Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Clemens E*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der S***** BeteiligungsgmbH, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte-GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei O***** AG, *****, vertreten durch Dr. Walter Rinner, Rechtsanwalt in Linz, wegen Anfechtung (Streitwert 1,4 Mio EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 19. April 2006, GZ 1 R 218/05t-50, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 3. August 2005, GZ 4 Cg 43/03t-42, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung aufgetragen.
Die Kosten des Revisionsverfahren sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Die Vorinstanzen gingen von folgenden, zum Teil noch nicht überprüften Feststellungen aus:
Das Unternehmen S***** beschäftigte sich seit 1935 mit der Erzeugung und dem Vertrieb von Fleisch- und Wurstwaren; es wurde bis 2000 als Familienbetrieb geführt. Zu diesem Zeitpunkt verkauften die Familienmitglieder ihre Anteile an die M***** BeteiligungsgmbH, eine Gesellschaft Dris. Anton S*****; dieser ist mit seiner E*****-Gruppe im Bereich von Unternehmenssanierungen tätig.
Anfang 2001 befand sich die S***** BeteiligungsgmbH, die spätere Gemeinschuldnerin, zu 100 % im Eigentum der M***** BeteiligungsgmbH; sie war außerdem persönlich haftende Gesellschafterin der S***** Gesellschaft m.b.H. & Co KG. Deren Kommanditistin wiederum war die M***** BeteiligungsgmbH. Weiters hielt die Gemeinschuldnerin 100 % an der S***** Vertriebsgesellschaft m.b.H.
Mit Einbringungsvertrag vom 30. 1. 2002 wurde der Betrieb der Kommanditgesellschaft rückwirkend zum 30. 4. 2001 in die Gemeinschuldnerin eingebracht. Am selben Tag beschlossen die Gesellschafter der S***** Vertriebsgesellschaft m.b.H. und der Gemeinschuldnerin die verschmelzende Umwandlung der beiden Unternehmen; dabei wurde das Vermögen der S***** Vertriebsgesellschaft m.b.H. auf die Gemeinschuldnerin übertragen. Diese verblieb nach Durchführung dieser Maßnahmen somit als einzige Gesellschaft. Diese Einbringungs- und Verschmelzungsvorgänge waren bereits im Frühjahr 2001 geplant worden; aus diesem Grund führte man ab Beginn des Geschäftsjahrs (also ab 1. 5. 2001) nur mehr eine Buchhaltung für sämtliche Gesellschaften.
Die Kommanditgesellschaft war bereits seit dem Geschäftsjahr 1999/2000 insolvenzgefährdet, bei der S***** Vertriebsgesellschaft m. b.H. bestand seit dem Geschäftsjahr 1998/1999 Reorganisationsbedarf bei starker Insolvenzgefährdung. Die Gemeinschuldnerin verzeichnete ab dem selben Geschäftsjahr sinkende Erträge; ihre Ertragslage verschlechterte sich von Jahr zu Jahr, sodass auch sie im Geschäftsjahr 2000/2001 insolvenzgefährdet war; am 30. 4. 2001 war sie schließlich zahlungsunfähig, danach ging der Vermögensverfall weiter.
Im November 2001 informierten die kurz zuvor bestellten Geschäftsführer dieser Gesellschaften, Mag. Mario C***** und Reinhold P*****, die Eigentümervertreter über die Verlustsituation und den dringenden Kapitalbedarf. Die Eigentümervertreter schlossen eine Kapitalzufuhr aus; man beschloss jedoch, Fremdkapital hereinzunehmen und alles, was aus Verkäufen hereinkommen sollte, für das operative Geschäft zu verwenden. Dabei entstand auch die Idee, „das Tiefkühlhaus zu belehnen":
Die Familie S***** hatte nämlich im März 2000 eine ihr gehörige Baurechtseinlage mit einem darauf errichteten Kühlhaus samt Nebenanlagen an die Kommanditgesellschaft verkauft; der Kaufpreis sollte ab April 2001 in 75 Monatsraten á 210.000 S bezahlt werden. Zwar hatten die Eigentümervertreter jedenfalls ab Herbst 2001 die Ausgliederung des Betriebs dieses Kühlhauses unter Beiziehung eines strategischen Finanzpartners geplant; da jedoch aufgrund eines Gutachtens feststand, dass die Liegenschaft samt Kühlhaus mehr wert war als der an die Familie S***** bezahlte Kaufpreis, kam man auf die Idee der Belehnung; ein Ankauf durch die spätere Gemeinschuldnerin war jedoch nicht vorgesehen.
