TE OGH 2006/5/16 1Ob44/06m

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Veröffentlicht am 16.05.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Michael K*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Baumeister Alfred B***** Gesellschaft mbH, *****, wider die beklagten Parteien 1) Johann P*****Steuerberatungs-OEG, *****, 2) Dr. Josef L*****, und 3) Dr. Rainer S*****, alle vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte Gesellschaft mbH in Wien, wegen 363.360 EUR sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 13. Oktober 2005, GZ 3 R 106/05p-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Handelsgericht vom 29. März 2005, GZ 27 Cg 193/04g-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 3.033,38 EUR (darin 505,56 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu zahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Über das Vermögen der nunmehrigen Gemeinschuldnerin wurde mit Beschluss vom 4. 12. 2001 der Konkurs eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Der Zweit- und der Drittbeklagte sind persönlich haftende Gesellschafter der erstbeklagten Partei. Der Geschäftsführer der nunmehrigen Gemeinschuldnerin unterfertigte am 10. 1. 1996 folgende Vollmacht:

„Hiermit bevollmächtige ich ... (den Zweit- und den Drittbeklagten) ..., mich in allen steuerlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten gegenüber den zuständigen Behörden und Personen rechtsgültig zu vertreten und für mich Eingaben, Steuererklärungen etc. zu unterfertigen, ...

...

Für das Auftragsverhältnis gelten mangels anderer Vereinbarungen die jeweils gültigen, vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beschlossenen Autonomen Honorarrichtlinien und die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhänder.

..."

Die hier maßgebenden Teile der Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhänder 1986 (AAB 1986 - die Kundmachung der Stammfassung erfolgte am 10. 1. 1986 - siehe dazu Schmid/Wolf/Herneth/Vesely/Frank/Bedenik, Kommentar der AHR und der AAB für Wirtschaftstreuhänder [1993], 31) lauten:

I. Teilrömisch eins. Teil

§ 1 GeltungsbereichParagraph eins, Geltungsbereich

(1) Die Auftragsbedingungen des I. Teiles gelten für Verträge über (gesetzliche und freiwillige) Prüfungen mit und ohne Bestätigungsvermerk, Gutachten, gerichtliche Sachverständigentätigkeit, Erstellung von Jahres- und anderen Abschlüssen, Steuerberatungstätigkeit und über andere im Rahmen eines Werkvertrages zu erbringende Tätigkeiten mit Ausnahme der Führung der Bücher, der Vornahme der Personalsachbearbeitung und der Abgabenverrechnung.(1) Die Auftragsbedingungen des römisch eins. Teiles gelten für Verträge über (gesetzliche und freiwillige) Prüfungen mit und ohne Bestätigungsvermerk, Gutachten, gerichtliche Sachverständigentätigkeit, Erstellung von Jahres- und anderen Abschlüssen, Steuerberatungstätigkeit und über andere im Rahmen eines Werkvertrages zu erbringende Tätigkeiten mit Ausnahme der Führung der Bücher, der Vornahme der Personalsachbearbeitung und der Abgabenverrechnung.

...

§ 8 HaftungParagraph 8, Haftung

(1) Der Wirtschaftstreuhänder haftet nur für vorsätzliche und grob fahrlässig verschuldete Verletzung der übernommenen Verpflichtungen.

(2) Im Falle grober Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Wirtschaftstreuhänders auf das Zehnfache der Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung der jeweiligen Berufsgruppe gemäß § 16 Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung (WTBO), BGBl Nr. 125/1955, idgF, begrenzt. Gehört der Wirtschaftstreuhänder mehreren Berufsgruppen an, zählt die Mindestversicherungssumme der umfassenderen Berufsbefugnis.(2) Im Falle grober Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Wirtschaftstreuhänders auf das Zehnfache der Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung der jeweiligen Berufsgruppe gemäß Paragraph 16, Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung (WTBO), Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955,, idgF, begrenzt. Gehört der Wirtschaftstreuhänder mehreren Berufsgruppen an, zählt die Mindestversicherungssumme der umfassenderen Berufsbefugnis.

(3) ...

(4) Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten von dem Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden, soferne nicht im Aktiengesetz 1965 andere Verjährungsfristen festgesetzt sind.

(5) ...

(6) ..."

Die erstbeklagte Partei erstellte für die nunmehrige Gemeinschuldnerin zumindest die Jahresabschlüsse 1998/1999 zum 28. 2. 1999, 1999/2000 zum 28. 2. 2000 und 2000/2001 zum 28. 2. 2001. Den letztgenannten Abschluss übergab der Buchhalter der erstbeklagten Partei dem Geschäftsführer der nunmehrigen Gemeinschuldnerin am 18. 5. 2001 persönlich. Weitere Jahresabschlüsse (für die Gemeinschuldnerin) wurden von der erstbeklagten Partei nicht mehr erstellt.

