Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** AG, *****, vertreten durch Dr. Friedrich Schubert, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Johann P*****, vertreten durch Reinisch & Wisiak Rechtsanwälte OEG in Leibnitz, wegen 16.688,59 EUR sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 28. Oktober 2004, GZ 5 R 131/04f-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 25. Mai 2004, GZ 22 Cg 141/03i-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 938,16 EUR (darin 156,36 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die klagende Leasinggesellschaft kaufte von Anton W*****, Inhaber des Autohauses W***** und Dienstgeber des Beklagten, einen PKW Volvo S 40 1.6 und verleaste dieses Fahrzeug an den Beklagten mit Leasingvertag vom 10. 4. 2000 für die Dauer von zwölf Monaten zu einem monatlichen Leasingentgelt von 1.939 S (140,26 EUR). Eine Kaufoption für den Beklagten zum Ende der Leasinglaufzeit wurde nicht vereinbart. Der Restwert zum vereinbarten Vertragsende wurde - bei einer maximalen jährlichen Kilometerleistung von 20.000 - mit 288.300 S (20.951,58 EUR) einschließlich Umsatzsteuer festgesetzt (Punkt VIII. des Leasingvertrags). Im Vertrag ist festgehalten: „Bei einer Rückgabe des Leasingobjekts am Ende der Laufzeit ergeben sich zusätzliche Kosten, sofern der vereinbarte Restwert den Wert (Schätzwert, Verkaufserlös) des Leasingobjekts übersteigt."Die klagende Leasinggesellschaft kaufte von Anton W*****, Inhaber des Autohauses W***** und Dienstgeber des Beklagten, einen PKW Volvo S 40 1.6 und verleaste dieses Fahrzeug an den Beklagten mit Leasingvertag vom 10. 4. 2000 für die Dauer von zwölf Monaten zu einem monatlichen Leasingentgelt von 1.939 S (140,26 EUR). Eine Kaufoption für den Beklagten zum Ende der Leasinglaufzeit wurde nicht vereinbart. Der Restwert zum vereinbarten Vertragsende wurde - bei einer maximalen jährlichen Kilometerleistung von 20.000 - mit 288.300 S (20.951,58 EUR) einschließlich Umsatzsteuer festgesetzt (Punkt römisch VIII. des Leasingvertrags). Im Vertrag ist festgehalten: „Bei einer Rückgabe des Leasingobjekts am Ende der Laufzeit ergeben sich zusätzliche Kosten, sofern der vereinbarte Restwert den Wert (Schätzwert, Verkaufserlös) des Leasingobjekts übersteigt."
In den dem Beklagten ausgehändigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klägerin heißt es:
„1.) Restwert:
Der Restwert des LOs (Leasingobjektes) bei Vertragsende wurde auf Basis einer jährlichen maximalen Kilometerleistung festgelegt. Der durch eine darüberhinausgehende Mehrnutzung resultierende Wertverlust ist bei Vertragsbeendigung gesondert zu entgelten.
2.) Rückstellung:
Der Vertrag wurde auf Basis des in Punkt VIII. vereinbarten Restwertes kalkuliert. Der LN (Leasingnehmer) verpflichtet sich, eine eventuelle Differenz zwischen dem nach ordentlicher Vertragsbeendigung erzielten Verwertungserlös und diesem kalkulierten Restwert nach Rechnungsstellung zu bezahlen.Der Vertrag wurde auf Basis des in Punkt römisch VIII. vereinbarten Restwertes kalkuliert. Der LN (Leasingnehmer) verpflichtet sich, eine eventuelle Differenz zwischen dem nach ordentlicher Vertragsbeendigung erzielten Verwertungserlös und diesem kalkulierten Restwert nach Rechnungsstellung zu bezahlen.
