TE OGH 2007/3/6 5Ob293/06h

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Veröffentlicht am 06.03.2007
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solè als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien

1.) Univ. Prof. Dr. Gerhard L*****, 2.) DI Reto S*****, 3.) Mag. Martina L*****, ebendort, 4.) Ulrike G*****, alle vertreten durch Mag. Klaus Keider, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei C***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Mag. Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 66.432,44 (Erstkläger: EUR 27.352,87; Zweit- und Drittkläger: EUR 12.547,10; Viertklägerin EUR 26.532,47), infolge der außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 13. Oktober 2006, GZ 5 R 120/06p-121, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 24. April 2006, GZ 12 Cg 100/02d-117, bestätigt wurde, nachstehenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Kläger haben von der Beklagten mit Einzelkaufverträgen jeweils Anteile an der Liegenschaft M***** erworben, wobei jedem einzelnen von der Beklagten die Durchführung bestimmter Sanierungsarbeiten zugesagt wurde.

Mangels Erbringung der entsprechenden Leistungen machen die Kläger - im Übrigen gestützt auf einen Mehrheitsbeschluss aller Wohnungseigentümer - gegen die Beklagte das Deckungskapital für die Durchführung der Arbeiten als Erfüllungsinteresse geltend. Überwiegend resultieren die geltend gemachten Ansprüche aus der Nichterfüllung inhaltsgleicher Zusagen der Beklagten gegenüber allen Klägern, die allgemeine Teile der Liegenschaft betreffen. Damit liegen die Voraussetzungen des § 55 JN für eine Zusammenrechnung der Ansprüche nicht vor, was auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend ist (§ 55 Abs 4 JN). Die Gleichartigkeit der Ansprüche reicht nämlich nicht aus, eine Streitgenossenschaft nach § 11 Z 1 ZPO zu bewirken (Gitschthaler in Fasching2 Rz 21 zu § 55 JN mwN; 5 Ob 51/85; 5 Ob 1015/95 = WoBl 1995/88 [Call]; 10 Ob 106/00m = MietSlg 52.684). Es liegt auch keine Solidarforderung vor, weil die Leistung jedem Einzelnen in seinem jeweiligen Kaufvertrag zugesagt wurde. Jeder der Kläger ist daher unabhängig von den anderen berechtigt, die Leistung zu verlangen. Damit ist für die Rechtsmittelzulässigkeit aber beachtlich, dass hinsichtlich Zweit- und Drittkläger der Wert des Entscheidungsgegenstandes zwar EUR 4.000,-- nicht aber EUR 20.000,-- übersteigt.Mangels Erbringung der entsprechenden Leistungen machen die Kläger - im Übrigen gestützt auf einen Mehrheitsbeschluss aller Wohnungseigentümer - gegen die Beklagte das Deckungskapital für die Durchführung der Arbeiten als Erfüllungsinteresse geltend. Überwiegend resultieren die geltend gemachten Ansprüche aus der Nichterfüllung inhaltsgleicher Zusagen der Beklagten gegenüber allen Klägern, die allgemeine Teile der Liegenschaft betreffen. Damit liegen die Voraussetzungen des Paragraph 55, JN für eine Zusammenrechnung der Ansprüche nicht vor, was auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend ist (Paragraph 55, Absatz 4, JN). Die Gleichartigkeit der Ansprüche reicht nämlich nicht aus, eine Streitgenossenschaft nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO zu bewirken (Gitschthaler in Fasching2 Rz 21 zu Paragraph 55, JN mwN; 5 Ob 51/85; 5 Ob 1015/95 = WoBl 1995/88 [Call]; 10 Ob 106/00m = MietSlg 52.684). Es liegt auch keine Solidarforderung vor, weil die Leistung jedem Einzelnen in seinem jeweiligen Kaufvertrag zugesagt wurde. Jeder der Kläger ist daher unabhängig von den anderen berechtigt, die Leistung zu verlangen. Damit ist für die Rechtsmittelzulässigkeit aber beachtlich, dass hinsichtlich Zweit- und Drittkläger der Wert des Entscheidungsgegenstandes zwar EUR 4.000,-- nicht aber EUR 20.000,-- übersteigt.

Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist.

Rechtliche Beurteilung

Damit widerspricht die unmittelbare Vorlage dieses Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen. Erhebt nämlich in den in § 508 Abs 1 ZPO angeführten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Das gilt auch, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei.Damit widerspricht die unmittelbare Vorlage dieses Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen. Erhebt nämlich in den in Paragraph 508, Absatz eins, ZPO angeführten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Das gilt auch, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei.

Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelwerberin in ihrem Rechtsmittel auch ausgeführt, dass es entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet und gleichzeitig den Antrag gestellt, das Gericht zweiter Instanz möge im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO seinen Ausspruch abändern. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war ihr Akt aber jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern dem Berufungsgericht zur Entscheidung über den Zulassungsantrag. Ob der Rechtsmittelschriftsatz einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109623 [T1; T2; T5; T7]).Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelwerberin in ihrem Rechtsmittel auch ausgeführt, dass es entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet und gleichzeitig den Antrag gestellt, das Gericht zweiter Instanz möge im Sinn des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO seinen Ausspruch abändern. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war ihr Akt aber jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern dem Berufungsgericht zur Entscheidung über den Zulassungsantrag. Ob der Rechtsmittelschriftsatz einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109623 [T1; T2; T5; T7]).

Spruchgemäß sind daher die Akten dem Erstgericht zurückzustellen. Nach Durchführung des Zulassungsverfahrens nach § 508 ZPO wird der Akt wieder dem Obersten Gerichtshof zur Erledigung der außerordentlichen Revision vorzulegen sein.Spruchgemäß sind daher die Akten dem Erstgericht zurückzustellen. Nach Durchführung des Zulassungsverfahrens nach Paragraph 508, ZPO wird der Akt wieder dem Obersten Gerichtshof zur Erledigung der außerordentlichen Revision vorzulegen sein.

Anmerkung

E846685Ob293.06h

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inMietSlg 59.082XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0050OB00293.06H.0306.000

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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