Der Kläger begehrte mit der am 3. 12. 2004 eingebrachten Klage den Zuspruch von 363.360 EUR sA und brachte im Wesentlichen vor, die von der erstbeklagten Partei für die nunmehrige Gemeinschuldnerin erstellten Jahresabschlüsse seien grob mangelhaft gewesen. Sie hätten die wahre wirtschaftliche Lage des Unternehmens verschleiert. Dessen Konkursreife sei bereits zum Stichtag 28. 2. 1999 eingetreten gewesen. Im Fall korrekter Jahresabschlüsse wäre der Reorganisationsbedarf des Unternehmens viel früher zu Tage getreten und die Eröffnung des Konkurses früher beantragt worden. Der Geschäftsführer der nunmehrigen Gemeinschuldnerin habe gebotene Reorganisationsmaßnahmen und letztlich das Erfordernis einer früheren Konkurseröffnung wegen der unrichtigen Jahresabschlüsse nicht erkannt. Bereits die Durchführung gebotener Reorganisationsmaßnahmen hätte einen Vermögensschaden entweder gänzlich verhindert oder jedenfalls erheblich verringert. Die wirtschaftliche Lage des Unternehmens habe sich zwischen dem Bilanzstichtag 28. 2. 1999 - hilfsweise den Stichtagen 28. 2. 2000 oder 28. 2. 2001 - und der Konkurseröffnung um zumindest 763.064,76 EUR verschlechtert, überdies habe sich die „Fremdkapitalstruktur" um zumindest 908.410,43 EUR erhöht. Der durch die unrichtigen Jahresabschlüsse im Vermögen des Unternehmens und der Konkursgläubiger entstandene Schaden liege insgesamt bei 1,678.742 EUR. Der Masseverwalter habe die Kenntnis des Schadens und des Schädigers praktisch erst mit dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung erlangt. Er habe den beklagten Parteien überdies keinen Auftrag erteilt, sodass die AAB 1986 im Verhältnis zu ihm nicht anwendbar seien. Deren Verjährungsbestimmung sei überdies sittenwidrig, weil damit die strenge Haftung von Sachverständigen nach § 1299 ABGB - in gröblicher Benachteiligung der Vertragspartner - völlig ausgehöhlt würde. Die beklagten Parteien hätten gewusst, dass die von ihnen erstellten Bilanzen Banken und anderen Gläubigern als Grundlage für wirtschaftliche Dispositionen vorgelegt würden.Der Kläger begehrte mit der am 3. 12. 2004 eingebrachten Klage den Zuspruch von 363.360 EUR sA und brachte im Wesentlichen vor, die von der erstbeklagten Partei für die nunmehrige Gemeinschuldnerin erstellten Jahresabschlüsse seien grob mangelhaft gewesen. Sie hätten die wahre wirtschaftliche Lage des Unternehmens verschleiert. Dessen Konkursreife sei bereits zum Stichtag 28. 2. 1999 eingetreten gewesen. Im Fall korrekter Jahresabschlüsse wäre der Reorganisationsbedarf des Unternehmens viel früher zu Tage getreten und die Eröffnung des Konkurses früher beantragt worden. Der Geschäftsführer der nunmehrigen Gemeinschuldnerin habe gebotene Reorganisationsmaßnahmen und letztlich das Erfordernis einer früheren Konkurseröffnung wegen der unrichtigen Jahresabschlüsse nicht erkannt. Bereits die Durchführung gebotener Reorganisationsmaßnahmen hätte einen Vermögensschaden entweder gänzlich verhindert oder jedenfalls erheblich verringert. Die wirtschaftliche Lage des Unternehmens habe sich zwischen dem Bilanzstichtag 28. 2. 1999 - hilfsweise den Stichtagen 28. 2. 2000 oder 28. 2. 2001 - und der Konkurseröffnung um zumindest 763.064,76 EUR verschlechtert, überdies habe sich die „Fremdkapitalstruktur" um zumindest 908.410,43 EUR erhöht. Der durch die unrichtigen Jahresabschlüsse im Vermögen des Unternehmens und der Konkursgläubiger entstandene Schaden liege insgesamt bei 1,678.742 EUR. Der Masseverwalter habe die Kenntnis des Schadens und des Schädigers praktisch erst mit dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung erlangt. Er habe den beklagten Parteien überdies keinen Auftrag erteilt, sodass die AAB 1986 im Verhältnis zu ihm nicht anwendbar seien. Deren Verjährungsbestimmung sei überdies sittenwidrig, weil damit die strenge Haftung von Sachverständigen nach Paragraph 1299, ABGB - in gröblicher Benachteiligung der Vertragspartner - völlig ausgehöhlt würde. Die beklagten Parteien hätten gewusst, dass die von ihnen erstellten Bilanzen Banken und anderen Gläubigern als Grundlage für wirtschaftliche Dispositionen vorgelegt würden.