Über ausdrücklichen Auftrag Dris. Anton S***** wandte sich Elfriede S*****, die frühere Geschäftsführerin der Gesellschaften, an die Beklagte und führte mit dieser die Verhandlungen; die Geschäftsführer hatten dabei den strikten Auftrag, sich aus den Verhandlungen herauszuhalten. Dabei wurde zunächst erörtert, dass eine Immobiliengesellschaft der Beklagten die Liegenschaft samt Kühlhaus aus der Firmengruppe S***** heraus erwerben und an eine neu zu gründende Gesellschaft zurückverleasen sollte. In weiterer Folge teilte Elfriede S***** aber mit, die Leasingvariante sollte doch noch nicht realisiert, sondern vielmehr ein Kredit gewährt werden. Sie übergab der Beklagten einen „Businessplan Tiefkühlcenter S*****" und einen „Sanierungsplan S***** 2000 bis 2002". Beide Unterlagen enthielten im Wesentlichen Prognosen für die Zukunft, die mit einem Planungsprogramm der E*****-Gruppe erstellt worden waren; es waren zum Teil Zahlen aus vorangegangenen Bilanzen enthalten, jedoch keine aktuellen Buchhaltungsergebnisse.
Der Beklagten war bekannt, dass es sich bei S***** um einen Sanierungsfall handelte; sie kannte auch den Grundbuchsstand, nämlich das Eigentum der Kommanditgesellschaft an der Liegenschaft mit dem Kühlhaus. Dennoch verlangte die Beklagte keine weiteren Unterlagen, also weder Bilanzen noch aktuelle Saldenausdrucke. Sie nahm auch nicht Kontakt zu den Geschäftsführern auf, obwohl sie von der mangelnden Vertretungsbefugnis Elfriede S***** wusste. Sie betrachtete die „S*****-Firmen" als eine Einheit, weil ja auch die handelnden Personen dieselben waren.
Mit Kreditvertrag vom 21. 12. 2001/15. 1. 2002 gewährte die Beklagte der Gemeinschuldnerin einen Kredit in Höhe von 2,035.000 EUR mit einer Laufzeit bis 30. 9. 2004 und einem Zinssatz von 2,25 Prozentpunkten über dem 6-Monats-Euribor, was einen eher hohen Zinssatz für Kunden mit „akzeptabler" Bonität darstellte. Als Kreditzweck wurde „Finanzierung Tiefkühlhaus" angegeben. Die Beklagte behielt 363.364,17 EUR aus der Kreditsumme als Sicherheit zurück; sie erhielt außerdem einen Blankowechsel und eine Höchstbetragshypothek über 2,180.000 EUR auf der Liegenschaft mit dem Kühlhaus. Schließlich erhielt die Immobiliengesellschaft der Beklagten ein einseitig unwiderrufliches, bis 30. 9. 2004 befristetes Anbot der S***** KG, die Liegenschaft samt Kühlhaus um 1,671.475,18 EUR zu erwerben. Dass die Gemeinschuldnerin Eigentümerin der Liegenschaft werden sollte, war weder Voraussetzung des Kreditvertrags noch der Auszahlung der Kreditsumme.