Ein allfälliger Verwertungsreinerlös wird dem LN zu höchstens 75 % gutgebracht. Der Rest bleibt beim LG (Leasinggeber). ... "
Zum Ende der vereinbarten Laufzeit des Leasingvertrags kaufte Anton W***** mit Kaufvertrag vom 9. 4. 2001 von der Klägerin das Leasingfahrzeug um den Kaufpreis von 288.300 S (20.951,58 EUR) zurück, nachdem die Klägerin dem Beklagten zuvor angeboten hatte, das Fahrzeug zu diesem Preis selbst zu erwerben, und der Beklagte der Klägerin erklärt hatte, mit dem Verkauf des Leasingobjektes zum Preis von 288.300 S an Anton W***** einverstanden zu sein. Vereinbarungsgemäß sollte der Kaufpreis prompt bezahlt werden und das Auto bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum der Klägerin bleiben. Die Klägerin händigte dem Käufer den Typenschein aus. Zugleich mit der Rechnungslegung an den Käufer teilte die Klägerin dem Beklagten mit, sein Konto sei ausgeglichen, diese Abrechnung gelte aber nur unter der Voraussetzung, dass die Klägerin den Verkaufserlös auf ihrem Konto verbuchen könne.
Anton W***** verkaufte ca 14 Tage später dieses Fahrzeug weiter. Der Klägerin blieb er die Zahlung des Kaufpreises schuldig. Im Oktober 2001 wurde über sein Vermögen der Konkurs eröffnet. Die Klägerin erhielt auf ihre Kaufpreisforderung 20 %.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage vom Beklagten Zahlung von 16.688,59 EUR sA. Der Beklagte habe gemäß Punkt 2. ihrer AGB den Ausfall ihrer Kaufpreisforderung gegen Anton W***** zu bezahlen.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der von der Klägerin erzielte Verkaufserlös habe genau dem vereinbarten Restwert entsprochen. Das Risiko einer Insolvenz des Käufers habe er nicht - insbesondere nicht in Punkt 2. der AGB - übernommen. Würde man diese Klausel so auslegen, wäre sie wegen gröblicher Beachteiligung des Beklagten nichtig im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB.Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der von der Klägerin erzielte Verkaufserlös habe genau dem vereinbarten Restwert entsprochen. Das Risiko einer Insolvenz des Käufers habe er nicht - insbesondere nicht in Punkt 2. der AGB - übernommen. Würde man diese Klausel so auslegen, wäre sie wegen gröblicher Beachteiligung des Beklagten nichtig im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Es traf die eingangs im Wesentlichen wiedergegebenen Feststellungen. Rechtlich führte es aus, der zwischen den Streitteilen geschlossene Leasingvertrag sei im Hinblick auf dessen Dauer und die Höhe des Leasingentgelts ein Operating-Leasing und ein reiner Mietvertrag. Die Überwälzung des Insolvenzrisikos von der Klägerin auf den Beklagten sei gemäß § 879 Abs 3 ABGB unzulässig.Das Erstgericht wies die Klage ab. Es traf die eingangs im Wesentlichen wiedergegebenen Feststellungen. Rechtlich führte es aus, der zwischen den Streitteilen geschlossene Leasingvertrag sei im Hinblick auf dessen Dauer und die Höhe des Leasingentgelts ein Operating-Leasing und ein reiner Mietvertrag. Die Überwälzung des Insolvenzrisikos von der Klägerin auf den Beklagten sei gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB unzulässig.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es führte aus, ob der zwischen den Streitteilen geschlossene Leasingvertrag dem Operating-Leasing oder dem Finanzierungsleasing in der Form eines Teilamortisations-(Restwert-)vertrags, der im Ergebnis auf eine Vollamortisation hinaus laufe, zuzuordnen sei, sei nicht entscheidungswesentlich. Im letztgenannten Fall trage der Leasingnehmer das Restwertrisiko; er müsse dafür einstehen, dass das Leasingobjekt bei Vertragsende den vereinbarten Mindestwert habe oder, wenn der Verkauf vorgesehen sei, ein bestimmter Erlös erzielt werden könne. Eine allfällige Differenz des erzielten Preises auf den Restwert habe er zu bezahlen. Aus einer analogen Anwendung des § 1362 ABGB ergebe sich, dass der Leasingnehmer aber nicht hafte, wenn der Leasinggeber den Eintritt des Erfolgs schuldhaft vereitle. Solle das Leasingobjekt verwertet werden, müsse sich der Leasinggeber ernsthaft