TE OGH 2007/12/17 8Ob105/07k

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Veröffentlicht am 17.12.2007
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann A*****, vertreten durch Dr. Karl Claus & Mag. Dieter Berthold Rechtsanwaltspartnerschaft in Mistelbach, wider die beklagte Partei B***** AG, *****, vertreten durch Doralt Seist Csoklich Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, wegen Löschung von Pfandrechten (Streitwert 75.943,11 EUR), über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 26. Juli 2007, GZ 1 R 77/07m-13, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 451 Abs 1 ABGB und §§ 4 und 9 GBG wird das Pfandrecht an einer verbücherten Liegenschaft als dingliches und bücherliches Recht durch Eintragung erworben. Der rechtsgeschäftliche Erwerb setzt in der Regel die Verpfändung durch den bücherlichen Eigentümer (§ 21 GBG) oder wenigstens dessen Einwilligung voraus. Während die Verpfändung einer beweglichen fremden Sache in § 456 ABGB geregelt wird, gilt für verbücherte Liegenschaften nicht diese Gesetzesstelle, sondern der Vertrauensgrundsatz (3 Ob 13/86 = SZ 59/75; RIS-Justiz RS0011415; Hofmann in Rummel³ § 448 ABGB Rz 4, § 456 ABGB Rz 2). Der Gutgläubige erwirbt die Hypothek somit auch dann, wenn das Recht des Vormanns ungültig eingetragen oder erloschen ist.Nach Paragraph 451, Absatz eins, ABGB und Paragraphen 4 und 9 GBG wird das Pfandrecht an einer verbücherten Liegenschaft als dingliches und bücherliches Recht durch Eintragung erworben. Der rechtsgeschäftliche Erwerb setzt in der Regel die Verpfändung durch den bücherlichen Eigentümer (Paragraph 21, GBG) oder wenigstens dessen Einwilligung voraus. Während die Verpfändung einer beweglichen fremden Sache in Paragraph 456, ABGB geregelt wird, gilt für verbücherte Liegenschaften nicht diese Gesetzesstelle, sondern der Vertrauensgrundsatz (3 Ob 13/86 = SZ 59/75; RIS-Justiz RS0011415; Hofmann in Rummel³ Paragraph 448, ABGB Rz 4, Paragraph 456, ABGB Rz 2). Der Gutgläubige erwirbt die Hypothek somit auch dann, wenn das Recht des Vormanns ungültig eingetragen oder erloschen ist.

Dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten beim Pfandrechtserwerb gutgläubig war, ist nicht strittig: Sie schloss die Pfandbestellungsverträge zu einem Zeitpunkt, zu dem das Eigentumsrecht der Verpfänderin im Grundbuch eingetragen war. Dass der vom Kläger und seinen Geschwistern mit der Verpfänderin geschlossene Kaufvertrag wegen Geschäftsunfähigkeit des Klägers unwirksam war, wurde der Beklagten jedenfalls erst nach Einverleibung der Hypotheken bekannt (zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Vorliegen eines der Löschungsklage entgegenstehenden guten Glaubens RIS-Justiz RS0011323). Im Unterschied zu der Entscheidung 3 Ob 601/89, auf die sich die Revision beruft, bestehen hier keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Pfandbestellungsvertrag, etwa wegen Geschäftsunfähigkeit der Verpfänderin, nicht wirksam geschlossen wurde.

Dass auch unter Zugrundelegung der Anwendbarkeit des § 64 GBG das Klagerecht auf Löschung wegen Ablaufes der dort normierten Dreijahresfrist erloschen ist, bezweifelt die Revision nicht.Dass auch unter Zugrundelegung der Anwendbarkeit des Paragraph 64, GBG das Klagerecht auf Löschung wegen Ablaufes der dort normierten Dreijahresfrist erloschen ist, bezweifelt die Revision nicht.

Anmerkung

E862208Ob105.07k

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inMietSlg 59.042XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0080OB00105.07K.1217.000

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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