Die beklagten Parteien wendeten u. a. ein, allfällige Fehler anlässlich der Bilanzierung hätten die Konkurseröffnung nur geringfügig verzögert. Erwiese sich der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2000/2001, der dem Geschäftsführer der nunmehrigen Gemeinschuldnerin am 18. 5. 2001 persönlich übergeben worden sei, als unrichtig, so wäre ein Schadenersatzanspruch bei Klageeinbringung gemäß § 8 Abs 4 AAB 1986 schon verjährt gewesen. Da der Kläger Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis zwischen der nunmehrigen Gemeinschuldnerin und den beklagten Parteien geltend mache, könne er sich nicht erfolgreich auf eine mangelnde Einbeziehung der AAB 1986 in das Vertragsverhältnis durch eine eigene rechtsgeschäftliche Willenserklärung berufen.Die beklagten Parteien wendeten u. a. ein, allfällige Fehler anlässlich der Bilanzierung hätten die Konkurseröffnung nur geringfügig verzögert. Erwiese sich der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2000/2001, der dem Geschäftsführer der nunmehrigen Gemeinschuldnerin am 18. 5. 2001 persönlich übergeben worden sei, als unrichtig, so wäre ein Schadenersatzanspruch bei Klageeinbringung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AAB 1986 schon verjährt gewesen. Da der Kläger Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis zwischen der nunmehrigen Gemeinschuldnerin und den beklagten Parteien geltend mache, könne er sich nicht erfolgreich auf eine mangelnde Einbeziehung der AAB 1986 in das Vertragsverhältnis durch eine eigene rechtsgeschäftliche Willenserklärung berufen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach dessen Ansicht ist die Verkürzung der Verjährungsfrist nach § 8 Abs 4 AAB 1986 auch im Verhältnis zum Kläger maßgebend, mache dieser doch einen vertraglichen Anspruch der nunmehrigen Gemeinschuldnerin geltend. Diese Bestimmung sei nicht gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB. Da der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2000/2001 dem Geschäftsführer der nunmehrigen Gemeinschuldnerin bereits am 18. 5. 2001 persönlich übergeben worden sei, sei der erhobene Anspruch bei Klageeinbringung bereits verjährt gewesen.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach dessen Ansicht ist die Verkürzung der Verjährungsfrist nach Paragraph 8, Absatz 4, AAB 1986 auch im Verhältnis zum Kläger maßgebend, mache dieser doch einen vertraglichen Anspruch der nunmehrigen Gemeinschuldnerin geltend. Diese Bestimmung sei nicht gröblich benachteiligend im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. Da der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2000/2001 dem Geschäftsführer der nunmehrigen Gemeinschuldnerin bereits am 18. 5. 2001 persönlich übergeben worden sei, sei der erhobene Anspruch bei Klageeinbringung bereits verjährt gewesen.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und ließ die ordentliche Revision zu. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, der Oberste Gerichtshof habe die Frage nach der Weitergeltung der vor dem 1. 7. 1999 in Vertragsverhältnisse einbezogenen AAB 1986 nach dem Außerkrafttreten des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes (WT-KG - BGBl 1948/20) auf Grund des Wirtschaftstreuhänderberufsgesetzes (WTBG - BGBl I 1999/58) noch nicht gelöst. Im Schrifttum werde vertreten, es seien seit dem Inkrafttreten des Wirtschaftstreuhänderberufsgesetzes individuelle Vereinbarungen über einen Haftungsausschluss möglich, unwirksam seien dagegen generelle Haftungsausschlüsse in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). § 8 Abs 1 AAB 1986 gelte wegen Wegfalls der gesetzlichen Grundlage nach § 17 Abs 2 WT-KG nicht mehr. Ein Wirtschaftstreuhänder hafte seither auch für leichte Fahrlässigkeit. Hier gehe es indes nicht darum, sondern um die Wirksamkeit der durch die Einbeziehung von AGB in das Vertragsverhältnis vereinbarten Verkürzung der Verjährungsfrist. Selbst wenn die rechtliche Grundlage für die AAB 1986 nach Aufhebung des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes entfallen sein sollte, gebe es mittlerweile auf Grund des Wirtschaftstreuhänderberufsgesetzes - im Internet veröffentlichte und daher gerichtsnotorische - neue AAB für Wirtschaftstreuhandberufe, die sich in der Verkürzung der Verjährungsfristen von den AAB 1986 inhaltlich nicht unterschieden. Hier unterliege das Auftragsverhältnis den jeweils gültigen AAB. Die bloße Erstellung von Jahresabschlüssen sei einer Steuerberatertätigkeit gleich zu halten. Der Oberste Gerichtshof habe in der Entscheidung 1 Ob 1/00d (= SZ 73/158) ausgesprochen, dass die Verkürzung der subjektiven Verjährungsfrist für eine Steuerberatungstätigkeit auf sechs Monate ab Kenntnis des Schadens nach den AAB 1986 nicht gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB sei. § 275 HGB sei auf die Haftung der beklagten Parteien nicht anzuwenden. Mit der Frage der Verkürzung der objektiven Verjährung durch AGB habe sich der Oberste Gerichtshof allerdings noch nicht auseinander gesetzt. Nach Stimmen im Schrifttum sei die exorbitante Verkürzung der von der Kenntnis des Schadens unabhängigen Verjährung durch § 8 Abs 4 AAB 1986 nach § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligend. Dem sei nicht zu folgen. Nach deutschem Recht werde vor dem Hintergrund des Zwecks der Verjährung, einer drastischen Verschlechterung der Beweislage vorzubeugen und den Rechtsfrieden zu sichern, eine Frist von drei Jahren für die objektive Verjährung für ausreichend gehalten. Auch die fünfjährige Verjährungsfrist gemäß § 275 Abs 5 HGB werde - ungeachtet der Kenntnis des Schadens und des Schädigers - mit dem Schadenseintritt in Gang gesetzt. Überdies beginne die kurze Verjährungsfrist nach neuerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs erst mit dem Eintritt eines Primärschadens. Nach M. Bydlinski (in Rummel, ABGB³ § 1489 Rz 6) begegne ein Beginn der objektiven Verjährung unabhängig vom Schadenseintritt den gleichen Bedenken, die für die Judikaturwende zur subjektiven Verjährung ausschlaggebend gewesen seien. Auf dem Boden dieser Auffassung, dass die von einer Kenntnis des Schadens unabhängige objektive Verjährung ebenso frühestens mit dem Eintritt eines Primärschadens in Gang gesetzt werden könne, sei eine Verkürzung von dreißig auf drei Jahre „nicht unbesehen als 'gröblich' benachteiligend" anzusehen. Dem Interesse des Geschädigten an einer möglichst langen Klagbarkeit stehe „das Interesse des Schuldners an Rechtsklarheit bzw Beweisbarkeit der Schuldlosigkeit" gegenüber. Werde eine Verjährung von drei Jahren erst mit dem Eintritt eines Schadens in Gang gesetzt, so werde der Geschädigte innerhalb dieser Frist die Kenntnis des Schadens und des Schädigers als Grundlage für eine Entscheidung zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen mit hoher Wahrscheinlichkeit erlangt haben. Eine Auslegung der Wendung „nach dem schadensbegründenden Ereignis" in § 8 Abs 4 AAB 1986 als Erfordernis eines Schadenseintritts entspreche insofern der Regelung der langen Verjährung nach § 1489 ABGB. Dass der Primärschaden der nunmehrigen Gemeinschuldnerin nicht erst mit der Konkurseröffnung über deren Vermögen, „sondern schon mit der (früheren) Unterlassung rechtzeitiger Reorganisationsmaßnahmen bzw ungerechtfertigten Kreditausweitungen eingetreten" sei, folge aus dem Tatsachenvorbringen des Klägers, aber auch aus der von ihm verfochtenen Rechtsansicht. Die dreijährige - Vertragspartner nicht gröblich benachteiligende - Verjährungsfrist gemäß § 8 Abs 4 AAB 1986 sei bei Klageeinbringung bereits verstrichen gewesen. Unzutreffend sei, dass der Kläger an die Verkürzung der Verjährungsfrist nach § 8 Abs 4 AAB 1986 nicht gebunden und das streitverfangene Auftragsverhältnis ein Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter sei. Der Masseverwalter mache gegen die beklagten Parteien einen vertraglichen Anspruch geltend. Deshalb sei auch die einschlägige vertragliche Verjährungsregelung anzuwenden. Gegen eine Qualifikation des streitverfangenen Auftragsverhältnisses als Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter spreche, dass der geschützte Personenkreis nicht unabgrenzbar sein dürfe, sondern für den Wirtschaftstreuhänder konkret vorhersehbar sein müsse. Der Masseverwalter sei überdies nicht Vertreter der Konkursgläubiger, sondern ein solcher der Konkursmasse; er habe lediglich bei Verwertung der Masse die Interessen der Konkursgläubiger zu berücksichtigen. Aber selbst wenn Konkursgläubiger als Dritte in den Schutzbereich des streitverfangenen Auftragsverhältnisses fielen und der Masseverwalter deren Interessen zu vertreten hätte, griffe die erörterte Verjährungsbestimmung ein. Die Entscheidung hänge von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO ab, weil es zur allfälligen Unwirksamkeit der die objektive Verjährung betreffenden Regelung in § 8 Abs 4 AAB 1986 vor dem Hintergrund des § 879 Abs 3 ABGB im Kontext mit einem allfälligen Verjährungsbeginn erst mit Eintritt eines Primärschadens an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs mangle.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und ließ die ordentliche Revision zu. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, der Oberste Gerichtshof habe die Frage nach der Weitergeltung der vor dem 1. 7. 1999 in Vertragsverhältnisse einbezogenen AAB 1986 nach dem Außerkrafttreten des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes (WT-KG - BGBl 1948/20) auf Grund des Wirtschaftstreuhänderberufsgesetzes (WTBG - BGBl römisch eins 1999/58) noch nicht gelöst. Im Schrifttum werde vertreten, es seien seit dem Inkrafttreten des Wirtschaftstreuhänderberufsgesetzes individuelle Vereinbarungen über einen Haftungsausschluss möglich, unwirksam seien dagegen generelle Haftungsausschlüsse in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Paragraph 8, Absatz eins, AAB 1986 gelte wegen Wegfalls der gesetzlichen Grundlage nach Paragraph 17, Absatz 2, WT-KG nicht mehr. Ein Wirtschaftstreuhänder hafte seither auch für leichte Fahrlässigkeit. Hier gehe es indes nicht darum, sondern um die Wirksamkeit der durch die Einbeziehung von AGB in das Vertragsverhältnis vereinbarten Verkürzung der Verjährungsfrist. Selbst wenn die rechtliche Grundlage für die AAB 1986 nach Aufhebung des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes entfallen sein sollte, gebe es mittlerweile auf Grund des Wirtschaftstreuhänderberufsgesetzes - im Internet veröffentlichte und daher gerichtsnotorische - neue AAB für Wirtschaftstreuhandberufe, die sich in der Verkürzung der Verjährungsfristen von den AAB 1986 inhaltlich nicht unterschieden. Hier unterliege das Auftragsverhältnis den jeweils gültigen AAB. Die bloße Erstellung von Jahresabschlüssen sei einer Steuerberatertätigkeit gleich zu halten. Der Oberste Gerichtshof habe in der Entscheidung 1 Ob 1/00d (= SZ 73/158) ausgesprochen, dass die Verkürzung der subjektiven Verjährungsfrist für eine Steuerberatungstätigkeit auf sechs Monate ab Kenntnis des Schadens nach den AAB 1986 nicht gröblich benachteiligend im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB sei. Paragraph 275, HGB sei auf die Haftung der beklagten Parteien nicht anzuwenden. Mit der Frage der Verkürzung der objektiven Verjährung durch AGB habe sich der Oberste Gerichtshof allerdings noch nicht auseinander gesetzt. Nach Stimmen im Schrifttum sei die exorbitante Verkürzung der von der Kenntnis des Schadens unabhängigen Verjährung durch Paragraph 8, Absatz 4, AAB 1986 nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB gröblich benachteiligend. Dem sei nicht zu folgen. Nach deutschem Recht werde vor dem Hintergrund des Zwecks der Verjährung, einer drastischen Verschlechterung der Beweislage vorzubeugen und den Rechtsfrieden zu sichern, eine Frist von drei Jahren für die objektive Verjährung für ausreichend gehalten. Auch die fünfjährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 275, Absatz 5, HGB werde - ungeachtet der Kenntnis des Schadens und des Schädigers - mit dem Schadenseintritt in Gang gesetzt. Überdies beginne die kurze Verjährungsfrist nach neuerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs erst mit dem Eintritt eines Primärschadens. Nach M. Bydlinski (in Rummel, ABGB³ Paragraph 1489, Rz 6) begegne ein Beginn der objektiven Verjährung unabhängig vom Schadenseintritt den gleichen Bedenken, die für die Judikaturwende zur subjektiven Verjährung ausschlaggebend gewesen seien. Auf dem Boden dieser Auffassung, dass die von einer Kenntnis des Schadens unabhängige objektive Verjährung ebenso frühestens mit dem Eintritt eines Primärschadens in Gang gesetzt werden könne, sei eine Verkürzung von dreißig auf drei Jahre „nicht unbesehen als 'gröblich' benachteiligend" anzusehen. Dem Interesse des Geschädigten an einer möglichst langen Klagbarkeit stehe „das Interesse des Schuldners an Rechtsklarheit bzw Beweisbarkeit der Schuldlosigkeit" gegenüber. Werde eine Verjährung von drei Jahren erst mit dem Eintritt eines Schadens in Gang gesetzt, so werde der Geschädigte innerhalb dieser Frist die Kenntnis des Schadens und des Schädigers als Grundlage für eine Entscheidung zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen mit hoher Wahrscheinlichkeit erlangt haben. Eine Auslegung der Wendung „nach dem schadensbegründenden Ereignis" in Paragraph 8, Absatz 4, AAB 1986 als Erfordernis eines Schadenseintritts entspreche insofern der Regelung der langen Verjährung nach Paragraph 1489, ABGB. Dass der Primärschaden der nunmehrigen Gemeinschuldnerin nicht erst mit der Konkurseröffnung über deren Vermögen, „sondern schon mit der (früheren) Unterlassung rechtzeitiger Reorganisationsmaßnahmen bzw ungerechtfertigten Kreditausweitungen eingetreten" sei, folge aus dem Tatsachenvorbringen des Klägers, aber auch aus der von ihm verfochtenen Rechtsansicht. Die dreijährige - Vertragspartner nicht gröblich benachteiligende - Verjährungsfrist gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AAB 1986 sei bei Klageeinbringung bereits verstrichen gewesen. Unzutreffend sei, dass der Kläger an die Verkürzung der Verjährungsfrist nach Paragraph 8, Absatz 4, AAB 1986 nicht gebunden und das streitverfangene Auftragsverhältnis ein Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter sei. Der Masseverwalter mache gegen die beklagten Parteien einen vertraglichen Anspruch geltend. Deshalb sei auch die einschlägige vertragliche Verjährungsregelung anzuwenden. Gegen eine Qualifikation des streitverfangenen Auftragsverhältnisses als Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter spreche, dass der geschützte Personenkreis nicht unabgrenzbar sein dürfe, sondern für den Wirtschaftstreuhänder konkret vorhersehbar sein müsse. Der Masseverwalter sei überdies nicht Vertreter der Konkursgläubiger, sondern ein solcher der Konkursmasse; er habe lediglich bei Verwertung der Masse die Interessen der Konkursgläubiger zu berücksichtigen. Aber selbst wenn Konkursgläubiger als Dritte in den Schutzbereich des streitverfangenen Auftragsverhältnisses fielen und der Masseverwalter deren Interessen zu vertreten hätte, griffe die erörterte Verjährungsbestimmung ein. Die Entscheidung hänge von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab, weil es zur allfälligen Unwirksamkeit der die objektive Verjährung betreffenden Regelung in Paragraph 8, Absatz 4, AAB 1986 vor dem Hintergrund des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB im Kontext mit einem allfälligen Verjährungsbeginn erst mit Eintritt eines Primärschadens an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs mangle.