bemühen, die Sache zumindest zum Restwert zu verkaufen. Die Risikoübernahme sei Teil der Gegenleistung des Leasingnehmers für die Benützung der Sache. Im vorliegenden Fall seien die Bestimmung des zwischen den Streitteilen geschlossenen Leasingvertrags, wonach bei einer Rückgabe des Leasingobjektes am Ende der Laufzeit sich zusätzliche Kosten ergeben, sofern der vereinbarte Restwert den Wert (Schätzwert, Verkaufserlös) des Leasingobjektes übersteige, und Punkt 2. der AGB der Klägerin dahin zu verstehen, dass den Beklagten das Restwertrisiko treffe. Er habe bloß für ein Zurückbleiben des von der Klägerin erreichten Kaufpreises hinter dem vertraglichen Restwert einzustehen. Die ihn treffende Preisgefahr umfasse aber nicht auch das Risiko des Leasinggebers, seine Forderung aus dem Verkauf des Leasingobjektes nicht (zur Gänze) einbringlich machen zu können. Die in die Abrechnung des Leasingvertrags aufgenommene Bedingung des Eingangs des Verkaufserlöses bei der Klägerin sei rechtlich belanglos, weil sie den Bestimmungen des Leasingvertrags widerspreche.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es führte aus, ob der zwischen den Streitteilen geschlossene Leasingvertrag dem Operating-Leasing oder dem Finanzierungsleasing in der Form eines Teilamortisations-(Restwert-)vertrags, der im Ergebnis auf eine Vollamortisation hinaus laufe, zuzuordnen sei, sei nicht entscheidungswesentlich. Im letztgenannten Fall trage der Leasingnehmer das Restwertrisiko; er müsse dafür einstehen, dass das Leasingobjekt bei Vertragsende den vereinbarten Mindestwert habe oder, wenn der Verkauf vorgesehen sei, ein bestimmter Erlös erzielt werden könne. Eine allfällige Differenz des erzielten Preises auf den Restwert habe er zu bezahlen. Aus einer analogen Anwendung des Paragraph 1362, ABGB ergebe sich, dass der Leasingnehmer aber nicht hafte, wenn der Leasinggeber den Eintritt des Erfolgs schuldhaft vereitle. Solle das Leasingobjekt verwertet werden, müsse sich der Leasinggeber ernsthaft bemühen, die Sache zumindest zum Restwert zu verkaufen. Die Risikoübernahme sei Teil der Gegenleistung des Leasingnehmers für die Benützung der Sache. Im vorliegenden Fall seien die Bestimmung des zwischen den Streitteilen geschlossenen Leasingvertrags, wonach bei einer Rückgabe des Leasingobjektes am Ende der Laufzeit sich zusätzliche Kosten ergeben, sofern der vereinbarte Restwert den Wert (Schätzwert, Verkaufserlös) des Leasingobjektes übersteige, und Punkt 2. der AGB der Klägerin dahin zu verstehen, dass den Beklagten das Restwertrisiko treffe. Er habe bloß für ein Zurückbleiben des von der Klägerin erreichten Kaufpreises hinter dem vertraglichen Restwert einzustehen. Die ihn treffende Preisgefahr umfasse aber nicht auch das Risiko des Leasinggebers, seine Forderung aus dem Verkauf des Leasingobjektes nicht (zur Gänze) einbringlich machen zu können. Die in die Abrechnung des Leasingvertrags aufgenommene Bedingung des Eingangs des Verkaufserlöses bei der Klägerin sei rechtlich belanglos, weil sie den Bestimmungen des Leasingvertrags widerspreche.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil der Oberste Gerichtshof noch nicht ausdrücklich dazu Stellung genommen habe, ob das vom Leasingnehmer bei Teilamortisationsverträgen regelmäßig vertraglich zu übernehmende Restwertrisiko auch die Haftung für einen allfälligen Forderungsausfall des Leasinggebers aus dem Verkauf des Leasingobjektes nach ordentlicher Vertragsbeendigung umfasse.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision der Klägerin ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig (s Zechner in Fasching/Konecny² § 502 ZPO Rz 87 dazu, inwieweit die Auslegung von AGB-Klauseln eine erhebliche Rechtsfrage darstellt), jedoch nicht berechtigt.Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision der Klägerin ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig (s Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 502, ZPO Rz 87 dazu, inwieweit die Auslegung von AGB-Klauseln eine erhebliche Rechtsfrage darstellt), jedoch nicht berechtigt.
