Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Udo J*****, vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Partner Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei V***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, jeweils wegen Unterlassung, Zahlung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren jeweils 36.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 3. Juli 2006, GZ 2 R 96/06m-9, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
1. Der Kläger ist ein prominenter Künstler, der in der Öffentlichkeit mehrfach freimütig über sein nicht immer den gesellschaftlichen Konventionen entsprechendes Privatleben berichtet hat. Die Beklagte hat in Zeitschriften Fotos des Klägers veröffentlicht, wobei sie im Begleittext - ohne über glaubhafte Quellen zu verfügen - Behauptungen zu seinem Privatleben aufgestellt hat, die rufschädigend sind und deren Unwahrheit erwiesen ist. Nach Auffassung der Vorinstanzen hat die Veröffentlichung der Bilder wegen dieses Begleittexts bei Abwägung der beiderseitigen Interessen gegen § 78 UrhG verstoßen.1. Der Kläger ist ein prominenter Künstler, der in der Öffentlichkeit mehrfach freimütig über sein nicht immer den gesellschaftlichen Konventionen entsprechendes Privatleben berichtet hat. Die Beklagte hat in Zeitschriften Fotos des Klägers veröffentlicht, wobei sie im Begleittext - ohne über glaubhafte Quellen zu verfügen - Behauptungen zu seinem Privatleben aufgestellt hat, die rufschädigend sind und deren Unwahrheit erwiesen ist. Nach Auffassung der Vorinstanzen hat die Veröffentlichung der Bilder wegen dieses Begleittexts bei Abwägung der beiderseitigen Interessen gegen Paragraph 78, UrhG verstoßen.
Rechtliche Beurteilung
2. Ist die abgebildete Person allgemein bekannt, werden ihre Interessen durch eine Bildveröffentlichung zwar in der Regel nicht beeinträchtigt. Anderes gilt aber ua dann, wenn das Bild den Betroffenen unter Berücksichtigung des Begleittexts mit Vorgängen in Verbindung bringt, mit denen er nichts zu tun hat (RIS-Justiz RS0077782 T3, T5). Auch sind Bildveröffentlichungen im Zusammenhang mit rufschädigenden Tatsachenbehauptungen über den Abgebildeten, deren Richtigkeit nicht bewiesen ist, durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht gedeckt (RIS-Justiz RS0075554 T3). Durch die Beigabe eines Bildes kann ein für den Abgebildeten abträglicher Text noch verschärft und eine „Prangerwirkung" erzielt werden (4 Ob 165/03y = ÖBl 2004, 89 - Pinkelprinz).
3. Das Rekursgericht ist von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen. Wer sein Privatleben bewusst der Öffentlichkeit zugänglich macht und sich dabei zu einem manchmal unkonventionellen Lebenswandel bekennt, mag zwar wahre oder zumindest sorgfältig recherchierte Berichte über weitere Details seines Privatlebens dulden müssen. Unwahre Behauptungen, die objektiv rufschädigend sind und die auch nicht auf glaubwürdigen Quellen beruhen, sind aber auch damit keinesfalls gerechtfertigt. Ein von der Beklagten (implizit) behauptetes legitimes Interesse der Öffentlichkeit an einer unwahren oder auf bloßen Verdächtigungen beruhenden Berichterstattung gibt es auch unter diesen Umständen nicht. Wird die Wirkung solcher Berichte durch Bilder des Betroffenen verstärkt, verstößt deren Veröffentlichung gegen § 78 UrhG.3. Das Rekursgericht ist von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen. Wer sein Privatleben bewusst der Öffentlichkeit zugänglich macht und sich dabei zu einem manchmal unkonventionellen Lebenswandel bekennt, mag zwar wahre oder zumindest sorgfältig recherchierte Berichte über weitere Details seines Privatlebens dulden müssen. Unwahre Behauptungen, die objektiv rufschädigend sind und die auch nicht auf glaubwürdigen Quellen beruhen, sind aber auch damit keinesfalls gerechtfertigt. Ein von der Beklagten (implizit) behauptetes legitimes Interesse der Öffentlichkeit an einer unwahren oder auf bloßen Verdächtigungen beruhenden Berichterstattung gibt es auch unter diesen Umständen nicht. Wird die Wirkung solcher Berichte durch Bilder des Betroffenen verstärkt, verstößt deren Veröffentlichung gegen Paragraph 78, UrhG.
Anmerkung
E81990 4Ob177.06tSchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ÖBl-LS2007/42 = MR 2007,129 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0040OB00177.06T.0928.000Dokumentnummer
JJT_20060928_OGH0002_0040OB00177_06T0000_000