Die Revision ist zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Anwendbare AGB

1. 1. Der erkennende Senat sprach in der Entscheidung 1 Ob 1/00d (= SZ 73/158) aus, dass das WT-KG BGBl 1948/20, dessen § 17 Abs 2 der Erlassung der AAB (1986) als Grundlage gedient habe, zufolge § 228 Z 3 WTBG BGBl I 1999/58 mit 30. 6. 1999 außer Kraft getreten und damit die gesetzliche Basis für diese AGB „'gefallen'" sei (ebenso in der Folge 9 Ob 212/02w). Auf einen vor dem 1. 7. 1999 verwirklichten Sachverhalt seien diese Bedingungen indes noch anwendbar. Dort erfolgte die Einbeziehung der AAB 1986 in das Vertragsverhältnis der Streitteile 1994. Überdies war ein vor dem 30. 6. 1999 eingetretener Schaden Gegenstand der Klage.1. 1. Der erkennende Senat sprach in der Entscheidung 1 Ob 1/00d (= SZ 73/158) aus, dass das WT-KG BGBl 1948/20, dessen Paragraph 17, Absatz 2, der Erlassung der AAB (1986) als Grundlage gedient habe, zufolge Paragraph 228, Ziffer 3, WTBG BGBl römisch eins 1999/58 mit 30. 6. 1999 außer Kraft getreten und damit die gesetzliche Basis für diese AGB „'gefallen'" sei (ebenso in der Folge 9 Ob 212/02w). Auf einen vor dem 1. 7. 1999 verwirklichten Sachverhalt seien diese Bedingungen indes noch anwendbar. Dort erfolgte die Einbeziehung der AAB 1986 in das Vertragsverhältnis der Streitteile 1994. Überdies war ein vor dem 30. 6. 1999 eingetretener Schaden Gegenstand der Klage.

