Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Dezember 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wiaderek als Schriftführer in der Strafsache gegen Johann S***** wegen des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 30. August 2007, GZ 7 Hv 53/07t-49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 5. Dezember 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wiaderek als Schriftführer in der Strafsache gegen Johann S***** wegen des Vergehens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 30. August 2007, GZ 7 Hv 53/07t-49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann S***** der Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB (I) und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (II), des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (III/a/1), jeweils mehrerer Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (III/a/2 und b) und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (IV/a und b), des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (V) und des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach § 218 Abs 2 StGB (VI) schuldig erkannt. Demnach hat er, soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, in Wels Horst A***** III)a) am Körper verletzt, und zwarMit dem angefochtenen Urteil wurde Johann S***** der Vergehen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB (römisch eins) und der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (römisch II), des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB (III/a/1), jeweils mehrerer Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (III/a/2 und b) und der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB (IV/a und b), des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins,, 106 Absatz eins, Ziffer eins, StGB (römisch fünf) und des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach Paragraph 218, Absatz 2, StGB (römisch VI) schuldig erkannt. Demnach hat er, soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, in Wels Horst A***** römisch III)a) am Körper verletzt, und zwar
1) am 11. Oktober 2006 durch Versetzen von Fußtritten gegen Kopf und Körper, wodurch dieser eine Schädelprellung, eine Abschürfung im Bereich der rechten Augenbraue sowie einen Nasenbeinbruch mit Schiefstellung der Nase, mithin eine an sich schwere Körperverletzung verbunden mit einer 24 Tage überdauernden Gesundheitsschädigung erlitt, absichtlich schwer;
2) am 26. Mai 2007 durch Versetzen von Fußtritten gegen den Kopf, wodurch dieser Nasenbluten und eine Kopfprellung, verbunden mit 14-tägigen Kopfschmerzen erlitt;
V) am 26. Mai 2007 durch die Äußerung, „Wenn du bei Gerichtrömisch fünf) am 26. Mai 2007 durch die Äußerung, „Wenn du bei Gericht
erscheinst, dann bringe ich dich um!", sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tod, zur Abstandnahme von der zeugenschaftlichen Aussage gegen ihn in der Verhandlung vom 12. Juni 2007 im Verfahren AZ 7 Hv 53/07t des Landesgerichtes Ried im Innkreis genötigt.
Rechtliche Beurteilung
Gegen die Schuldsprüche III/a/1 (Vorfall vom 11. Oktober 2006) sowie III/a/2 und V (Vorfall vom 26. Mai 2007) richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.Gegen die Schuldsprüche III/a/1 (Vorfall vom 11. Oktober 2006) sowie III/a/2 und römisch fünf (Vorfall vom 26. Mai 2007) richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
Zu III/a/2 und V bringt der Angeklagte vor, nicht nur er weise „unzählige Vorstrafen" auf, sondern auch Horst A*****. Diesem sei „daher durchaus bekannt, dass es ihm möglich war, einen unliebsamen Banknachbarn für längere Zeit in das Gefängnis zu verbannen". Ausgehend davon rügt der Beschwerdeführer (nominell aus Z 5 und 5a, der Sache nach aus Z 5 zweiter Fall), im Urteil sei unerörtert geblieben, dass A***** ihn bei seiner Zeugenaussage in der Hauptverhandlung am 3. Juli 2007 der Zufügung eines Nasenbeinbruchs beschuldigt habe, während ein solcher aus dem Krankenhausbericht nicht hervorgehe.Zu III/a/2 und römisch fünf bringt der Angeklagte vor, nicht nur er weise „unzählige Vorstrafen" auf, sondern auch Horst A*****. Diesem sei „daher durchaus bekannt, dass es ihm möglich war, einen unliebsamen Banknachbarn für längere Zeit in das Gefängnis zu verbannen". Ausgehend davon rügt der Beschwerdeführer (nominell aus Ziffer 5 und 5a, der Sache nach aus Ziffer 5, zweiter Fall), im Urteil sei unerörtert geblieben, dass A***** ihn bei seiner Zeugenaussage in der Hauptverhandlung am 3. Juli 2007 der Zufügung eines Nasenbeinbruchs beschuldigt habe, während ein solcher aus dem Krankenhausbericht nicht hervorgehe.