Am 7. 2. 2002 wurde die Höchstbetragshypothek eingetragen. Die Gemeinschuldnerin erhielt die Kreditmittel - mit Ausnahme des Sicherungsbetrags - sukzessive ausbezahlt. Sie verwendete diese dazu, fällige Steuern, Gebietskrankenkassenbeiträge, Löhne, Lieferantenforderungen und Honorare der E*****-Gruppe zu bezahlen. Hätte die Beklagte die Kreditmittel nicht zur Verfügung gestellt, hätte die Konkurseröffnung bereits zum Jahresende 2001 erfolgen müssen. Tatsächlich wurde der Konkurs am 17. 6. 2002 zu 44 S 90/02p des Landesgerichts Salzburg eröffnet. In dieser Zeit verschlechterte sich der Vermögensstand der Gemeinschuldnerin um rund 1,371 Mio EUR;
der Geschäftsbetrieb war somit weiterhin verlustbringend. Der Beklagten war bekannt, dass die Kreditmittel nicht für den Erwerb einer Liegenschaft von einem außenstehenden Dritten benötigt wurden;
sie hätte bei Einsicht in die aktuellen monatlichen Saldenausdrucke des 3. und 4. Quartals 2001 die massiven und ansteigenden Verluste der Gemeinschuldnerin erkennen können, bei Einsicht in die vorangegangenen Bilanzen auch deren Zahlungsunfähigkeit. Schließlich war für die Beklagte auch erkennbar, dass die Kreditmittel für die Befriedigung von Altgläubigern oder zur Finanzierung des laufenden Geschäftsbetriebs verwendet werden würden; ursprünglich war ja eine sale-and-lease-back-Variante - eine „klassische Geldbeschaffungsaktion" - verhandelt worden.
Am 10. 1. 2003 veräußerte der Kläger als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin im Einverständnis mit der Beklagten die Liegenschaft samt Kühlhaus um 1,4 Mio EUR netto. Der Kläger ficht die Kreditgewährung der Beklagten an die Gemeinschuldnerin und die Bestellung der Höchstbetragshypothek an; es habe sich um ein nachteiliges Rechtsgeschäft im Sinne des § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO gehandelt. Durch die besicherte Kreditgewährung sei der verlustbringende Geschäftsbetrieb der Gemeinschuldnerin aufrecht erhalten und die Konkurseröffnung hinausgeschoben worden; es seien weiter Verluste eingetreten.Am 10. 1. 2003 veräußerte der Kläger als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin im Einverständnis mit der Beklagten die Liegenschaft samt Kühlhaus um 1,4 Mio EUR netto. Der Kläger ficht die Kreditgewährung der Beklagten an die Gemeinschuldnerin und die Bestellung der Höchstbetragshypothek an; es habe sich um ein nachteiliges Rechtsgeschäft im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall KO gehandelt. Durch die besicherte Kreditgewährung sei der verlustbringende Geschäftsbetrieb der Gemeinschuldnerin aufrecht erhalten und die Konkurseröffnung hinausgeschoben worden; es seien weiter Verluste eingetreten.
Die Beklagte wendet dagegen ein, die Kreditmittelgewährung sei nicht nachteilig gewesen; sie habe den Ankauf einer Liegenschaft finanziert. Eine allenfalls widmungswidrige Verwendung der Kreditmittel sei der Beklagten nicht bekannt gewesen. Die Gemeinschuldnerin sei weder im Dezember 2001 noch im Februar 2002 zahlungsunfähig oder überschuldet gewesen, es seien lediglich durch die Umgründungsmaßnahmen außerordentliche, nicht aber operative Verluste aufgetreten. Die Umwandlungs- und Einbringungsvorgänge seien nichtig, weil die Bilanzierungsgrundsätze verletzt worden seien; die Beklagte mache ihr daraus resultierendes Gestaltungsrecht auf Nichtigerklärung einredeweise geltend. Bei der Höchstbetragshypothek sei zu berücksichtigen, dass Pfandbestellerin nicht die Gemeinschuldnerin, sondern die Kommanditgesellschaft gewesen sei. Der Vermögensverfall der „S*****-Firmen" sei der Beklagten weder bekannt noch für sie erkennbar gewesen, die Unterlagen hätten keinen Grund zur Besorgnis gegeben.
