TE OGH 2006/6/1 12Os15/06g

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Veröffentlicht am 01.06.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Juni 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Dachler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz G***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Menschenhandels nach § 217 Abs 1 StGB aF sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 8. August 2005 und den darin enthaltenen Beschluss auf Zuerkennung strafrechtlicher Entschädigungsansprüche, GZ 20 Hv 17/04s-265, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 1. Juni 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Dachler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz G***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Menschenhandels nach Paragraph 217, Absatz eins, StGB aF sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 8. August 2005 und den darin enthaltenen Beschluss auf Zuerkennung strafrechtlicher Entschädigungsansprüche, GZ 20 Hv 17/04s-265, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Mit ihrem Antrag auf Aufhebung des Beschlusses gemäß § 6 Abs 2 StEG idF vor BGBl I 2004/125 hinsichtlich Franz G***** und Herwig Ka***** wird die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.Mit ihrem Antrag auf Aufhebung des Beschlusses gemäß Paragraph 6, Absatz 2, StEG in der Fassung vor BGBl römisch eins 2004/125 hinsichtlich Franz G***** und Herwig Ka***** wird die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das hinsichtlich Franz G*****, Manfred K*****, Herwig Ka*****, Ewald U***** und Anca Ka***** auch unbekämpft gebliebene Freisprüche enthält, wurden Manfred G*****, Manfred K***** und Herwig Ka***** (zusammenfassend und soweit unter dem Gesichtspunkt der Anfechtung von Bedeutung) vom Vorwurf zu II. 1. Franz G***** habe als Beamter der Bundespolizeidirektion Leoben ein ihm ausschließlich Kraft seines Amtes anvertrautes bzw zugänglich gewordenes Geheimnis, dessen Offenbarung geeignet gewesen sei, ein öffentliches Interesse zu verletzen, offenbart, indem er dem Manfred K***** am 22. und 23. Jänner 2003 mitteilte, dass vor dem Cafe ***** „was los sei" und die Polizei eine Außensicherung aufgezogen habe, wobei er anschließend Einzelheiten über die Person, die Grund zum Einschreiten gegeben hatte, und über deren weitere Verbringung in die Landesklinik Sigmund Freud weitergab, zu III. Manfred K***** habe am 23. Jänner 2003 den Franz G***** zu der unter II. 1. genannten Handlung bestimmt,Mit dem angefochtenen Urteil, das hinsichtlich Franz G*****, Manfred K*****, Herwig Ka*****, Ewald U***** und Anca Ka***** auch unbekämpft gebliebene Freisprüche enthält, wurden Manfred G*****, Manfred K***** und Herwig Ka***** (zusammenfassend und soweit unter dem Gesichtspunkt der Anfechtung von Bedeutung) vom Vorwurf zu römisch II. 1. Franz G***** habe als Beamter der Bundespolizeidirektion Leoben ein ihm ausschließlich Kraft seines Amtes anvertrautes bzw zugänglich gewordenes Geheimnis, dessen Offenbarung geeignet gewesen sei, ein öffentliches Interesse zu verletzen, offenbart, indem er dem Manfred K***** am 22. und 23. Jänner 2003 mitteilte, dass vor dem Cafe ***** „was los sei" und die Polizei eine Außensicherung aufgezogen habe, wobei er anschließend Einzelheiten über die Person, die Grund zum Einschreiten gegeben hatte, und über deren weitere Verbringung in die Landesklinik Sigmund Freud weitergab, zu römisch III. Manfred K***** habe am 23. Jänner 2003 den Franz G***** zu der unter römisch II. 1. genannten Handlung bestimmt,

zu IV. Herwig Ka***** habezu römisch IV. Herwig Ka***** habe

1. am 18. April 2003 den Polizeibeamten Josef M***** durch die telefonische Aufforderung, ihm während des nächsten Dienstes die Hintergründe einer erfolgten Suchtgiftfahndung mitzuteilen, dazu zu bestimmen versucht, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich zu missbrauchen und dadurch diesen Hoheitsträger vorsätzlich an seinem Recht auf Strafverfolgung zu schädigen, wobei die Vollendung unterblieb, weil Josef M***** in der Folge eine Kontaktaufnahme zu Herwig Ka***** bewusst unterließ,