1. 2. Hier erfolgte die Einbeziehung der AAB 1986 in das maßgebende Vertragsverhältnis am 10. 1. 1996. Nach den Klagebehauptungen trat ein (Primär-)Schaden im Vermögen der späteren Gemeinschuldnerin bereits unmittelbar nach dem 28. 2. 1999 ein, weil infolge der zu diesem Stichtag erstellten unrichtigen Bilanz ein Reorganisationsbedarf des Unternehmens nicht erkannt worden sei. Bereits rechtzeitige Reorganisationsmaßnahmen hätten einen Vermögensschaden entweder gänzlich verhindert oder jedenfalls verringert. Angesichts dieser Sachlage ist auch im Anlassfall von der Anwendbarkeit der AAB 1986 auszugehen. In diesem Kontext ist allerdings auch festzuhalten, dass für die voranstehend referierten Erwägungen in der Entscheidung 1 Ob 1/00d nicht der Zeitpunkt des Schadenseintritts, sondern jener der Einbeziehung der AAB 1986 in das Vertragsverhältnis ausschlaggebend war, ist doch die Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzlichen Verjährungsfrist auch nach dem allgemeinen bürgerlichen Recht nicht an sich unzulässig (zuletzt so 4 Ob 279/04i = EvBl 2005/134; siehe ferner RIS-Justiz RS0034782; M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ § 1502 Rz 1; Dehn in KBB § 1502 ABGB Rz 2; Mader in Schwimann, ABGB² § 1502 Rz 4).1. 2. Hier erfolgte die Einbeziehung der AAB 1986 in das maßgebende Vertragsverhältnis am 10. 1. 1996. Nach den Klagebehauptungen trat ein (Primär-)Schaden im Vermögen der späteren Gemeinschuldnerin bereits unmittelbar nach dem 28. 2. 1999 ein, weil infolge der zu diesem Stichtag erstellten unrichtigen Bilanz ein Reorganisationsbedarf des Unternehmens nicht erkannt worden sei. Bereits rechtzeitige Reorganisationsmaßnahmen hätten einen Vermögensschaden entweder gänzlich verhindert oder jedenfalls verringert. Angesichts dieser Sachlage ist auch im Anlassfall von der Anwendbarkeit der AAB 1986 auszugehen. In diesem Kontext ist allerdings auch festzuhalten, dass für die voranstehend referierten Erwägungen in der Entscheidung 1 Ob 1/00d nicht der Zeitpunkt des Schadenseintritts, sondern jener der Einbeziehung der AAB 1986 in das Vertragsverhältnis ausschlaggebend war, ist doch die Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzlichen Verjährungsfrist auch nach dem allgemeinen bürgerlichen Recht nicht an sich unzulässig (zuletzt so 4 Ob 279/04i = EvBl 2005/134; siehe ferner RIS-Justiz RS0034782; M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ Paragraph 1502, Rz 1; Dehn in KBB Paragraph 1502, ABGB Rz 2; Mader in Schwimann, ABGB² Paragraph 1502, Rz 4).

Der Revisionswerber wendet sich im Grundsätzlichen nicht mehr gegen die Einbeziehung der AAB 1986 in das wesentliche Vertragsverhältnis, er verficht bloß den Standpunkt, deren § 8 Abs 4 sei zufolge einer gröblichen Benachteiligung des Vertragspartners eines Wirtschaftstreuhänders unwirksam.Der Revisionswerber wendet sich im Grundsätzlichen nicht mehr gegen die Einbeziehung der AAB 1986 in das wesentliche Vertragsverhältnis, er verficht bloß den Standpunkt, deren Paragraph 8, Absatz 4, sei zufolge einer gröblichen Benachteiligung des Vertragspartners eines Wirtschaftstreuhänders unwirksam.

2. Erhebliche Rechtsfrage

Der Kläger gründet seine Rechtsrüge auf die Behauptung, das Berufungsgericht halte die Regelung zur objektiven Verjährung in § 8 Abs 4 AAB 1986 für nicht gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB, obgleich sie die Verjährungsfrist auf drei Jahre „unabhängig von der Kenntnis des Schadenseintritts" verkürze. Das ist unrichtig, folgt doch aus dem angefochtenen Urteil eine Auslegung der erörterten AGB-Bestimmung dahin, dass die für die objektive Verjährung von Schadenersatzansprüchen auf drei Jahre verkürzte Frist nicht vor dem Eintritt eines Primärschadens in Gang gesetzt werde. Die weiteren Rechtsmittelausführungen lassen allerdings (noch) erkennen, dass der Kläger die Rechtmäßigkeit der vertraglichen Verkürzung der objektiven Verjährung an sich - daher auch in der vom Berufungsgericht bevorzugten Auslegungsvariante - in Zweifel zieht, sodass der Oberste Gerichtshof die Revision wegen einer insofern zu lösenden erheblichen Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO sachlich erledigen kann (Näheres dazu bei Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 ZPO Rz 10 f mN aus der Rsp).Der Kläger gründet seine Rechtsrüge auf die Behauptung, das Berufungsgericht halte die Regelung zur objektiven Verjährung in Paragraph 8, Absatz 4, AAB 1986 für nicht gröblich benachteiligend im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, obgleich sie die Verjährungsfrist auf drei Jahre „unabhängig von der Kenntnis des Schadenseintritts" verkürze. Das ist unrichtig, folgt doch aus dem angefochtenen Urteil eine Auslegung der erörterten AGB-Bestimmung dahin, dass die für die objektive Verjährung von Schadenersatzansprüchen auf drei Jahre verkürzte Frist nicht vor dem Eintritt eines Primärschadens in Gang gesetzt werde. Die weiteren Rechtsmittelausführungen lassen allerdings (noch) erkennen, dass der Kläger die Rechtmäßigkeit der vertraglichen Verkürzung der objektiven Verjährung an sich - daher auch in der vom Berufungsgericht bevorzugten Auslegungsvariante - in Zweifel zieht, sodass der Oberste Gerichtshof die Revision wegen einer insofern zu lösenden erheblichen Rechtsfrage gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO sachlich erledigen kann (Näheres dazu bei Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 502, ZPO Rz 10 f mN aus der Rsp).