Das Erstgericht erklärte den Konkursgläubigern gegenüber sowohl den Kreditvertrag als auch das einverleibte Pfandrecht für unwirksam. Beide angefochtenen Rechtsgeschäfte seien unmittelbar nachteilig gewesen. Durch die Kreditgewährung sei die Konkurseröffnung hinausgeschoben worden; dadurch seien weitere Verluste entstanden. Es habe keine Anzeichen für eine günstige Prognose gegeben; für die Beklagte sei es daher vorhersehbar gewesen, dass die Kreditmittel versickern würden.
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und dass die ordentliche Revision zulässig sei; es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einem vergleichbaren anfechtungsrechtlichen Sachverhalt. In der Sache selbst führte das Berufungsgericht aus, für die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung komme es gemäß § 27 KO unter anderem auf den Zustand des Gemeinschuldners zur Zeit der Rechtshandlung und nicht zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung an; ein nachträglicher Wechsel der Verhältnisse könne im Interesse der Verkehrssicherheit keine Änderung herbeiführen. Die Gemeinschuldnerin sei zwar Kreditnehmerin der Beklagten geworden; da aber die Kommanditgesellschaft ihre Liegenschaft verpfändet habe, sei von einem Drittpfand auszugehen. Zwar sei eine Anfechtung zu bejahen, wenn etwa der Gemeinschuldner an der Befriedigung des Gläubigers durch einen Dritten mitgewirkt oder die von einem Dritten gewährte Bürgschaft veranlasst hat; in diesem Fall müsste aber auch die „Anweisung" angefochten werden. Der Kläger habe sich hier nur darauf berufen, dass die Gemeinschuldnerin durch die Einbringung der Kommanditgesellschaft deren Rechtsnachfolgerin geworden sei. Die Einbringung eines Betriebs nach dem Umgründungssteuergesetz bewirke aber keine Gesamtrechtsnachfolge; damit hätte es einer Übertragung der verpfändeten Liegenschaft ins Eigentum der Gemeinschuldnerin durch deren Eintragung im Grundbuch bedurft. Die vereinbarte rückwirkende Geltung der Einbringung ändere daran ebenso wenig wie der Umstand, dass die Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin die Pfandbestellungsurkunde unterfertigten. Die pfandrechtliche Besicherung des Kreditvertrags sei daher nicht anfechtbar. Durch die Kreditgewährung sei es lediglich zu einem Austausch der Gläubiger gekommen. Dies wäre nur anfechtbar, wenn der neue Gläubiger - etwa aufgrund eines Absonderungsrechts - seine Forderung aus einer besseren Rechtsstellung heraus geltend machen könnte; eine durch ein Pfandrecht bewirkte Besserstellung werde anfechtungsrechtlich aber nur bei einem Pfand an einem Vermögensgegenstand des Gemeinschuldners bewirkt, nicht aber bei einem Drittpfand.Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und dass die ordentliche Revision zulässig sei; es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einem vergleichbaren anfechtungsrechtlichen Sachverhalt. In der Sache selbst führte das Berufungsgericht aus, für die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung komme es gemäß Paragraph 27, KO unter anderem auf den Zustand des Gemeinschuldners zur Zeit der Rechtshandlung und nicht zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung an; ein nachträglicher Wechsel der Verhältnisse könne im Interesse der Verkehrssicherheit keine Änderung herbeiführen. Die Gemeinschuldnerin sei zwar Kreditnehmerin der Beklagten geworden; da aber die Kommanditgesellschaft ihre Liegenschaft verpfändet habe, sei von einem Drittpfand auszugehen. Zwar sei eine Anfechtung zu bejahen, wenn etwa der Gemeinschuldner an der Befriedigung des Gläubigers durch einen Dritten mitgewirkt oder die von einem Dritten gewährte Bürgschaft veranlasst hat; in diesem Fall müsste aber auch die „Anweisung" angefochten werden. Der Kläger habe sich hier nur darauf berufen, dass die Gemeinschuldnerin durch die Einbringung der Kommanditgesellschaft deren Rechtsnachfolgerin geworden sei. Die Einbringung eines Betriebs nach dem Umgründungssteuergesetz bewirke aber keine Gesamtrechtsnachfolge; damit hätte es einer Übertragung der verpfändeten Liegenschaft ins Eigentum der Gemeinschuldnerin durch deren Eintragung im Grundbuch bedurft. Die vereinbarte rückwirkende Geltung der Einbringung ändere daran ebenso wenig wie der Umstand, dass die Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin die Pfandbestellungsurkunde unterfertigten. Die pfandrechtliche Besicherung des Kreditvertrags sei daher nicht anfechtbar. Durch die Kreditgewährung sei es lediglich zu einem Austausch der Gläubiger gekommen. Dies wäre nur anfechtbar, wenn der neue Gläubiger - etwa aufgrund eines Absonderungsrechts - seine Forderung aus einer besseren Rechtsstellung heraus geltend machen könnte; eine durch ein Pfandrecht bewirkte Besserstellung werde anfechtungsrechtlich aber nur bei einem Pfand an einem Vermögensgegenstand des Gemeinschuldners bewirkt, nicht aber bei einem Drittpfand.