2. am 6. Februar 2003 den Beamten der Stadtgemeinde Leoben Harald G***** dazu bestimmt, ein diesem ausschließlich Kraft seines Amtes zugänglich gewordenes Geheimnis, dessen Offenbarung geeignet ist, ein öffentliches oder berechtigtes privates Interesse zu verletzen, zu offenbaren, indem er diesen um eine Meldeauskunft ersuchte, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.2. am 6. Februar 2003 den Beamten der Stadtgemeinde Leoben Harald G***** dazu bestimmt, ein diesem ausschließlich Kraft seines Amtes zugänglich gewordenes Geheimnis, dessen Offenbarung geeignet ist, ein öffentliches oder berechtigtes privates Interesse zu verletzen, zu offenbaren, indem er diesen um eine Meldeauskunft ersuchte, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Gegen die Punkte II. 1., III. und IV. dieses Urteils richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft; sie ist nicht im Recht.Gegen die Punkte römisch II. 1., römisch III. und römisch IV. dieses Urteils richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft; sie ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Die - lediglich einen Rechtsirrtum der Tatrichter über den Umfang des vom § 310 StGB geschützten Amtsgeheimnisses behauptende - Rechtsrüge (Z 9 lit a) zu den Fakten II. 1. und III. orientiert sich nicht am gesamten festgestellten Sachverhalt und ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Denn die (ersichtlich von einem einheitlichen Tatgeschehen mit im Wesentlichen gleichlautenden „Geheimnissen" ausgehende) Beschwerdeführerin übergeht, dass das Erstgericht zum Freispruch II. 1. zwei gesonderte Handlungen des Angeklagten G***** feststellte, wobei die von ihm in den späten Abendstunden des 22. Jänner 2003 dem Mitangeklagten K***** unaufgefordert telefonisch bekanntgegebene Tatsache eines soeben stattfindenden Polizeieinsatzes im „Cafe *****" nach den - von der Rüge ebenfalls ignorierten - Urteilskonstatierungen in diesem Zeitpunkt ohnedies bereits einem größeren Personenkreis bekannt war (vgl US 20). Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass dieser Umstand die Subsumtion der offenbarten Tatsache unter den Geheimnisbegriff des § 310 StGB ausschließt (vgl Fabrizy StGB9 § 310 Rz 3). Hinsichtlich der den Polizeieinsatz auslösenden und beendenden Umstände wiederum, die der Angeklagte G***** dem Angeklagten K***** erst viele Stunden später (am 23. Jänner 2003, 14 Uhr) über dessen Aufforderung bekannt gegeben hat, stellten die Tatrichter - in der Beschwerde unbeachtet - fest, dass nicht geklärt werden konnte, ob sie dem Angeklagten G***** kraft seines Amtes anvertraut worden waren (US 21 f).Die - lediglich einen Rechtsirrtum der Tatrichter über den Umfang des vom Paragraph 310, StGB geschützten Amtsgeheimnisses behauptende - Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zu den Fakten römisch II. 1. und römisch III. orientiert sich nicht am gesamten festgestellten Sachverhalt und ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Denn die (ersichtlich von einem einheitlichen Tatgeschehen mit im Wesentlichen gleichlautenden „Geheimnissen" ausgehende) Beschwerdeführerin übergeht, dass das Erstgericht zum Freispruch römisch II. 1. zwei gesonderte Handlungen des Angeklagten G***** feststellte, wobei die von ihm in den späten Abendstunden des 22. Jänner 2003 dem Mitangeklagten K***** unaufgefordert telefonisch bekanntgegebene Tatsache eines soeben stattfindenden Polizeieinsatzes im „Cafe *****" nach den - von der Rüge ebenfalls ignorierten - Urteilskonstatierungen in diesem Zeitpunkt ohnedies bereits einem größeren Personenkreis bekannt war vergleiche US 20). Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass dieser Umstand die Subsumtion der offenbarten Tatsache unter den Geheimnisbegriff des Paragraph 310, StGB ausschließt vergleiche Fabrizy StGB9 Paragraph 310, Rz 3). Hinsichtlich der den Polizeieinsatz auslösenden und beendenden Umstände wiederum, die der Angeklagte G***** dem Angeklagten K***** erst viele Stunden später (am 23. Jänner 2003, 14 Uhr) über dessen Aufforderung bekannt gegeben hat, stellten die Tatrichter - in der Beschwerde unbeachtet - fest, dass nicht geklärt werden konnte, ob sie dem Angeklagten G***** kraft seines Amtes anvertraut worden waren (US 21 f).

