Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei David K*****, vertreten durch Winkler - Heinzle Rechtsanwaltspartnerschaft in Bregenz, gegen die beklagte Partei Manfred H*****, vertreten durch Dr. Julius Brändle, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen EUR 25.000 sA und Feststellung (Streitwert EUR 10.000), über den Rekurs beider Streitteile gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 13. Juni 2006, GZ 5 R 18/06w-26, mit dem das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 4. Dezember 2005, GZ 7 Cg 71/05v-19, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Rekurse werden zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Beklagte ist seit 2002 Geschäftsführer einer Bergschule, die entgeltliche Canyoningtouren veranstaltet. Dabei durchwandern die Teilnehmer von Berg- und Canyoningführern geleitet die Schlucht des Sch*****bachs über eine Strecke von ca 3 km. Die Teilnehmer sind mit Neoprenanzügen und Helmen sowie einem speziellen Canyoninggurt ausgestattet und durchqueren die Schlucht gehend, rutschend und teilweise kletternd oder über Wasserfälle in Naturbecken springend oder kletternd. Der Kläger buchte mit weiteren Mitgliedern eines Kampfsportvereins eine für 26. 6. 2004 angebotene Canyoningtour. Insgesamt nahmen an dieser Tour 16 bis 17 Personen teil, die von drei geprüften Berg- und Canyoningführern betreut wurden. Vor dem Einstieg in die Schlucht gab einer der Führer den Tourteilnehmern allgemeinen Instruktionen, erklärte ihnen die Ausrüstung, vereinbarte mit ihnen Verständigungszeichen und erläuterte ihnen, wie sie in der Schlucht zu gehen hätten, weil Rutschgefahr bestehe. Er wies die Teilnehmer darauf hin, dass sie den Anweisungen der Führer unbedingt Folge zu leisten hätten und nur dort gesprungen werden dürfe, wo die Führer dies zulassen würden. Es müsse niemand springen, es stehe den Teilnehmern auch frei, sich abzuseilen oder die Stelle zu umgehen. Weiters erklärte er ihnen, dass bei Sprüngen eine kompakte Haltung eingenommen werden und beim Eintauchen Körperspannung aufgebaut werden müsse. Er teilte den Teilnehmern der Tour nicht mit, dass über die Rutschgefahr beim Gehen hinaus Verletzungsgefahr bestehe. Dem Kläger war bewusst, dass Canyoning insofern eine gefährliche Sportart ist, als man ausrutschen oder hinfallen kann. Mit schweren Verletzungen rechnete er nicht. Hätte er die Verletzungsgefahr gekannt, hätte er ungeführt an einer solchen Tour nicht teilgenommen. Ob er auch an einer geführten Tour bei Kenntnis der Verletzungsgefahr teilgenommen hätte, ist nicht feststellbar.
Ca. in der Mitte der Canyoningtour befinden sich die sogenannten „S*****löcher". Dabei handelt es sich um vier nacheinander folgende Naturwasserbecken, in die der Sch*****bach fließt. Das erste S*****loch wurde von den Tourteilnehmern kletternd erreicht. Das zweite, wurde von einem Canyoningführer betreut, der den Kläger und die anderen Teilnehmer speziell unterwies, wie zu springen sei und wie sich die Teilnehmer beim Absprung und beim Eintauchen richtig verhalten sollten. Der Kläger entschied sich bei diesem S*****loch für das Springen und übte dort mehrere Sprünge. Beim dritten S*****loch, in das der Bach aus einer Höhe von ca 5 m als Wasserfall steil hinabfällt, entschied sich der Kläger mit drei weiteren Tourteilnehmern fürs Springen. Dieses S*****loch wurde von einem weiteren Bergführer, der im Juni 2000 die Canyoningausbildung im Verband deutscher Berg- und Schiführer absolviert hatte, betreut. Dieser zeigte jedem Springer einzeln die Absprungstelle, die auf einem Felsen erhöht beidseitig von Wasser umspült war, und instruierte jeden Springer, wo in das Becken eingetaucht werden soll. Der erste Teilnehmer absolvierte seinen Sprung problemlos. Anschließend sprang eine Teilnehmerin; da sie sich beim Absprung zu weit nach vorne gelehnt hatte, gelang ihr der Sprung nicht wie geplant; statt mit den Füßen kam sie mit Bauch und Gesicht zuerst auf der Wasserfläche auf, verletzte sich dabei aber nicht. Als sich der Kläger auf die Absprungstelle stellte, hielt ihn der Bergführer am Arm fest und wies ihn an, geradeaus über den Wasserfall in die Mitte des Beckens zu springen. Über Nachfrage des Klägers erklärte der Bergführer, dass er nicht zu nahe an den Wasserfall, der damals ca ein Viertel des Wasserbeckens einnahm, springen solle, da er sonst von den Wassermassen nach unten gezogen werde. Auf eine auf der rechten Seite bis zu 1 m in das Kesselloch hineinragende Felsbank wies der Bergführer den Kläger nicht hin.