Die Revision ist zulässig; sie ist auch berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
1. Das Berufungsgericht hat seinen gesamten Überlegungen die Prämisse vorangestellt, der von der Gemeinschuldnerin mit der Beklagten abgeschlossene Kreditvertrag sei durch ein Drittpfand besichert worden; dies sei nicht anfechtbar. Dem kann nicht gefolgt werden:
1.1. Nach § 27 KO können Rechtshandlungen angefochten werden, die vor der Konkurseröffnung vorgenommen worden sind und das Vermögen des Gemeinschuldners betreffen. Die Benachteiligungstatbestände setzen jeweils Rechtshandlungen (§ 28 KO) oder Rechtsgeschäfte (§ 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO) des Gemeinschuldners voraus. Diese müssen, um anfechtbar zu sein, aber nicht vom Gemeinschuldner persönlich vorgenommen werden. Vielmehr sind ihm auch Handlungen eines gesetzlichen oder gewillkürten Vertreters oder, im Fall einer nachträglichen Genehmigung, auch eines Geschäftsführers ohne Auftrag zuzurechnen (4 Ob 103/97v; RIS-Justiz RS0064223). Gleiches gilt, wenn etwa ein Dritter im Auftrag des Gemeinschuldners eine Bürgschaft übernimmt (8 Ob 558/91 = SZ 65/71 = ÖBA 1992, 1113 [Koziol]; 4 Ob 91/06w) oder eine Bankgarantie eröffnet oder verlängert (4 Ob 91/06w), generell wenn also Sicherstellungen vorgenommen werden (4 Ob 91/06w); dies gilt nur dann nicht, wenn der Dritte ohne Zutun des Gemeinschuldners die Sicherstellung bewirkt (8 Ob 558/91; Koziol, ÖBA 1992, 1113 [Entscheidungsanmerkung]).1.1. Nach Paragraph 27, KO können Rechtshandlungen angefochten werden, die vor der Konkurseröffnung vorgenommen worden sind und das Vermögen des Gemeinschuldners betreffen. Die Benachteiligungstatbestände setzen jeweils Rechtshandlungen (Paragraph 28, KO) oder Rechtsgeschäfte (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall KO) des Gemeinschuldners voraus. Diese müssen, um anfechtbar zu sein, aber nicht vom Gemeinschuldner persönlich vorgenommen werden. Vielmehr sind ihm auch Handlungen eines gesetzlichen oder gewillkürten Vertreters oder, im Fall einer nachträglichen Genehmigung, auch eines Geschäftsführers ohne Auftrag zuzurechnen (4 Ob 103/97v; RIS-Justiz RS0064223). Gleiches gilt, wenn etwa ein Dritter im Auftrag des Gemeinschuldners eine Bürgschaft übernimmt (8 Ob 558/91 = SZ 65/71 = ÖBA 1992, 1113 [Koziol]; 4 Ob 91/06w) oder eine Bankgarantie eröffnet oder verlängert (4 Ob 91/06w), generell wenn also Sicherstellungen vorgenommen werden (4 Ob 91/06w); dies gilt nur dann nicht, wenn der Dritte ohne Zutun des Gemeinschuldners die Sicherstellung bewirkt (8 Ob 558/91; Koziol, ÖBA 1992, 1113 [Entscheidungsanmerkung]).