Aus welchem Grund trotz dieser unbekämpft gebliebenen Feststellungen betreffend das Fehlen objektiver Tatbestandserfordernisse des § 310 StGB gleichwohl hinsichtlich der Freisprüche II. 1. betreffend Franz G***** und III. betreffend Manfred K***** auch noch Feststellungen zur subjektiven Tatseite erforderlich gewesen wären, legt die Beschwerdeführerin bei ihren Vorbringen im Rahmen der Mängelrüge (Z 5, der Sache nach Z 9 lit a) nicht dar.Aus welchem Grund trotz dieser unbekämpft gebliebenen Feststellungen betreffend das Fehlen objektiver Tatbestandserfordernisse des Paragraph 310, StGB gleichwohl hinsichtlich der Freisprüche römisch II. 1. betreffend Franz G***** und römisch III. betreffend Manfred K***** auch noch Feststellungen zur subjektiven Tatseite erforderlich gewesen wären, legt die Beschwerdeführerin bei ihren Vorbringen im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,, der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) nicht dar.

In der Rechtsrüge zum Faktum IV. 1. übergeht die Staatsanwaltschaft gleichfalls prozessordnungswidrig, dass die Tatrichter einen Schädigungsvorsatz bei Herwig Ka***** ausdrücklich verneint haben (US 26).In der Rechtsrüge zum Faktum römisch IV. 1. übergeht die Staatsanwaltschaft gleichfalls prozessordnungswidrig, dass die Tatrichter einen Schädigungsvorsatz bei Herwig Ka***** ausdrücklich verneint haben (US 26).