Der Beschwerde zuwider bezog sich die Aussage des Zeugen über einen Nasenbeinbruch nicht auf den Vorfall vom 26. Mai 2007, sondern auf jenen vom 11. Oktober 2006, wie er bei der Vernehmung durch den wiederholten Hinweis klarstellte, dass sich das Geschehen, bei dem es zu dem von ihm genannten Nasenbeinbruch kam, am Kaiser-Josef-Platz in Wels ereignete (S 418/I; vgl US 6 f). Demnach kann von einer Unvollständigkeit der Beweiswürdigung keine Rede sein. Der in der Tatsachenrüge (Z 5a) mit Beziehung auf Punkt V des Schuldspruchs erhobene Einwand, dass „sowohl der Angeklagte als auch der Zeuge A***** im Obdachlosenmilieu leben", weckt keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen. Den Feststellungen zufolge kam es dem Angeklagten bei der Drohung geradezu darauf an, Horst A***** mit dem Tod zu bedrohen und ihn dadurch zu einer Unterlassung, nämlich zum Fernbleiben von der angesetzten Verhandlung zu nötigen (US 8). Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen (RIS-Justiz RS0119583). Davon kann angesichts des Beschwerdevorbringens keine Rede sein. Warum (zu III/a/1) eine Alkoholisierung des Angeklagten der vorliegenden Konstatierung von Absichtlichkeit entgegenstehen sollte, legt die Beschwerde (Z 5 zweiter Fall) nicht dar, ebensowenig, warum es einer Erörterung bedurft hätte, dass Horst A***** angab, als er von hinten niedergerissen wurde, habe er den Angreifer nicht sehen können (S 35/I).Der Beschwerde zuwider bezog sich die Aussage des Zeugen über einen Nasenbeinbruch nicht auf den Vorfall vom 26. Mai 2007, sondern auf jenen vom 11. Oktober 2006, wie er bei der Vernehmung durch den wiederholten Hinweis klarstellte, dass sich das Geschehen, bei dem es zu dem von ihm genannten Nasenbeinbruch kam, am Kaiser-Josef-Platz in Wels ereignete (S 418/I; vergleiche US 6 f). Demnach kann von einer Unvollständigkeit der Beweiswürdigung keine Rede sein. Der in der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) mit Beziehung auf Punkt römisch fünf des Schuldspruchs erhobene Einwand, dass „sowohl der Angeklagte als auch der Zeuge A***** im Obdachlosenmilieu leben", weckt keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen. Den Feststellungen zufolge kam es dem Angeklagten bei der Drohung geradezu darauf an, Horst A***** mit dem Tod zu bedrohen und ihn dadurch zu einer Unterlassung, nämlich zum Fernbleiben von der angesetzten Verhandlung zu nötigen (US 8). Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen (RIS-Justiz RS0119583). Davon kann angesichts des Beschwerdevorbringens keine Rede sein. Warum (zu III/a/1) eine Alkoholisierung des Angeklagten der vorliegenden Konstatierung von Absichtlichkeit entgegenstehen sollte, legt die Beschwerde (Ziffer 5, zweiter Fall) nicht dar, ebensowenig, warum es einer Erörterung bedurft hätte, dass Horst A***** angab, als er von hinten niedergerissen wurde, habe er den Angreifer nicht sehen können (S 35/I).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) argumentiert auf urteilsfremder Basis, indem sie aus dem Akt abzuleiten trachtet, dass der Angeklagte alkoholkrank ist, „zum Zeitpunkt sämtlicher Tathandlungen alkoholisiert" und „daher nicht in der Lage" war, „die Auswirkungen seiner Tathandlungen einzusehen", und auf dieser Grundlage einen Schuldspruch nach § 287 Abs 1 StGB anstrebt. Bei Geltendmachung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes ist aber der Prozessordnung zufolge stets von dem im Urteil festgestellten Sachverhalt auszugehen, was der Angeklagte unterlässt.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) argumentiert auf urteilsfremder Basis, indem sie aus dem Akt abzuleiten trachtet, dass der Angeklagte alkoholkrank ist, „zum Zeitpunkt sämtlicher Tathandlungen alkoholisiert" und „daher nicht in der Lage" war, „die Auswirkungen seiner Tathandlungen einzusehen", und auf dieser Grundlage einen Schuldspruch nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB anstrebt. Bei Geltendmachung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes ist aber der Prozessordnung zufolge stets von dem im Urteil festgestellten Sachverhalt auszugehen, was der Angeklagte unterlässt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E86125 13Os132.07xEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0130OS00132.07X.1205.000Dokumentnummer
JJT_20071205_OGH0002_0130OS00132_07X0000_000