Die Klägerin macht im Wesentlichen zusammengefasst geltend: Der Beklagte sei auf Grund des Punktes 2. der vereinbarten AGB der Klägerin verpflichtet, die Differenz zwischen dem erzielten Verwertungserlös und dem kalkulierten Restwert zu bezahlen. Das Wort „Erlös" bezeichne nach allgemeinem Sprachgebrauch den beim Verkauf einer Sache eingenommenen Geldbetrag. Die Auslegung des Berufungsgerichts, wonach der Leasingnehmer nur die allfällige Differenz zwischen dem erzielten Preis und dem Restwert zu bezahlen habe, widerspreche dem Wortlaut der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung. Auch eine allenfalls notwendige ergänzende Vertragsauslegung führe zu dem von der Klägerin vertretenen Ergebnis. Um das Ziel der Vollamortisation zu erreichen, sei im Finanzierungsleasingvertrag mit dem Beklagten ein Restwert vereinbart worden. Sollte der Leasinggeber am Ende der Laufzeit den Restwert weder durch Barzahlung noch durch einen Erlös aus der Verwertung erhalten, so wäre er gegenüber dem Leasingnehmer deutlich benachteiligt, habe doch der Leasinggeber am Beginn des Leasingvertrags die Investitionskosten. Die AGB Klausel lasse sich daher nur dahin interpretieren, dass der Leasinggeber nur dann keinen Ausgleichsanspruch gegen den Leasingnehmer habe, wenn ihm der Erlös aus der Verwertung tatsächlich zufließe. In der Entscheidung 6 Ob 691/90 werde ausgesprochen, dass Teilamortisationsverträge so konzipiert seien, dass dem Leasinggeber die Vollamortisation garantiert werde, auch wenn dem Leasingnehmer mitunter Verwertungsrechte fehlten und die formalrechtliche Eigentümerposition des Leasinggebers auch wirtschaftlich aufrecht bleibe. Die Garantie der Vollamortisation könne aber nur bedeuten, dass der Leasingnehmer für den Mindererlös einzustehen habe.
Hiezu wurde erwogen:
Zutreffend ist, dass nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 6 Ob 691/90 (= SZ 63/215) der Leasingnehmer bei Finanzierungsleasingverträgen die Vollamortisation der Aufwendungen einschließlich des Gewinnanteils des Leasinggebers schuldet und auch Teilamortisationsverträge (Restwertleasing) so konzipiert sind, dass dem Leasinggeber die Vollamortisation garantiert wird und zur Vollamortisation die Realisierung des kalkulierten Restwerts erforderlich ist.