3. Verkürzung der objektiven Verjährung in den AAB 1986

3. 1. Der Oberste Gerichtshof erkannte in der Entscheidung 6 Ob 35/00s ganz allgemein, in erster Linie jedoch offenkundig in Ansehung der subjektiven Verjährung, dass die Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzlichen Verjährungsfrist auf dem Boden des § 8 Abs 4 AAB 1986 zulässig sei. Später begründete der erkennende Senat in der Entscheidung 1 Ob 1/00d im Detail, weshalb eine die subjektive Verjährung auf sechs Monate verkürzende Vereinbarung gemäß § 8 Abs 4 AAB 1986 den Vertragspartner eines Wirtschaftstreuhänders im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB nicht gröblich benachteilige. Erörtert wurden Äußerungen im österreichischen Schrifttum, aber auch die deutsche Rechtslage. Letztlich veranlasste die zu lösende Rechtsfrage grundsätzliche Erwägungen zum Verjährungszweck. Nach diesen dient das Institut der Verjährung vor allem dem Schuldnerschutz. Der Schuldner solle davor bewahrt werden, dass ihm wegen des langen zeitlichen Abstands keine Beweise mehr für das Nichtbestehen des Anspruchs des Gläubigers zur Verfügung stünden. Grundsätzlich müsse zwar der Gläubiger die anspruchsbegründenden Tatsachen beweisen, in manchen Bereichen komme es jedoch zur Beweislastumkehr. Ferner gebe es Sachverhalte, bei denen der Schuldner durch den Beweis eines Mitverschuldens des Gläubigers zumindest einen Teil des geltend gemachten Anspruchs abwehren könne. Dem Schuldner werde nach langer Zeit der Gegenbeweis immer schwerer fallen. Abgesehen von der sich verschlechternden Beweissituation dürfe sich der Schuldner mit zunehmendem zeitlichen Abstand von der Fälligkeit darauf einrichten, dass ihn der Gläubiger nicht mehr in Anspruch nehmen werde. Neben dem Schuldnerschutz sei die Verjährung aber auch durch öffentliche Interessen, die vor allem in § 1502 ABGB positiviert worden seien, geprägt. Letztere Norm setze der privatautonomen Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen Vertragsparteien insofern Grenzen, als auf die Einrede der Verjährung wirksam weder im Voraus verzichtet, noch eine längere als die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist vereinbart werden könne. Lang andauernde Zustände hätten eine gewisse Indizwirkung für deren Richtigkeit. Diese Grenze im Interesse des Rechtsfriedens solle durch eine Parteienvereinbarung nicht beliebig hinausgeschoben werden können. Lange zurückliegende Sachverhalte erforderten zudem einen übermäßigen Beweiserhebungsaufwand, was die Gerichte belaste und den Parteien einen erheblichen Kostenaufwand aufbürde. Im Weg des gebotenen Umkehrschlusses aus § 1502 ABGB, der nur den vorausgehenden Verzicht und die Verlängerung der Verjährungsfrist ausdrücklich ausschließe, ergebe sich die grundsätzliche Zulässigkeit einer Vereinbarung über die Verkürzung einer gesetzlich vorgesehenen Verjährungsfrist. Dies gelte uneingeschränkt jedoch nur dann, wenn eine solche Verkürzung zwischen (wirtschaftlich) annähernd gleich starken Vertragspartnern individuell vereinbart worden sei. Dagegen unterliege die Verkürzung einer Verjährungsfrist in AGB der Inhaltskontrolle gemäß § 879 Abs 3 ABGB. Insofern sei die Regelung über die subjektive Verjährung in § 8 Abs 4 AAB 1986 an § 1489 ABGB zu messen. Danach verjährten Schadenersatzansprüche in drei Jahren ab Kenntnis des Geschädigten vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen. Wenn die Rechtsprechung sogar in dem vom Grundsatz der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer beherrschten Bereich arbeitsvertraglicher Ansprüche - und innerhalb dieser sogar für unabdingbare Ansprüche - eine Verkürzung gesetzlich normierter Fristen zu deren Geltendmachung auf einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten für unbedenklich halte, so müsse das umso mehr für eine AGB-Bestimmung gelten, die regelmäßig geschäftlich erfahrenere Kaufleute in - wenngleich schadenersatzrechtlichen Beziehungen - binde. Der Geschädigte kenne die Person des potentiell Ersatzpflichtigen ohnehin. Berufsmäßige Parteienvertreter betreuten in der Regel eine Vielzahl von Mandanten, sie gerieten daher mit zunehmendem zeitlichen Abstand zur Vertretungstätigkeit in viel größere Beweisschwierigkeiten als der Mandant, der sich an seinen eigenen, ihm verständlicherweise sehr wichtigen Fall auch noch nach Jahren gut erinnern werde. Da das Interesse eines Wirtschaftstreuhänders an einer raschen Klärung der Frage, ob er mit Schadenersatzansprüchen seines Mandanten aus dem Auftragsverhältnis zu rechnen habe, eine ausreichende sachliche Rechtfertigung für die Verkürzung der Verjährungsfrist sei, sich regelmäßig in wirtschaftlicher Hinsicht erfahrene Partner gegenüberstünden und eine Frist von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens noch ausreiche, um dem Mandanten des Wirtschaftstreuhänders eine sichere, auch rechtliche Prüfung der Grundlagen eines Anspruchs gegen Letzteren zu ermöglichen, werde die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen einen Wirtschaftstreuhänder durch die Fristverkürzung nicht übermäßig und auch nicht ohne sachlichen Grund erschwert. Auf der Basis solcher Gründe sei die in § 8 Abs 4 AAB 1986 vorgesehene Verkürzung der subjektiven Verjährungsfrist auf sechs Monate ab Kenntnis eines eingetretenen Schadens zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Wirtschaftstreuhänder nicht gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB. Diese Rechtsprechung wurde später fortgeschrieben (1 Ob 227/04w = RdW 2005, 486; 9 Ob 212/02w). An ihr ist weiterhin festzuhalten.3. 1. Der Oberste Gerichtshof erkannte in der Entscheidung 6 Ob 35/00s ganz allgemein, in erster Linie jedoch offenkundig in Ansehung der subjektiven Verjährung, dass die Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzlichen Verjährungsfrist auf dem Boden des Paragraph 8, Absatz 4, AAB 1986 zulässig sei. Später begründete der erkennende Senat in der Entscheidung 1 Ob 1/00d im Detail, weshalb eine die subjektive Verjährung auf sechs Monate verkürzende Vereinbarung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AAB 1986 den Vertragspartner eines Wirtschaftstreuhänders im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB nicht gröblich benachteilige. Erörtert wurden Äußerungen im österreichischen Schrifttum, aber auch die deutsche Rechtslage. Letztlich veranlasste die zu lösende Rechtsfrage grundsätzliche Erwägungen zum Verjährungszweck. Nach diesen dient das Institut der Verjährung vor allem dem Schuldnerschutz. Der Schuldner solle davor bewahrt werden, dass ihm wegen des langen zeitlichen Abstands keine Beweise mehr für das Nichtbestehen des Anspruchs des Gläubigers zur Verfügung stünden. Grundsätzlich müsse zwar der Gläubiger die anspruchsbegründenden Tatsachen beweisen, in manchen Bereichen komme es jedoch zur Beweislastumkehr. Ferner gebe es Sachverhalte, bei denen der Schuldner durch den Beweis eines Mitverschuldens des Gläubigers zumindest einen Teil des geltend gemachten Anspruchs abwehren könne. Dem Schuldner werde nach langer Zeit der Gegenbeweis immer schwerer fallen. Abgesehen von der sich verschlechternden Beweissituation dürfe sich der Schuldner mit zunehmendem zeitlichen Abstand von der Fälligkeit darauf einrichten, dass ihn der Gläubiger nicht mehr in Anspruch nehmen werde. Neben dem Schuldnerschutz sei die Verjährung aber auch durch öffentliche Interessen, die vor allem in Paragraph 1502, ABGB positiviert worden seien, geprägt. Letztere Norm setze der privatautonomen Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen Vertragsparteien insofern Grenzen, als auf die Einrede der Verjährung wirksam weder im Voraus verzichtet, noch eine längere als die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist vereinbart werden könne. Lang andauernde Zustände hätten eine gewisse Indizwirkung für deren Richtigkeit. Diese Grenze im Interesse des Rechtsfriedens solle durch eine Parteienvereinbarung nicht beliebig hinausgeschoben werden können. Lange zurückliegende Sachverhalte erforderten zudem einen übermäßigen Beweiserhebungsaufwand, was die Gerichte belaste und den Parteien einen erheblichen Kostenaufwand aufbürde. Im Weg des gebotenen Umkehrschlusses aus Paragraph 1502, ABGB, der nur den vorausgehenden Verzicht und die Verlängerung der Verjährungsfrist ausdrücklich ausschließe, ergebe sich die grundsätzliche Zulässigkeit einer Vereinbarung über die Verkürzung einer gesetzlich vorgesehenen Verjährungsfrist. Dies gelte uneingeschränkt jedoch nur dann, wenn eine solche Verkürzung zwischen (wirtschaftlich) annähernd gleich starken Vertragspartnern individuell vereinbart worden sei. Dagegen unterliege die Verkürzung einer Verjährungsfrist in AGB der Inhaltskontrolle gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. Insofern sei die Regelung über die subjektive Verjährung in Paragraph 8, Absatz 4, AAB 1986 an Paragraph 1489, ABGB zu messen. Danach verjährten Schadenersatzansprüche in drei Jahren ab Kenntnis des Geschädigten vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen. Wenn die Rechtsprechung sogar in dem vom Grundsatz der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer beherrschten Bereich arbeitsvertraglicher Ansprüche - und innerhalb dieser sogar für unabdingbare Ansprüche - eine Verkürzung gesetzlich normierter Fristen zu deren Geltendmachung auf einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten für unbedenklich halte, so müsse das umso mehr für eine AGB-Bestimmung gelten, die regelmäßig geschäftlich erfahrenere Kaufleute in - wenngleich schadenersatzrechtlichen Beziehungen - binde. Der Geschädigte kenne die Person des potentiell Ersatzpflichtigen ohnehin. Berufsmäßige Parteienvertreter betreuten in der Regel eine Vielzahl von Mandanten, sie gerieten daher mit zunehmendem zeitlichen Abstand zur Vertretungstätigkeit in viel größere Beweisschwierigkeiten als der Mandant, der sich an seinen eigenen, ihm verständlicherweise sehr wichtigen Fall auch noch nach Jahren gut erinnern werde. Da das Interesse eines Wirtschaftstreuhänders an einer raschen Klärung der Frage, ob er mit Schadenersatzansprüchen seines Mandanten aus dem Auftragsverhältnis zu rechnen habe, eine ausreichende sachliche Rechtfertigung für die Verkürzung der Verjährungsfrist sei, sich regelmäßig in wirtschaftlicher Hinsicht erfahrene Partner gegenüberstünden und eine Frist von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens noch ausreiche, um dem Mandanten des Wirtschaftstreuhänders eine sichere, auch rechtliche Prüfung der Grundlagen eines Anspruchs gegen Letzteren zu ermöglichen, werde die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen einen Wirtschaftstreuhänder durch die Fristverkürzung nicht übermäßig und auch nicht ohne sachlichen Grund erschwert. Auf der Basis solcher Gründe sei die in Paragraph 8, Absatz 4, AAB 1986 vorgesehene Verkürzung der subjektiven Verjährungsfrist auf sechs Monate ab Kenntnis eines eingetretenen Schadens zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Wirtschaftstreuhänder nicht gröblich benachteiligend im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. Diese Rechtsprechung wurde später fortgeschrieben (1 Ob 227/04w = RdW 2005, 486; 9 Ob 212/02w). An ihr ist weiterhin festzuhalten.