Der Kläger sprang mit beiden Beinen vom Absprungpunkt geradeaus weg, ohne abzurutschen. Er zog im Sprung beide Beine an und landete etwas weiter rechts als die vor ihm springenden Tourmitglieder im Kesselloch. Er tauchte zur Gänze im Wasser ein. Als er im Wasser war, spürte er einen heftigen Schmerz im rechten Knie. Nach dem Wiederauftauchen wurde er aus dem Wasser gezogen. Der Kläger erlitt bei diesem Sprung eine mehrfache Patellatrümmerfraktur. Diese wurde operativ mit zwei Drähten fixiert. Der Kläger war zwei Wochen stationär im Krankenhaus. Anschließend wurde er langsam mobilisiert. Er verspürt nach wie vor bei längerem Gehen Schmerzen im Knie und ist in seinen sportlichen Aktivitäten stark eingeschränkt. Möglicherweise ist eine neuerliche Operation erforderlich, weil die Kniescheibe falsch zusammengewachsen ist.
Der das dritte Kesselloch betreuende Bergführer hatte vor der Tour im Kesselloch eine Sichtkontrolle durchgeführt, ob Baumstämme oder Holz im Wasser schwimmen. Auch sprang er selbst im Zug der Tour vor dem Kläger von der Absprungstelle ins Kesselloch. Insgesamt waren an diesem Tag vor dem Kläger zumindest zehn Personen in das dritte Kesselloch gesprungen, ohne sich zu verletzen.
Am Unfalltag war die auf der rechten Seite befindliche 50 cm bis 1 m in das Kesselloch hineinragende Felsbank aufgrund des starken Spritzwassers des Wasserfalls nicht zu sehen.
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bergschule, die auf deren Homepage veröffentlicht sind, weisen folgenden Passus auf:
„Versicherung, Haftung: Jedem Teilnehmer wird der Abschluss einer Reiserücktritts-, Haftpflcht-, Unfall-, sowie Auslandskrankenversicherung dringend empfohlen. Alle unsere Bergführer sind selbstverständlich haftpflichtversichert. ..."
Der Kläger begehrt Schmerzengeld von EUR 25.000 sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für alle aufgrund der Knieverletzung entstehenden Schäden. Er habe nicht mit der Felsbank an der er sich das Knie zertrümmert habe, rechnen müssen und habe sie auch nicht erkennen können. Eine Aufklärung über Risiken und besondere Gefahren des Canyonings sei nicht erfolgt. Insbesondere sei er nicht auf die Verletzungsgefahr hingewiesen worden. Er sei längere Zeit arbeitsunfähig und immobil gewesen und müsse überdies mit einer frühzeitigen Arthrose sowie damit rechnen, bisher betriebene Sportarten nie mehr ausüben zu können.
Der Beklagte wendete ein, jede nur erdenklich mögliche, gebotene und zumutbare Sorgfalt angewendet zu haben. Der staatlich geprüfte Bergführer und Canyoninginstruktor habe vor der Tour die Kessellöcher selbständig kontrolliert. Hindernisse seien nicht vorhanden gewesen. Alle Teilnehmer seien genauestens von geprüften Bergführern in die Gefahren und Risken des Canyonings eingeführt worden. Der Kläger sei vor seinem Sprung genau instruiert worden, auf welche Art und Weise er in den festgelegten Bereich des Wassertümpels springen solle. Hätte sich der Kläger an diese genauen Anweisungen gehalten, wäre keine Verletzung erfolgt.