Dennoch hat die Klägerin keinen Anspruch gegen den Beklagten, den infolge Insolvenz des Käufers des Leasingfahrzeugs noch nicht erhaltenen Teil des kalkulierten Restwerts auszugleichen:
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen aus dem angesprochenen Adressatenkreis erschließen; Unklarheiten gehen im Sinn des § 915 ABGB zu Lasten des Verwenders (SZ 60/42; SZ 74/83; RIS-Justiz RS0008901). Der Beklagte hat nach dem Vertrag der Klägerin für den kalkulierten Restwert in der Weise einzustehen, dass er das Fahrzeug der Klägerin bei Vertragsende zurückstellt und „eine eventuelle Differenz zwischen dem nach ordentlicher Vertragsbeendigung erzielten Verwertungserlös und diesem kalkulierten Restwert" bezahlt. Dass das Garantieversprechen des Leasingnehmers auch den Fall umfasst, dass der Leasinggeber den bei Verkauf des Leasingfahrzeugs an einen Dritten in Höhe des kalkulierten Restwerts erzielten Kaufpreis bei dem Dritten nicht oder nur zum Teil einbringlich machen kann, lässt sich dem unter Verwendung eines Vertragsformblatts und der AGB der Klägerin geschlossenen Vertrag jedenfalls nicht mit der gebotenen Deutlichkeit (§ 915 ABGB) entnehmen. Das Vertragsformblatt enthält den Hinweis (vgl § 3 Abs 3 Z 3 Verbraucherkreditverordnung, BGBl II 1999/260), dass sich bei einer Rückgabe des Leasingobjektes am Ende der Laufzeit zusätzliche Kosten ergeben, „sofern der vereinbarte Restwert den Wert (Schätzwert, Verkaufserlös) des Leasingobjektes übersteigt". Jedenfalls im Zusammenhang damit kann die Regelung des Punktes 2. der AGB vom Leasingnehmer so verstanden werden, dass er nur zur Erstattung von Wertdifferenzen verpflichtet ist, im Fall einer Veräußerung des Leasingfahrzeugs durch den Leasinggeber an einen Dritten also nur zur Zahlung der Differenz zwischen dem kalkulierten Restwert und dem (bei bestmöglicher Verwertung erzielbaren - vgl SZ 63/215) niedrigeren Kaufpreis.Allgemeine Geschäftsbedingungen sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen aus dem angesprochenen Adressatenkreis erschließen; Unklarheiten gehen im Sinn des Paragraph 915, ABGB zu Lasten des Verwenders (SZ 60/42; SZ 74/83; RIS-Justiz RS0008901). Der Beklagte hat nach dem Vertrag der Klägerin für den kalkulierten Restwert in der Weise einzustehen, dass er das Fahrzeug der Klägerin bei Vertragsende zurückstellt und „eine eventuelle Differenz zwischen dem nach ordentlicher Vertragsbeendigung erzielten Verwertungserlös und diesem kalkulierten Restwert" bezahlt. Dass das Garantieversprechen des Leasingnehmers auch den Fall umfasst, dass der Leasinggeber den bei Verkauf des Leasingfahrzeugs an einen Dritten in Höhe des kalkulierten Restwerts erzielten Kaufpreis bei dem Dritten nicht oder nur zum Teil einbringlich machen kann, lässt sich dem unter Verwendung eines Vertragsformblatts und der AGB der Klägerin geschlossenen Vertrag jedenfalls nicht mit der gebotenen Deutlichkeit (Paragraph 915, ABGB) entnehmen. Das Vertragsformblatt enthält den Hinweis vergleiche Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, Verbraucherkreditverordnung, BGBl römisch II 1999/260), dass sich bei einer Rückgabe des Leasingobjektes am Ende der Laufzeit zusätzliche Kosten ergeben, „sofern der vereinbarte Restwert den Wert (Schätzwert, Verkaufserlös) des Leasingobjektes übersteigt". Jedenfalls im Zusammenhang damit kann die Regelung des Punktes 2. der AGB vom Leasingnehmer so verstanden werden, dass er nur zur Erstattung von Wertdifferenzen verpflichtet ist, im Fall einer Veräußerung des Leasingfahrzeugs durch den Leasinggeber an einen Dritten also nur zur Zahlung der Differenz zwischen dem kalkulierten Restwert und dem (bei bestmöglicher Verwertung erzielbaren - vergleiche SZ 63/215) niedrigeren Kaufpreis.