1.2. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen waren die Einbringungs- und Verschmelzungsvorgänge vom 30. 1. 2002 bereits im Frühjahr 2001 geplant worden. Aus diesem Grund führte man ab Beginn des Geschäftsjahrs (also ab 1. 5. 2001) nur mehr eine Buchhaltung für sämtliche Gesellschaften. Die Gemeinschuldnerin, die den Kredit aufnahm, war Komplementärin der Kommanditgesellschaft, die mit „ihrer" Liegenschaft haftete. Die Vertragsverhandlungen mit der Beklagten führte Elfriede S*****; die Geschäftsführer der „S*****-Firmen", Mag. Mario C***** und Reinhold P*****, unterschrieben nicht nur den Kreditvertrag (für die Gemeinschuldnerin), sondern auch den Pfandbestellungsvertrag (für die Kommanditgesellschaft). Wenige Tage später wurde die Kommanditgesellschaft in die Gemeinschuldnerin rückwirkend eingebracht.
Auch wenn die Kommanditgesellschaft gesellschaftsrechtlich Dritte des Kreditvertrags zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten war, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Pfandbestellung „ohne Zutun" der Gemeinschuldnerin zustande gekommen wäre. Gerade beim Anfechtungsgrund des nachteiligen Rechtsgeschäfts kommt es maßgeblich auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise an (vgl etwa 6 Ob 110/00w = SZ 73/182; 9 Ob 24/04a). Das Erstgericht hat hiezu ausdrücklich festgestellt, dass die Eigentümervertreter und die Geschäftsführer der „S*****-Firmen" eine Geldbeschaffungsaktion planten, bei der die Liegenschaft mit dem Kühlhaus eine zentrale Rolle spielte. Eine getrennte Betrachtung der Gemeinschuldnerin und der Kommanditgesellschaft, die ja ohnehin wenige Tage nach den angefochtenen Handlungen zu einer Rechtsperson wurden, wäre vor diesem Hintergrund lebensfremd. Die Kreditgewährung und die Pfandrechtsbestellung sind vielmehr als (wirtschaftliche) Einheit zu sehen.Auch wenn die Kommanditgesellschaft gesellschaftsrechtlich Dritte des Kreditvertrags zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten war, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Pfandbestellung „ohne Zutun" der Gemeinschuldnerin zustande gekommen wäre. Gerade beim Anfechtungsgrund des nachteiligen Rechtsgeschäfts kommt es maßgeblich auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise an vergleiche etwa 6 Ob 110/00w = SZ 73/182; 9 Ob 24/04a). Das Erstgericht hat hiezu ausdrücklich festgestellt, dass die Eigentümervertreter und die Geschäftsführer der „S*****-Firmen" eine Geldbeschaffungsaktion planten, bei der die Liegenschaft mit dem Kühlhaus eine zentrale Rolle spielte. Eine getrennte Betrachtung der Gemeinschuldnerin und der Kommanditgesellschaft, die ja ohnehin wenige Tage nach den angefochtenen Handlungen zu einer Rechtsperson wurden, wäre vor diesem Hintergrund lebensfremd. Die Kreditgewährung und die Pfandrechtsbestellung sind vielmehr als (wirtschaftliche) Einheit zu sehen.