3. 2. Die Verjährung der Schadenersatzpflicht von Abschlussprüfern gemäß § 275 Abs 5 HGB in fünf Jahren beurteilt der Oberste Gerichtshof - im Einklang mit der herrschenden Lehre - als lex specialis zur allgemeinen Verjährungsnorm des § 1489 ABGB; die Verjährung beginne mit dem Eintritt eines Schadens (2 Ob 299/05t; 10 Ob 24/04h = ÖBA 2005, 287; 4 Ob 89/04y = ÖBA 2005, 285 [implizite zum Verjährungsbeginn]). Ausgesprochen wurde ferner, dass die Haftung des Abschlussprüfers einer Aktiengesellschaft der eines Genossenschaftsrevisors nahe stehe. Für diesen habe der Gesetzgeber in § 10 Abs 5 GenRevG 1997 festgelegt, dass die Ersatzpflicht für Schäden in fünf Jahren „'ab Schadenseintritt'" verjähre. Es komme dabei nicht darauf an, wann die Genossenschaft Kenntnis vom haftungsbegründenden Ereignis erlangt habe; der Gesetzgeber habe damit zum Ausdruck bringen wollen, dass nach fünf Jahren der Rechtsfrieden Vorrang haben solle. Diese Wertung sei auf die vergleichbare Verjährung der Haftung der Abschlussprüfer übertragbar.3. 2. Die Verjährung der Schadenersatzpflicht von Abschlussprüfern gemäß Paragraph 275, Absatz 5, HGB in fünf Jahren beurteilt der Oberste Gerichtshof - im Einklang mit der herrschenden Lehre - als lex specialis zur allgemeinen Verjährungsnorm des Paragraph 1489, ABGB; die Verjährung beginne mit dem Eintritt eines Schadens (2 Ob 299/05t; 10 Ob 24/04h = ÖBA 2005, 287; 4 Ob 89/04y = ÖBA 2005, 285 [implizite zum Verjährungsbeginn]). Ausgesprochen wurde ferner, dass die Haftung des Abschlussprüfers einer Aktiengesellschaft der eines Genossenschaftsrevisors nahe stehe. Für diesen habe der Gesetzgeber in Paragraph 10, Absatz 5, GenRevG 1997 festgelegt, dass die Ersatzpflicht für Schäden in fünf Jahren „'ab Schadenseintritt'" verjähre. Es komme dabei nicht darauf an, wann die Genossenschaft Kenntnis vom haftungsbegründenden Ereignis erlangt habe; der Gesetzgeber habe damit zum Ausdruck bringen wollen, dass nach fünf Jahren der Rechtsfrieden Vorrang haben solle. Diese Wertung sei auf die vergleichbare Verjährung der Haftung der Abschlussprüfer übertragbar.

