Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christine S*****, vertreten durch Dr. Ludwig Franckenstein, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Roy M*****, vertreten durch die Eltern Carola und N. M*****, vertreten durch Dr. Hubert Tramposch & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen EUR 32.093,88 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse EUR 26.461,95) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 6. Juni 2006, GZ 4 R 62/06h-32, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die vom Rechtsmittelwerber relevierte Rechtsfrage, ob im Anlassfall eine Unterbrechung des Rechtsmittelverfahrens in analoger Anwendung des § 544 iVm §190 ZPO erfolgen könnte, ist vom OGH im Anlassfall nicht zu beantworten, weil die Unterbrechung „nach" Zulassung der gleichzeitig erhobenen ao Revision, also nur für diesen Eventualfall beantragt wurde. Dieses Rechtsmittel erweist sich jedoch als unzulässig, sodass dem OGH nur eine theoretisch bedeutsame Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt wurde, was nicht seine Aufgabe ist (RIS-Justiz RS0111271).Die vom Rechtsmittelwerber relevierte Rechtsfrage, ob im Anlassfall eine Unterbrechung des Rechtsmittelverfahrens in analoger Anwendung des Paragraph 544, in Verbindung mit §190 ZPO erfolgen könnte, ist vom OGH im Anlassfall nicht zu beantworten, weil die Unterbrechung „nach" Zulassung der gleichzeitig erhobenen ao Revision, also nur für diesen Eventualfall beantragt wurde. Dieses Rechtsmittel erweist sich jedoch als unzulässig, sodass dem OGH nur eine theoretisch bedeutsame Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt wurde, was nicht seine Aufgabe ist (RIS-Justiz RS0111271).
In der Hauptsache wirft die ao Revision keine erhebliche Rechtsfrage auf:
Nach ständiger Rechtsprechung ist entgegen der vereinzelt gebliebenen Entscheidung 6 Ob 601/94, auf die sich der Revisionswerber bezieht, ein Begehren auf Feststellung der Ersatzpflicht des Schädigers für künftige Schäden auch im Fall des § 1310 ABGB zulässig (RIS-Justiz RS0027688, RS0027691). Wird die Haftung nach § 1310 ABGB geltend gemacht, so obliegt es dem Geschädigten, die tatsächlichen Voraussetzungen für die ausnahmsweise Heranziehung des unmündigen Schädigers zur Haftung zu behaupten und zu beweisen, während es dem Schädiger zukommt, zu seinen Gunsten sprechende Umstände in Ansehung der Billigkeitserwägungen zu behaupten und zu beweisen (RIS-Justiz RS0027573). Im Vorprozess wurde die uneingeschränkte Haftung des Beklagten für zukünftige Schäden der Klägerin mit Versäumungsurteil ausgesprochen, das mangels Streiteinlassung des Beklagten in Rechtskraft erwuchs. Dieses Urteil entfaltet, was vom Beklagten im Übrigen gar nicht bestritten wird, Bindungswirkung für den vorliegenden Prozess, in dem die Klägerin weiteren Ersatz für die ihr durch den bereits abgehandelten Unfall verursachten Schäden begehrt (vgl RIS-Justiz RS0041572). Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass der Beklagte bereits im Vorprozess über die Feststellung seiner Haftung Einwendungen gegen die Zurechnungsgründe des § 1310 ABGB wie mangelndes Verschulden oder fehlendes Vermögen hätte erstatten müssen, hält sich im Rahmen der Judikatur. Einer neuerlichen Prüfung der Haftungsgrundlagen steht die Rechtskraft des Feststellungsurteils entgegen. Es wurden in diesem Zusammenhang keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht.Nach ständiger Rechtsprechung ist entgegen der vereinzelt gebliebenen Entscheidung 6 Ob 601/94, auf die sich der Revisionswerber bezieht, ein Begehren auf Feststellung der Ersatzpflicht des Schädigers für künftige Schäden auch im Fall des Paragraph 1310, ABGB zulässig (RIS-Justiz RS0027688, RS0027691). Wird die Haftung nach Paragraph 1310, ABGB geltend gemacht, so obliegt es dem Geschädigten, die tatsächlichen Voraussetzungen für die ausnahmsweise Heranziehung des unmündigen Schädigers zur Haftung zu behaupten und zu beweisen, während es dem Schädiger zukommt, zu seinen Gunsten sprechende Umstände in Ansehung der Billigkeitserwägungen zu behaupten und zu beweisen (RIS-Justiz RS0027573). Im Vorprozess wurde die uneingeschränkte Haftung des Beklagten für zukünftige Schäden der Klägerin mit Versäumungsurteil ausgesprochen, das mangels Streiteinlassung des Beklagten in Rechtskraft erwuchs. Dieses Urteil entfaltet, was vom Beklagten im Übrigen gar nicht bestritten wird, Bindungswirkung für den vorliegenden Prozess, in dem die Klägerin weiteren Ersatz für die ihr durch den bereits abgehandelten Unfall verursachten Schäden begehrt vergleiche RIS-Justiz RS0041572). Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass der Beklagte bereits im Vorprozess über die Feststellung seiner Haftung Einwendungen gegen die Zurechnungsgründe des Paragraph 1310, ABGB wie mangelndes Verschulden oder fehlendes Vermögen hätte erstatten müssen, hält sich im Rahmen der Judikatur. Einer neuerlichen Prüfung der Haftungsgrundlagen steht die Rechtskraft des Feststellungsurteils entgegen. Es wurden in diesem Zusammenhang keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht.
Anmerkung
E828055Ob201.06dSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 114.102XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0050OB00201.06D.1128.000Zuletzt aktualisiert am
03.07.2009