2. Das Berufungsgericht vertrat weiters die Auffassung, durch die Kreditaufnahme der Gemeinschuldnerin und die Befriedigung von Altgläubigern sei es lediglich zu einem - anfechtungsrechtlich unerheblichen - Austausch der Gläubiger gekommen. Auch dem kann nicht gefolgt werden:
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann zwar die Befriedigung eines Gläubigers mit fremden Mitteln aus einem hiezu aufgenommenen Darlehen mangels einer Benachteiligung der übrigen Gläubiger nicht angefochten werden, weil lediglich ein Gläubigerwechsel stattgefunden hat (RIS-Justiz RS0064410). Dies trifft aber nur dann zu, wenn der neue Gläubiger nicht aus einer besseren Rechtsstellung heraus, etwa als Absonderungs- oder Aufrechnungsberechtigter, seine Forderung anfechtungsfrei realisieren kann (6 Ob 2312/96k; 6 Ob 161/98i ua). Betrachtet man Kreditgewährung und Pfandbestellung als (wirtschaftliche) Einheit (vgl 1.2.), wurden die (unbesicherten) Altgläubiger der Gemeinschuldnerin aus den Kreditmitteln der Beklagten befriedigt; die Beklagte verfügt aber über die Rechtsstellung einer Absonderungsberechtigten.Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann zwar die Befriedigung eines Gläubigers mit fremden Mitteln aus einem hiezu aufgenommenen Darlehen mangels einer Benachteiligung der übrigen Gläubiger nicht angefochten werden, weil lediglich ein Gläubigerwechsel stattgefunden hat (RIS-Justiz RS0064410). Dies trifft aber nur dann zu, wenn der neue Gläubiger nicht aus einer besseren Rechtsstellung heraus, etwa als Absonderungs- oder Aufrechnungsberechtigter, seine Forderung anfechtungsfrei realisieren kann (6 Ob 2312/96k; 6 Ob 161/98i ua). Betrachtet man Kreditgewährung und Pfandbestellung als (wirtschaftliche) Einheit vergleiche 1.2.), wurden die (unbesicherten) Altgläubiger der Gemeinschuldnerin aus den Kreditmitteln der Beklagten befriedigt; die Beklagte verfügt aber über die Rechtsstellung einer Absonderungsberechtigten.
3. Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichts, die trotz Mängel- und Beweisrüge der Beklagten in ihrer Berufung vom Berufungsgericht einer Überprüfung nicht unterzogen worden sind, erweist sich die Klagsabweisung durch das Berufungsgericht als nicht haltbar. Wirtschaftlich betrachtet hat die Gemeinschuldnerin einen Kredit aufgenommen, diesen auf einer Liegenschaft besichert und mit den Kreditmitteln Altgläubiger befriedigt und dadurch die Konkurseröffnung hinausgeschoben, wodurch es zu einer Quotenverschlechterung gekommen ist. Gerade dies ist aber der Anfechtungstatbestand des nachteiligen Rechtsgeschäfts nach § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO.3. Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichts, die trotz Mängel- und Beweisrüge der Beklagten in ihrer Berufung vom Berufungsgericht einer Überprüfung nicht unterzogen worden sind, erweist sich die Klagsabweisung durch das Berufungsgericht als nicht haltbar. Wirtschaftlich betrachtet hat die Gemeinschuldnerin einen Kredit aufgenommen, diesen auf einer Liegenschaft besichert und mit den Kreditmitteln Altgläubiger befriedigt und dadurch die Konkurseröffnung hinausgeschoben, wodurch es zu einer Quotenverschlechterung gekommen ist. Gerade dies ist aber der Anfechtungstatbestand des nachteiligen Rechtsgeschäfts nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall KO.
Das Berufungsgericht wird nunmehr unter Zugrundelegung der vom Obersten Gerichtshof geäußerten Rechtsansicht die (restliche) Berufung der Beklagten zu erledigen haben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet auf Paragraph 52, ZPO.
Anmerkung
E82692 6Ob172.06xSchlagworte
Kennung XPUBL - XBEITR Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ecolex 2007/77 S 176 (Wilhelm) - ecolex 2007,176 (Wilhelm) = ÖBA 2007,499/1421 - ÖBA 2007/1421 = RdW 2007/424 S 413 - RdW 2007,413 = ZIK 2007/167 S 95 - ZIK 2007,95 = Riss, RdW 2008/8 S 42 - Riss, RdW 2008,42 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00172.06X.1130.000Dokumentnummer
JJT_20061130_OGH0002_0060OB00172_06X0000_000