Bei der Sportart Canyoning handle es sich um eine Extremsportart, die naturgemäß mit hohen Risiken behaftet sei, was auch dem Kläger bekannt gewesen sei. Er habe die mit dem Canyoning verbundenen Gefahren einer Verletzung bewusst in Kauf genommen. Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Über den eingangs wiedergegebenen Sacherhalt hinaus traf es folgende Feststellungen:
Nicht feststellbar ist, wie sich der Kläger beim Sprung in das dritte Kesselloch die Verletzung zugezogen hat.
Er ist auch nicht mit dem Knie gegen die auf der rechten Seite des Wasserkessels in einer Tiefe von 30 bis 40 cm in das Kesselloch 50 cm bis 1 m hineinragende flache Felsbank geprallt; .... (sowie im Anschluss an die Feststellung, dass am Unfalltag die .... Felsbank aufgrund des starken Spritzwassers des Wasserfalls nicht zu sehen war,) ..... dennoch war ein Hinweis von ...... (des Bergführers) vor dem Absprung auf die Felsbank nicht notwendig, da diese zu stark aus der Sprungrichtung lag.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, dass - ungeachtet der strengen Anforderungen des § 1299 ABGB an die Aufklärungs- und Überwachungspflicht, die vom Beklagten eingesetzten Tourführer keine Schutz- und Sorgfaltspflichtverletzung zu verantworten hätten. Jedem durchschnittlich Interessierten, der Canyoning als Freizeitaktivität betreiben wolle, müsse bekannt sein, dass selbst bei sorgfältiger Ausübung ein gewisses Risiko bestehe, das von jedem verständigen Tourteilnehmer bewusst in Kauf genommen werde. Aufgrund des dem Canyoning immanenten Restrisikos indiziere auch der Umstand, dass sich der Kläger beim Sprung verletzt habe, keine Sorgfaltsverletzung der Tourführer. Das Becken sei auch für Anfänger ausreichend tief und groß gewesen, um hineinzuspringen. Ein Hinweis auf die am rechten Beckenrand in dieses hineinragende Felsbank sei nicht erforderlich gewesen, da diese zu weit aus der Sprungrichtung gelegen sei. Der Sprungbereich im Wasserbecken sei vom Bergführer mit der Beckenmitte hinreichend genau definiert worden. Die nicht vorhersehbare und nicht nachvollziehbare Knieverletzung des Klägers begründe keine Schadenersatzpflicht des Beklagten.Rechtlich folgerte das Erstgericht, dass - ungeachtet der strengen Anforderungen des Paragraph 1299, ABGB an die Aufklärungs- und Überwachungspflicht, die vom Beklagten eingesetzten Tourführer keine Schutz- und Sorgfaltspflichtverletzung zu verantworten hätten. Jedem durchschnittlich Interessierten, der Canyoning als Freizeitaktivität betreiben wolle, müsse bekannt sein, dass selbst bei sorgfältiger Ausübung ein gewisses Risiko bestehe, das von jedem verständigen Tourteilnehmer bewusst in Kauf genommen werde. Aufgrund des dem Canyoning immanenten Restrisikos indiziere auch der Umstand, dass sich der Kläger beim Sprung verletzt habe, keine Sorgfaltsverletzung der Tourführer. Das Becken sei auch für Anfänger ausreichend tief und groß gewesen, um hineinzuspringen. Ein Hinweis auf die am rechten Beckenrand in dieses hineinragende Felsbank sei nicht erforderlich gewesen, da diese zu weit aus der Sprungrichtung gelegen sei. Der Sprungbereich im Wasserbecken sei vom Bergführer mit der Beckenmitte hinreichend genau definiert worden. Die nicht vorhersehbare und nicht nachvollziehbare Knieverletzung des Klägers begründe keine Schadenersatzpflicht des Beklagten.
Das Berufungsgericht hob über Berufung des Klägers dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.