Zum Freispruch IV. 2. zitiert die Anklagebehörde in der Rechtsrüge nur die Feststellungen des Erstgerichtes (US 13), ohne einen Vergleich mit dem darauf ihrer Ansicht nach anzuwendenden Gesetz (§ 302 Abs 1 StGB) vorzunehmen und auf dieser Grundlage einen Einwand zu entwickeln, dass dem Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen ist (vgl Mayerhofer StPO5 § 281 Z 9a E 5). Der Einwand zum Freispruch IV. 2., das Erstgericht habe nicht dargelegt, aufgrund welcher Erwägungen es zwar hinsichtlich des (vormals als unmittelbarer Täter) Mitangeklagten G*****, nicht jedoch bezüglich des (als Bestimmungstäter) Angeklagten Ka***** tatbestandsmäßiges Verhalten in Richtung (gemeint wohl:) § 310 Abs 1 StGB bejahte, entzieht sich schon im Ansatz einer inhaltlichen Erledigung, weil er nicht erkennen lässt, aus welchem Grund fallbezogen die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen in Bezug auf Bestimmungs- und unmittelbaren Täter zwingend gleich zu beurteilen sein sollen. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass das Verfahren gegen Harald G***** - wie die Beschwerde zutreffend festhält - diversionell erledigt (vgl S 283/VI), auch dieser also des Vergehens der Verletzung des Amtsgeheimnisses nicht schuldig erkannt worden ist.Zum Freispruch römisch IV. 2. zitiert die Anklagebehörde in der Rechtsrüge nur die Feststellungen des Erstgerichtes (US 13), ohne einen Vergleich mit dem darauf ihrer Ansicht nach anzuwendenden Gesetz (Paragraph 302, Absatz eins, StGB) vorzunehmen und auf dieser Grundlage einen Einwand zu entwickeln, dass dem Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen ist vergleiche Mayerhofer StPO5 Paragraph 281, Ziffer 9 a, E 5). Der Einwand zum Freispruch römisch IV. 2., das Erstgericht habe nicht dargelegt, aufgrund welcher Erwägungen es zwar hinsichtlich des (vormals als unmittelbarer Täter) Mitangeklagten G*****, nicht jedoch bezüglich des (als Bestimmungstäter) Angeklagten Ka***** tatbestandsmäßiges Verhalten in Richtung (gemeint wohl:) Paragraph 310, Absatz eins, StGB bejahte, entzieht sich schon im Ansatz einer inhaltlichen Erledigung, weil er nicht erkennen lässt, aus welchem Grund fallbezogen die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen in Bezug auf Bestimmungs- und unmittelbaren Täter zwingend gleich zu beurteilen sein sollen. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass das Verfahren gegen Harald G***** - wie die Beschwerde zutreffend festhält - diversionell erledigt vergleiche S 283/VI), auch dieser also des Vergehens der Verletzung des Amtsgeheimnisses nicht schuldig erkannt worden ist.

Der unsubstanziierte Vorwurf der Mängelrüge (Z 5), die Begründung des Erstgerichtes zu den Fakten II. 1. und III. lasse nicht erkennen, aus welchem Grund es „den zumindest bedingten Vorsatz auf Offenbarung, möglicherweise Verwertung und Verletzung eines öffentlichen Interesses verneinte", und enthalte zu den Freispruchsfakten IV. 1. und 2. keine „Feststellungen, die nachvollziehen lassen, weshalb das Erstgericht vom Wegfall der Wissentlichkeit und des Vorsatzes auf Schädigung an konkreten öffentlichen Rechten ausgeht" (der Sache nach Z 5 vierter Fall), missachtet die ausführlichen beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter in US 20 bis 26.Der unsubstanziierte Vorwurf der Mängelrüge (Ziffer 5,), die Begründung des Erstgerichtes zu den Fakten römisch II. 1. und römisch III. lasse nicht erkennen, aus welchem Grund es „den zumindest bedingten Vorsatz auf Offenbarung, möglicherweise Verwertung und Verletzung eines öffentlichen Interesses verneinte", und enthalte zu den Freispruchsfakten römisch IV. 1. und 2. keine „Feststellungen, die nachvollziehen lassen, weshalb das Erstgericht vom Wegfall der Wissentlichkeit und des Vorsatzes auf Schädigung an konkreten öffentlichen Rechten ausgeht" (der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall), missachtet die ausführlichen beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter in US 20 bis 26.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Mit ihrem nicht begründeten Antrag, (auch) den gemäß § 6 Abs 2 StEG idF vor BGBl I 2004/125 hinsichtlich Franz G***** und Herwig Ka***** ergangenen Beschluss auf Anerkennung vermögensrechtlicher Ersatzansprüche zu beheben, war die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Mit ihrem nicht begründeten Antrag, (auch) den gemäß Paragraph 6, Absatz 2, StEG in der Fassung vor BGBl römisch eins 2004/125 hinsichtlich Franz G***** und Herwig Ka***** ergangenen Beschluss auf Anerkennung vermögensrechtlicher Ersatzansprüche zu beheben, war die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E80890 12Os15.06g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0120OS00015.06G.0601.000

Dokumentnummer

JJT_20060601_OGH0002_0120OS00015_06G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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