Es besteht auch vor dem Hintergrund des Vollamortisationsprinzips kein Anlass zu einer ausdehnenden Auslegung des Punktes 2. der AGB der Klägerin. Bei der hier zu beurteilenden Vertragsgestaltung ist - wie der BGH in der E vom 16. 10. 1996, VIII ZR 45/96, = ZIP 1997, 118, der zu folgen ist, in einem vergleichbaren Fall entschieden hat - dem Interesse des Leasinggebers an voller Amortisation Genüge getan, wenn der Leasinggeber nach Beendigung des Leasingvertrags das Leasingobjekt zu einem dem kalkulierten Restwert entsprechenden Kaufpreis an Dritte veräußern kann (vgl SZ 63/215, wonach bei auf Vollamortisation gerichteten Teilamortisationsverträgen die vom Leasingnehmer zu tragende Preisgefahr nicht nur die Summe der Leasingentgelte, sondern auch die Zahlung des kalkulierten Restwerts abzüglich jenes Betrags, der durch Verwertung dessen erzielt werden kann, was vom Leasinggut geblieben ist, umfasst). Es ist nicht Folge unzureichender Amortisation, sondern mangelnder Leistungfähigkeit ihres Kaufpreisschuldners, dass die Klägerin bisher nur 80 % des kalkulierten Restwerts erhalten hat. Der ihr entstandene Verlust ist also nicht dem Amortisationsrisiko, sondern dem Bonitäts- oder Insolvenzrisiko in Bezug auf das Verwertungsgeschäft zuzuordnen. Dieses Risiko ist nicht leasingtypisch. Es wäre nur bei einer entsprechenden vertraglichen Regelung, die hier - wie bereits dargelegt - nicht getroffen wurde, vom Leasingnehmer zu tragen. Ob eine derartige Risikoabwälzung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen überhaupt wirksam vereinbart werden könnte, kann hier dahingestellt bleiben.Es besteht auch vor dem Hintergrund des Vollamortisationsprinzips kein Anlass zu einer ausdehnenden Auslegung des Punktes 2. der AGB der Klägerin. Bei der hier zu beurteilenden Vertragsgestaltung ist - wie der BGH in der E vom 16. 10. 1996, römisch VIII ZR 45/96, = ZIP 1997, 118, der zu folgen ist, in einem vergleichbaren Fall entschieden hat - dem Interesse des Leasinggebers an voller Amortisation Genüge getan, wenn der Leasinggeber nach Beendigung des Leasingvertrags das Leasingobjekt zu einem dem kalkulierten Restwert entsprechenden Kaufpreis an Dritte veräußern kann vergleiche SZ 63/215, wonach bei auf Vollamortisation gerichteten Teilamortisationsverträgen die vom Leasingnehmer zu tragende Preisgefahr nicht nur die Summe der Leasingentgelte, sondern auch die Zahlung des kalkulierten Restwerts abzüglich jenes Betrags, der durch Verwertung dessen erzielt werden kann, was vom Leasinggut geblieben ist, umfasst). Es ist nicht Folge unzureichender Amortisation, sondern mangelnder Leistungfähigkeit ihres Kaufpreisschuldners, dass die Klägerin bisher nur 80 % des kalkulierten Restwerts erhalten hat. Der ihr entstandene Verlust ist also nicht dem Amortisationsrisiko, sondern dem Bonitäts- oder Insolvenzrisiko in Bezug auf das Verwertungsgeschäft zuzuordnen. Dieses Risiko ist nicht leasingtypisch. Es wäre nur bei einer entsprechenden vertraglichen Regelung, die hier - wie bereits dargelegt - nicht getroffen wurde, vom Leasingnehmer zu tragen. Ob eine derartige Risikoabwälzung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen überhaupt wirksam vereinbart werden könnte, kann hier dahingestellt bleiben.
Der Revision der Klägerin musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50 Abs 1, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50, Absatz eins,, 41 ZPO.
Textnummer
E81018European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00030.05P.0427.000Im RIS seit
27.05.2006Zuletzt aktualisiert am
12.12.2011