Im Zusammenhang mit der Tatsachen- und Beweisrüge der oben (kursiv) wiedergegebenen Feststellungen, äußerte das Berufungsgericht wegen Widersprüchlichkeiten Zweifel an diesen Feststellungen und führte aus, dass die „bekämpften Feststellungen im Zusammenhang mit den Ausführungen zur rechtlichen Würdigung eine abschließende Beurteilung des Sachverhalts" nicht zuließen. Ebenso seien - im Sinn einer vom Kläger erhobenen sekundären Mängelrüge - Feststellungen angezeigt, ob die Felsbank „Thema unter den Führern" gewesen sei. In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht zusammenfassend aus, dass die Verpflichtungen der Canyoning-Führer im § 27 des Vorarlberger Bergführergesetzes LGBl Nr 54/2002 geregelt seien, wobei diese Bestimmung unter anderem auf §§ 10 und 12 (Vorbereitung und Durchführung einer Bergtour) verweise. Der Veranstalter einer Canyoning-Tour habe gegenüber den Teilnehmern jedenfalls vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten. Er sei zu ausreichender Instruktion/Aufklärung und auch zur Beaufsichtigung der Teilnehmer verpflichtet. Insbesondere sei auf mögliche verborgene Gefahrenstellen hinzuweisen, soweit sie dem Tourenführer bekannt seien oder bei gewissenhafter Prüfung bekannt sein müssten. Vorliegend habe in der Tiefe des Kessellochs eine „nicht erkennbare Gefahr in Form einer Felsbarriere gelauert", die offenbar bekannt gewesen sei, jedoch vom Bergführer zu wenig ins Kalkül gezogen worden sei. Dass ein „Fehlsprung" durchaus auf diese Barriere führen konnte, bedeute, dass Adäquanz im Sinn der juristischen Kausalität grundsätzlich zu bejahen sei. Die Frage, ob ein schadenersatzbegründendes Verhalten vorliege, müsse unter Heranziehung der für die konkrete Sportart geltenden Regeln beantwortet werden. In der Folge setzte sich das Berufungsgericht ausführlich mit der Judikatur des Obersten Gerichtshofs zum „Handeln auf eigene Gefahr" auseinander. Voraussetzung für die „Einlassung" müsse jedenfalls sein, dass der Teilnehmer über die sich stellenden Risken ausreichend und richtig informiert werde. Aufzuklären sei jedenfalls über solche Gefahren und auch Gefahrenstellen einer Tour, die für den Teilnehmer nicht erkennbar seien, die er auch nicht abschätzen könne und die er in seine Willensbildung bei Vertragsabschluss daher auch nicht einbeziehen könne. Ob die umfassende Aufklärung des Klägers tatsächlich erfolgt sei, stehe noch nicht abschließend fest. Ob der Kläger auch an einer geführten Tour bei Kenntnis der Verletzungsgefahr teilgenommen hätte, sei nicht feststellbar. Berücksichtige man diese Feststellungen sowie die aktenkundigen Beilagen ./H bis ./K betreffend die Aufklärung des Klägers, wäre eine nicht zutreffende Erwartungshaltung des Klägers verursacht worden, aufgrund derer er sich unzureichend und nur allgemein aufgeklärt in die Tour eingelassen habe. Die Negativfeststellung gehe daher zu Lasten der beklagten Partei. Der Oberste Gerichtshof habe sich zwar mit anderen Risikosportarten, nicht jedoch mit dem Canyoning auseinandergesetzt. Der Rekurs sei daher zuzulassen.Im Zusammenhang mit der Tatsachen- und Beweisrüge der oben (kursiv) wiedergegebenen Feststellungen, äußerte das Berufungsgericht wegen Widersprüchlichkeiten Zweifel an diesen Feststellungen und führte aus, dass die „bekämpften Feststellungen im Zusammenhang mit den Ausführungen zur rechtlichen Würdigung eine abschließende Beurteilung des Sachverhalts" nicht zuließen. Ebenso seien - im Sinn einer vom Kläger erhobenen sekundären Mängelrüge - Feststellungen angezeigt, ob die Felsbank „Thema unter den Führern" gewesen sei. In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht zusammenfassend aus, dass die Verpflichtungen der Canyoning-Führer im Paragraph 27, des Vorarlberger Bergführergesetzes Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2002, geregelt seien, wobei diese Bestimmung unter anderem auf Paragraphen 10 und 12 (Vorbereitung und Durchführung einer