des Hauses eine bestimmte Entfernung haben müsse. Die Einhaltung dieser Entfernungen wurde festgestellt und ist nicht strittig. Daraus ergibt sich aber auch, dass in der Natur eine jederzeit nachvollziehbare Grenze besteht, die das Straßenstück, wofür Teile des Grundstücks 1017/1 des Klägers in Anspruch genommen wurden, eindeutig vom verbliebenen Restgrundstück abtrennt. Dass die Teile westlich davon jedenfalls vom Straßenbau umfasst sein sollten, war sämtlichen Beteiligten klar. Es spielt daher aus zivilrechtlicher Sicht keine Rolle (- dies gilt auch für den Bescheid aus dem Jahre 1976 -), wenn die Mappengrenzen nicht klar oder sogar falsch bezeichnet waren, kommt es doch ganz allgemein beim Eigentumserwerb an einer Liegenschaft nicht auf die Grundbuchsmappe, sondern den Willen der Parteien an, in welchem Umfang ein Grundstück übergeben werden soll (RIS-Justiz RS0011236; RS0049532). Diese Erwägungen müssen auch für einen in Rechtskraft erwachsenen Enteignungsbescheid zumindest dann gelten, wenn zwar darin keine genauen Planhinweise genannt sind, in der Natur aber sowohl für Enteigner wie für Enteigneten klar ist, wo die Grenzen verlaufen. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich daher wesentlich von demjenigen, welcher der vom Kläger in der Revisionsbeantwortung zitierten Entscheidung 4 Ob 599/88 zugrunde lag. Die ebenfalls ins Treffen geführte Entscheidung 5 Ob 231/98a hatte nur die privatrechtliche Rechtslage und grundbuchsrechtliche Vorgangsweise bei der ex-nunc-Aufhebung eines Enteignungsbescheids zum Inhalt und hat somit keine Relevanz für den vorliegenden Fall. Das strittige Stück wurde durch die Beklage - spätestens mit Errichtung der Straße - tatsächlich in Besitz genommen und somit die Enteignung in Vollzug gesetzt, weiters wurden die Entschädigungsbeträge ausbezahlt, sodass der Eigentumsübergang bereits als erfolgt anzusehen ist (RIS-Justiz RS0010841; RS0037821). Soweit der Bescheid aus dem Jahr 1996 über dieselben Grundstücksteile erkennen sollte wie jener aus dem Jahr 1976, wäre er wohl auch aus diesem Grunde rechtswidrig ergangen, doch macht ihn dies nicht zu einem absolut nichtigen Bescheid. Vielmehr führt die Rechtskraft des späteren Bescheides dazu, dass der frühere unbeachtlich wird (VwGH GZ 2000/12/0249).Die Vorinstanzen haben in Übereinstimmung mit der Judikatur des VwGH (GZ 95/06/0172; GZ 96/05/0264) die hier zu bewertenden Enteignungsbescheide als rechtswidrig zustande gekommen beurteilt. Nach dieser Judikatur muss nämlich aus dem Spruch eines Enteignungsbescheids iSd Paragraph 17, Absatz eins, EisbEG eindeutig hervorgehen, welche Grundflächen konkret in Anspruch genommen werden. Diesem Bestimmungsgebot eines Ausspruches über eine Enteignung kann, wenn nicht ganze Grundparzellen enteignet werden, nur durch den Hinweis auf entsprechende, dem Verfahren zugrunde gelegte planliche Unterlagen, die dann einen integrierenden Bestandteil des Bescheides darstellen, oder zumindest durch Zustellung einer mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Ausfertigung des Projektplans entsprochen werden. Wird auf einen angeschlossenen Plan verwiesen, muss dieser jedenfalls näher bezeichnet sein. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist der Bescheid rechtswidrig (VwGH GZ 95/06/0172). Da aber im vorliegenden Fall beide Enteignungsbescheide in Rechtskraft erwachsen sind, kommt allein dem Umstand ihres rechtswidrigen Zustandekommens für die Beurteilung der zivilrechtlichen Bindungswirkung keine maßgebliche Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0036981; SZ 57/23). Für die Frage, inwieweit die Behörde beabsichtigte, über individuelle Rechtsverhältnisse in einer der Rechtskraft zugänglichen Weise abzusprechen, ist nicht nur vom Spruch, sondern auch von der Begründung des Bescheids auszugehen (SZ 57/23). Aus der Begründung des Bescheids aus dem Jahr 1996 ergibt sich, dass die Beklagte mit dem Kläger übereingekommen ist, dass die dem Haus des Klägers zugewandte Betonmauer (Straßenbegrenzung) jeweils vom Nordosteck bzw Südosteck des Hauses eine bestimmte Entfernung haben müsse. Die Einhaltung dieser Entfernungen wurde festgestellt und ist nicht strittig. Daraus ergibt sich aber auch, dass in der Natur eine jederzeit nachvollziehbare Grenze besteht, die das Straßenstück, wofür Teile des Grundstücks 1017/1 des Klägers in Anspruch genommen wurden, eindeutig vom verbliebenen Restgrundstück abtrennt. Dass die Teile westlich davon jedenfalls vom Straßenbau umfasst sein sollten, war sämtlichen Beteiligten klar. Es spielt daher aus zivilrechtlicher Sicht keine Rolle (- dies gilt auch für den Bescheid aus dem Jahre 1976 -), wenn die Mappengrenzen nicht klar oder sogar falsch bezeichnet waren, kommt es doch ganz allgemein beim Eigentumserwerb an einer Liegenschaft nicht auf die Grundbuchsmappe, sondern den Willen der Parteien an, in welchem Umfang ein Grundstück übergeben werden soll (RIS-Justiz RS0011236; RS0049532). Diese Erwägungen müssen auch für einen in Rechtskraft erwachsenen Enteignungsbescheid zumindest dann gelten, wenn zwar darin keine genauen Planhinweise genannt sind, in der Natur aber sowohl für Enteigner wie für Enteigneten klar ist, wo die Grenzen verlaufen. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich daher wesentlich von demjenigen, welcher der vom Kläger in der Revisionsbeantwortung zitierten Entscheidung 4 Ob 599/88 zugrunde lag. Die ebenfalls ins Treffen geführte Entscheidung 5 Ob 231/98a hatte nur die privatrechtliche Rechtslage und grundbuchsrechtliche Vorgangsweise bei der ex-nunc-Aufhebung eines Enteignungsbescheids zum Inhalt und hat somit keine Relevanz für den vorliegenden Fall. Das strittige Stück wurde durch die Beklage - spätestens mit Errichtung der Straße - tatsächlich in Besitz genommen und somit die Enteignung in Vollzug gesetzt, weiters wurden die Entschädigungsbeträge ausbezahlt, sodass der Eigentumsübergang bereits als erfolgt anzusehen ist (RIS-Justiz RS0010841; RS0037821). Soweit der Bescheid aus dem Jahr 1996 über dieselben Grundstücksteile erkennen sollte wie jener aus dem Jahr 1976, wäre er wohl auch aus diesem Grunde rechtswidrig ergangen, doch macht ihn dies nicht zu einem absolut nichtigen Bescheid. Vielmehr führt die Rechtskraft des späteren Bescheides dazu, dass der frühere unbeachtlich wird (VwGH GZ 2000/12/0249).