3. 3. Die soeben erörterte Rechtsprechung verdeutlicht, dass der Gesetzgeber - selbst für den Wirtschaftstreuhänder als Abschlussprüfer - die Verkürzung der objektiven Verjährung nach § 1489 zweiter Satz ABGB von dreißig Jahren auf die wesentlich kürzere Frist von fünf Jahren unter der Voraussetzung für sachgerecht hält, dass die Verjährung erst mit dem Eintritt eines durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten (Primär-)Schadens beginnt (vgl zum Genossenschaftsrevisor: RV 840 BlgNR 20. GP 26 zu § 10 Abs 3 GenRevRÄG 1997 BGBl I 1997/127). Dem liegt offenkundig die Erwägung zugrunde, dass gegen den Beginn der objektiven Verjährung mit dem schädigenden Ereignis ungeachtet der Frage nach dem Eintritt eines Schadens sowie des Zeitpunkts der Schädigung die gleichen Bedenken bestehen, die Anlass für die - mit der Entscheidung des erkennenden als verstärkter Senat 1 Ob 621/95 (= SZ 68/238) eingeleiteten - Wende der Rechtsprechung zur subjektiven Verjährung nach § 1489 erster Satz ABGB war (siehe zu solchen Bedenken M. Bydlinski aaO § 1489 Rz 6 mwN aus dem Schrifttum). Danach wird die Verjährung vor dem Eintritt eines (Primär-)Schadens nicht in Gang gesetzt (RIS-Justiz RS0083144, RS0087613).3. 3. Die soeben erörterte Rechtsprechung verdeutlicht, dass der Gesetzgeber - selbst für den Wirtschaftstreuhänder als Abschlussprüfer - die Verkürzung der objektiven Verjährung nach Paragraph 1489, zweiter Satz ABGB von dreißig Jahren auf die wesentlich kürzere Frist von fünf Jahren unter der Voraussetzung für sachgerecht hält, dass die Verjährung erst mit dem Eintritt eines durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten (Primär-)Schadens beginnt vergleiche zum Genossenschaftsrevisor: Regierungsvorlage 840 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 26 zu Paragraph 10, Absatz 3, GenRevRÄG 1997 BGBl römisch eins 1997/127). Dem liegt offenkundig die Erwägung zugrunde, dass gegen den Beginn der objektiven Verjährung mit dem schädigenden Ereignis ungeachtet der Frage nach dem Eintritt eines Schadens sowie des Zeitpunkts der Schädigung die gleichen Bedenken bestehen, die Anlass für die - mit der Entscheidung des erkennenden als verstärkter Senat 1 Ob 621/95 (= SZ 68/238) eingeleiteten - Wende der Rechtsprechung zur subjektiven Verjährung nach Paragraph 1489, erster Satz ABGB war (siehe zu solchen Bedenken M. Bydlinski aaO Paragraph 1489, Rz 6 mwN aus dem Schrifttum). Danach wird die Verjährung vor dem Eintritt eines (Primär-)Schadens nicht in Gang gesetzt (RIS-Justiz RS0083144, RS0087613).

3. 4. Im Licht aller bisherigen Erwägungen wird die Frage nach der Auslegung der Wendung "spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis" in § 8 Abs 4 AAB 1986 aufgeworfen. Bei der unter 3. 1. erörterten Rechtmäßigkeit der subjektiven Verjährung gemäß § 8 Abs 4 AAB 1986 binnen sechs Monaten ab Kenntnis (auch) des Schadens wurde betont, dass eine solche Zeitspanne noch ausreiche, um dem Mandanten eine sichere, auch rechtliche Prüfung der Grundlagen eines Anspruchs gegen den Wirtschaftstreuhänder zu ermöglichen. Deshalb sei die Verkürzung der subjektiven Verjährung auf sechs Monate ab Kenntnis eines eingetretenen Schadens zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Wirtschaftstreuhänder sachlich ausreichend gerechtfertigt.3. 4. Im Licht aller bisherigen Erwägungen wird die Frage nach der Auslegung der Wendung "spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis" in Paragraph 8, Absatz 4, AAB 1986 aufgeworfen. Bei der unter 3. 1. erörterten Rechtmäßigkeit der subjektiven Verjährung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AAB 1986 binnen sechs Monaten ab Kenntnis (auch) des Schadens wurde betont, dass eine solche Zeitspanne noch ausreiche, um dem Mandanten eine sichere, auch rechtliche Prüfung der Grundlagen eines Anspruchs gegen den Wirtschaftstreuhänder zu ermöglichen. Deshalb sei die Verkürzung der subjektiven Verjährung auf sechs Monate ab Kenntnis eines eingetretenen Schadens zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Wirtschaftstreuhänder sachlich ausreichend gerechtfertigt.

3. 5. Eine sichere Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen eines auf die Nicht- oder Schlechterfüllung vertraglicher Pflichten durch einen Wirtschaftstreuhänder gestützten Schadenersatzanspruchs ist vor dem Eintritt eines bestimmten (Primär-)Schadens im Vermögen des Auftraggebers schon deshalb nicht möglich, weil der Kausalkonnex zwischen einem Ersterem vorwerfbaren Verhalten und einem Schaden im Vermögen des Letzteren nicht beurteilt werden kann (allgemein zum Erfordernis der Kenntnis des Ursachenzusammenhangs bei der subjektiven Verjährung 2 Ob 58/02x; Dehn aaO § 1489 ABGB Rz 3; speziell zu Schadenersatzansprüchen gegen Wirtschaftstreuhänder 1 Ob 1/00d). Das Prinzip der Möglichkeit einer sicheren Anspruchsprüfung trägt die Auffassung, dass die subjektive Verjährung nicht in Gang gesetzt wird, solange ungewiss ist, ob ein bestimmtes haftungsbegründendes Verhalten überhaupt einen Schaden verursachte (6 Ob 353/04m; 1 Ob 12/05d; 3 Ob 70/03w = SZ 2003/154). Es wurde ferner bereits unter 3. 3. begründet, dass der Gesetzgeber eine Verjährungsregelung, die letztlich die objektive Verjährung eines Ersatzanspruchs ermöglicht, noch ehe ein Schaden eingetreten ist (M. Bydlinski aaO § 1489 Rz 6), für untragbar hält. Eine Interessenabwägung, deren Grundlagen in der Entscheidung 1 Ob 1/00d erörtert wurden, kann daher hier nur das Ergebnis zeitigen, dass das auf dem Boden einer wörtlichen Auslegung (siehe dazu F. Bydlinski in Rummel, ABGB³ § 6 Rz 17; P. Bydlinski in KBB § 6 ABGB Rz 2 f) erschließbare Verständnis der die objektive Verjährung von Schadenersatzansprüchen betreffenden Wendung "spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis" in § 8 Abs 4 AAB 1986 eine den Vertragspartner des Wirtschaftstreuhänders im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligende Bestimmung ist. Eine Nichtigkeit gemäß § 879 Abs 3 ABGB führt indes im Anlassfall - anders als im Verfahren über eine Verbandsklage (RIS-Justiz RS0038205&SkipToDocumentPage=True">

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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