Bergtour) verweise. Der Veranstalter einer Canyoning-Tour habe gegenüber den Teilnehmern jedenfalls vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten. Er sei zu ausreichender Instruktion/Aufklärung und auch zur Beaufsichtigung der Teilnehmer verpflichtet. Insbesondere sei auf mögliche verborgene Gefahrenstellen hinzuweisen, soweit sie dem Tourenführer bekannt seien oder bei gewissenhafter Prüfung bekannt sein müssten. Vorliegend habe in der Tiefe des Kessellochs eine „nicht erkennbare Gefahr in Form einer Felsbarriere gelauert", die offenbar bekannt gewesen sei, jedoch vom Bergführer zu wenig ins Kalkül gezogen worden sei. Dass ein „Fehlsprung" durchaus auf diese Barriere führen konnte, bedeute, dass Adäquanz im Sinn der juristischen Kausalität grundsätzlich zu bejahen sei. Die Frage, ob ein schadenersatzbegründendes Verhalten vorliege, müsse unter Heranziehung der für die konkrete Sportart geltenden Regeln beantwortet werden. In der Folge setzte sich das Berufungsgericht ausführlich mit der Judikatur des Obersten Gerichtshofs zum „Handeln auf eigene Gefahr" auseinander. Voraussetzung für die „Einlassung" müsse jedenfalls sein, dass der Teilnehmer über die sich stellenden Risken ausreichend und richtig informiert werde. Aufzuklären sei jedenfalls über solche Gefahren und auch Gefahrenstellen einer Tour, die für den Teilnehmer nicht erkennbar seien, die er auch nicht abschätzen könne und die er in seine Willensbildung bei Vertragsabschluss daher auch nicht einbeziehen könne. Ob die umfassende Aufklärung des Klägers tatsächlich erfolgt sei, stehe noch nicht abschließend fest. Ob der Kläger auch an einer geführten Tour bei Kenntnis der Verletzungsgefahr teilgenommen hätte, sei nicht feststellbar. Berücksichtige man diese Feststellungen sowie die aktenkundigen Beilagen ./H bis ./K betreffend die Aufklärung des Klägers, wäre eine nicht zutreffende Erwartungshaltung des Klägers verursacht worden, aufgrund derer er sich unzureichend und nur allgemein aufgeklärt in die Tour eingelassen habe. Die Negativfeststellung gehe daher zu Lasten der beklagten Partei. Der Oberste Gerichtshof habe sich zwar mit anderen Risikosportarten, nicht jedoch mit dem Canyoning auseinandergesetzt. Der Rekurs sei daher zuzulassen.
Die Rekurse beider Parteien sind unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Ist eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu lösen, so ist der Rekurs zurückzuweisen. Das betrifft auch Fälle, in denen das Berufungsgericht die Zulässigkeit des Rekurses an sich zu Recht aussprach, der Rekurswerber jedoch nur Gründe geltend machte, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt. Der Rekurswerber muss daher zumindest eine erhebliche Rechtsfrage aufgeworfen haben (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 519 ZPO Rz 106 mwH). Weder der Rekurs des Klägers noch jener des Beklagten erfüllen diese Voraussetzungen.Ist eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu lösen, so ist der Rekurs zurückzuweisen. Das betrifft auch Fälle, in denen das Berufungsgericht die Zulässigkeit des Rekurses an sich zu Recht aussprach, der Rekurswerber jedoch nur Gründe geltend machte, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt. Der Rekurswerber muss daher zumindest eine erhebliche Rechtsfrage aufgeworfen haben (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 519, ZPO Rz 106 mwH). Weder der Rekurs des Klägers noch jener des Beklagten erfüllen diese Voraussetzungen.
1. Zum Rekurs des Klägers:
Der Kläger releviert in seinem Rechtsmittel, dass das Berufungsgericht gemäß § 496 Abs 3 ZPO verpflichtet gewesen wäre, das Verfahren selbst zu ergänzen, die Rechtssache daher zu Unrecht an das Erstgericht zurückverwiesen habe.Der Kläger releviert in seinem Rechtsmittel, dass das Berufungsgericht gemäß Paragraph 496, Absatz 3, ZPO verpflichtet gewesen wäre, das Verfahren selbst zu ergänzen, die Rechtssache daher zu Unrecht an das Erstgericht zurückverwiesen habe.
Eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht selbst ist vor allem dann geboten, wenn das Erstgericht Feststellungen, Erörterungen und Beweisaufnahmen zu punktuellen Fragen des Sachverhalts unterließ, die in keinem untrennbaren Sachzusammenhang mit den übrigen relevanten Urteilsannahmen bestehen (SZ 70/28; 3 Ob 157/01m; uva). Von einer unrichtigen Lösung einer Frage des Verfahrensrechts, die für die Rechtssicherheit von erheblicher Bedeutung ist, kann im Fall der Zurückweisung der Sache durch das Berufungsgericht an das Erstgericht auch ohne Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen nur dann gesprochen werden, wenn eine Selbstergänzungspflicht nach der ratio des § 496 Abs 3 ZPO geradezu auf der Hand liegt, also eine gravierende Verkennung der Rechtslage vorliegt (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 Rz 108 mwN). Eine derart gravierende Fehlbeurteilung liegt hier nicht vor. Inwieweit die in der Berufungsentscheidung als notwendig erachteten Verfahrensergänzungen im Einzelnen tatsächlich erforderlich sind und inwieweit die Sachverhaltsbasis in diesem Ausmaß verbreitert werden muss, ist allerdings einer Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof, der ja nicht Tatsacheninstanz ist, entzogen. Zweck des Rekurses ist nur die Überprüfung der Rechtsansicht der zweiten Instanz durch den Obersten Gerichtshof in jeder Richtung. Ist die dem Aufhebungsbeschluss zugrunde liegende Rechtsansicht richtig - oder wie hier gar nicht bekämpft - kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen, ob und inwieweit die Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (Kodek in Rechberger ZPO² § 519 Rz 5 mwH; 7 Ob 25/04h; 7 Ob 54/06a uva).Eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht selbst ist vor allem dann geboten, wenn das Erstgericht Feststellungen, Erörterungen und Beweisaufnahmen zu punktuellen Fragen des Sachverhalts unterließ, die in keinem untrennbaren Sachzusammenhang mit den übrigen relevanten Urteilsannahmen bestehen (SZ 70/28; 3 Ob 157/01m; uva). Von einer unrichtigen Lösung einer Frage des Verfahrensrechts, die für die Rechtssicherheit von erheblicher Bedeutung ist, kann im Fall der Zurückweisung der Sache durch das Berufungsgericht an das Erstgericht auch ohne Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen nur dann gesprochen werden, wenn eine Selbstergänzungspflicht nach der ratio des Paragraph 496, Absatz 3, ZPO geradezu auf der Hand liegt, also eine gravierende Verkennung der Rechtslage vorliegt (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 502, Rz 108 mwN). Eine derart gravierende Fehlbeurteilung liegt hier nicht vor. Inwieweit die in der Berufungsentscheidung als notwendig erachteten Verfahrensergänzungen im Einzelnen tatsächlich erforderlich sind und inwieweit die Sachverhaltsbasis in diesem Ausmaß verbreitert werden muss, ist allerdings einer Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof, der ja nicht Tatsacheninstanz ist, entzogen. Zweck des Rekurses ist nur die Überprüfung der Rechtsansicht der zweiten Instanz durch den Obersten Gerichtshof in jeder Richtung. Ist die dem Aufhebungsbeschluss zugrunde liegende Rechtsansicht richtig - oder wie hier gar nicht bekämpft - kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen, ob und inwieweit die Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (Kodek in Rechberger ZPO² Paragraph 519, Rz 5 mwH; 7 Ob 25/04h; 7 Ob 54/06a uva).
Der Rekurs des Klägers ist daher mangels Relevierung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zurückzuweisen.