Selbst dann, wenn man dem Kläger hypothetisch dahin folgen wollte, dass sich der Bescheid aus dem Jahr 1996 nur auf einen nördlich des Hauses gelegenen Grundstücksteil bezogen hätte, könnte ihm dies nicht zum Nutzen gereichen. Dann würde der spätere Bescheid zwar nicht in der selben Sache ergangen sein, doch käme es dann zur Beachtlichkeit des früheren, nie ausdrücklich aufgehobenen Bescheides aus dem Jahr 1976. Diesbezüglich bestand aber nach den Feststellungen Einvernehmen zwischen Enteignungsbehörde und Kläger, dass die östliche Grenze des seinerzeit enteigneten Straßengrundstücks 2,5 m von der Hauswand entfernt verlief, sodass wieder eine ausreichende Abgrenzung vorläge. Diese wäre dann nur einvernehmlich um 5 m (im Süden des Hauses) bzw 6 m (im Norden des Hauses) nach Westen verschoben worden. Auf die mangelnde Erwähnung des Grundstücks 1017/1 kann es, wie schon vorher begründet, für den Umfang des Eigentumsübergangs nicht ankommen. Da sich der Kläger somit auf sein aufrechtes Eigentum nicht mehr berufen kann, erweist sich sowohl das Klagehaupt- als auch Eventualbegehren als unberechtigt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 ZPO, hinsichtlich der Rechtsmittelverfahren auch auf § 50 Abs 1 ZPO. Im Rahmen des Zuspruchs der Kosten des Verfahrens erster Instanz ist zu beachten:Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41, ZPO, hinsichtlich der Rechtsmittelverfahren auch auf Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Im Rahmen des Zuspruchs der Kosten des Verfahrens erster Instanz ist zu beachten:

Die Beklagte begehrt für eine gemeinsam mit der Klagebeantwortung erfolgte Urkundenvorlage Barauslagen in Höhe von EUR 97,38. Diese Auslagen wurden jedoch in der Kostennote nicht konkretisiert und sind auch sonst nicht nachvollziehbar. Ein Zuspruch kann daher nicht erfolgen. Die Schriftsätze vom 5. 10. 2004, 6. 10. 2004 und 22. 10. 2004 wurden jeweils doppelt verrechnet, können daher nur jeweils einmal honoriert werden.

Entgegen dem Kostenverzeichnis der Beklagten ist auch dem Revisionsverfahren der ursprüngliche Streitwert von EUR 11.000 und nicht ein solcher von EUR 20.000 zugrunde zu legen. Der Ausspruch des Berufungsgerichts über den Wert des Streitgegenstands nach § 500 Abs 2 ZPO ist nämlich nur für die Zulässigkeit der Revision von Bedeutung, für die Kostenberechnung ist diese Bewertung aber ohne Belang (RIS-Justiz RS0035750).Entgegen dem Kostenverzeichnis der Beklagten ist auch dem Revisionsverfahren der ursprüngliche Streitwert von EUR 11.000 und nicht ein solcher von EUR 20.000 zugrunde zu legen. Der Ausspruch des Berufungsgerichts über den Wert des Streitgegenstands nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO ist nämlich nur für die Zulässigkeit der Revision von Bedeutung, für die Kostenberechnung ist diese Bewertung aber ohne Belang (RIS-Justiz RS0035750).

Anmerkung

E80282 9Ob15.06f

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in bbl 2006,159/126 - bbl 2006/126 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0090OB00015.06F.0329.000

Dokumentnummer

JJT_20060329_OGH0002_0090OB00015_06F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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