2. Zum Rekurs des Beklagten:
In seinem Rekurs bekämpft der Beklagte die Rechtsansicht des Berufungsgerichts ausschließlich mit der Begründung, dass dieses die Kausalität allfälliger „Versäumnisse" der beklagten Partei für die Verletzung des Klägers unrichtig beurteilt habe. Der Umstand, dass „nicht feststellbar" war, ob der Kläger auch an einer geführten Tour bei Kenntnis der Verletzungsgefahr teilgenommen hätte, betreffe die Frage des Kausalzusammenhangs. Die Beweislast dafür, dass der Schaden bei gebotenem Verhalten nicht eingetreten wäre, treffe nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs den Geschädigten selbst im Fall der Anwendbarkeit des § 1298 ABGB. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass diese Negativfeststellung zu Lasten des Beklagten gehe, sei unrichtig.In seinem Rekurs bekämpft der Beklagte die Rechtsansicht des Berufungsgerichts ausschließlich mit der Begründung, dass dieses die Kausalität allfälliger „Versäumnisse" der beklagten Partei für die Verletzung des Klägers unrichtig beurteilt habe. Der Umstand, dass „nicht feststellbar" war, ob der Kläger auch an einer geführten Tour bei Kenntnis der Verletzungsgefahr teilgenommen hätte, betreffe die Frage des Kausalzusammenhangs. Die Beweislast dafür, dass der Schaden bei gebotenem Verhalten nicht eingetreten wäre, treffe nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs den Geschädigten selbst im Fall der Anwendbarkeit des Paragraph 1298, ABGB. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass diese Negativfeststellung zu Lasten des Beklagten gehe, sei unrichtig.
Diesen Einwänden ist zu erwidern:
Wenngleich der Berufungswerber die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Beweislast für die Kausalität des Unterbleibens des Schadens bei gebotenem Verhalten richtig wiedergegeben hat, kommt vorliegend der Frage, in welchem Ausmaß der Kläger über allgemeine - hier gar nicht verwirklichte - Risken des Canyoningsports vor Antritt der Tour aufgeklärt wurde, keine wesentliche Bedeutung zu.
Von wesentlicher Bedeutung ist vielmehr, ob der Bergführer nach den konkreten Umständen des Einzelfalls verpflichtet gewesen wäre, den Kläger vor der, für ihn nicht sichtbaren, in das Kesselloch hineinragenden Felsbank zu warnen. In diesem Zusammenhang vertritt der Beklagte die Auffassung, dass weder den Behauptungen des Klägers noch den (unbekämpften) Feststellungen des Erstgerichts zu entnehmen sei, dass der Kläger bei einem Hinweis auf diese Felsbank seinem Sprung bewusst und gezielt eine andere Richtung gegeben hätte; dies wäre Voraussetzung für die Annahme eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Unterbleiben eines Hinweises auf die Felsbank und der Verletzung des Klägers gewesen.
Diese Ausführungen stellen sich als nicht nachvollziehbar dar. Die Annahme, dass der Kläger bei einer konkreten Warnung vor einer besonders gefährlichen Stelle, gerade in diesen Bereich gesprungen wäre, ist lebensfremd. Ob der Kläger bei seinem Sprung allenfalls konkrete Anweisungen des Führers nicht beachtet hat, ist für die Frage der Kausalität der unterlassenen Aufklärung für die Verletzung irrelevant.
Soweit der Rekurswerber letztlich die Auffassung vertritt, dass sich z. B. die Notwendigkeit auf atypische Gefahrenstellen einer Schipiste aufmerksam zu machen, daraus ergebe, dass der Schifahrer seine Fahrlinie innerhalb der Piste selbständig wählt, bei einer geführten Canyoningtour und einem Sprung jedoch davon keine Rede sein könne, sind diese Argumente nicht geeignet, den vom Berufungsgericht aufgezeigten Parallelen zu Fragen der Pistenhaftung entgegenzutreten. Die vom Berufungsgericht - ausdrücklich unter Hinweis auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofs zur Frage des „Handelns auf eigene Gefahr" - bei anderen Extremsportarten angestellten Überlegungen auch auf das Canyoning zu übertragen, ist jedenfalls vertretbar. Einer besonderen Befassung des Obersten Gerichtshofes mit jeder erdenklichen Extremsportart, bedarf es - soweit die Grundsätze der Judikatur zum „Handeln auf eigene Gefahr" richtig angewendet wurden - im allgemeinen nicht.
Auch der Rekurs des Beklagten ist daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E82833 8Ob145.06sEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0080OB00145.06S.1218.000Dokumentnummer
JJT_20061218_OGH0002_0080OB00145_06S0000_000