TE OGH 2008/4/24 Bsw2947/06

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Veröffentlicht am 24.04.2008
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Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Ismoilov u.a. gegen Russland, Urteil vom 24.4.2008, Bsw. 2947/06.Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer römisch eins, Beschwerdesache Ismoilov u.a. gegen Russland, Urteil vom 24.4.2008, Bsw. 2947/06.

Spruch

Art. 3 EMRK, Art. 5 Abs. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 4 EMRK, Art. 6 Abs. 2 EMRK - Verletzung von Verfahrensgarantien bei Auslieferung. Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).Artikel 3, EMRK, Artikel 5, Absatz eins, EMRK, Artikel 5, Absatz 4, EMRK, Artikel 6, Absatz 2, EMRK - Verletzung von Verfahrensgarantien bei Auslieferung. Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Verletzung von Art. 3 EMRK (6:1 Stimmen).Verletzung von Artikel 3, EMRK (6:1 Stimmen).

Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (einstimmig).Verletzung von Artikel 5, Absatz eins, EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK (einstimmig).Verletzung von Artikel 5, Absatz 4, EMRK (einstimmig).

Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Artikel 6, Absatz eins,

EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 6 Abs. 2 EMRK (6:1 Stimmen).Verletzung von Artikel 6, Absatz 2, EMRK (6:1 Stimmen).

Entschädigung nach ART. 41 EMRK: Je € 15.000,- für immateriellen Schaden an jeden der Bf., insgesamt € 17.709,- für Kosten und Auslagen (6:1 Stimmen).

Text

Begründung:

Sachverhalt:

Bei den Bf. handelt es sich um aus Andijan, Usbekistan, stammende Geschäftsleute muslimischen Glaubens, die zwischen 2000 und 2005 aus Furcht vor religiöser Verfolgung nach Ivanovo, Russland, geflohen waren. Laut den Bf. seien sie vor ihrer Flucht wegen mutmaßlicher Mitgliedschaft bei der religiösen Vereinigung Akramia wiederholt gefoltert, misshandelt und in Einzelhaft genommen worden. Im Sommer 2004 wurde eine Gruppe von Geschäftsleuten in Andijan wegen Verdachts der Unterstützung von Akramia verhaftet. Sie wurden am 13.5.2005 von schwerbewaffneten Männern aus dem Gefängnis befreit. Es kam zur Besetzung von Regierungsgebäuden und zu Geiselnahmen, ferner zu massiven Protesten seitens der Bevölkerung gegen die Regierung. Am frühen Abend schossen Sicherheitskräfte wahllos auf die unbewaffnete Menge. Dabei wurden hunderte Personen, darunter Frauen und Kinder, getötet. Die usbekischen Behörden beschuldigten Akramia, für die Ermordung der Demonstranten und für den Umsturzversuch verantwortlich zu sein. Es wurden zahlreiche Gerichtsverfahren eingeleitet, die von Menschenrechtsorganisationen als weit unter den internationalen Menschenrechtsstandards gelegen angesehen wurden.

In der Folge wurde von den usbekischen Behörden ein Strafverfahren gegen die Bf. wegen Beteiligung an den Vorfällen vom 13.5.2005 eingeleitet und Anklage unter anderem wegen Mitgliedschaft bei und Finanzierung einer extremistischen Vereinigung, Umsturz und mehrfachen Mordes erhoben. Im Juni 2005 wurden sie von der russischen Polizei verhaftet und von usbekischen Sicherheitsorganen verhört, geschlagen und mit Folter für den Fall ihrer Rückkehr nach Usbekistan bedroht.

Im Juli 2005 stellten die usbekischen Behörden ein Auslieferungsbegehren mit der Zusicherung, die Bf. nicht der Todesstrafe, der Folter oder Misshandlung zu unterwerfen und ihre Verteidigungsrechte zu wahren.

Mit separaten Beschlüssen vom Juli 2005 wurde über die Bf. die Auslieferungshaft verhängt. Die von ihrer Anwältin ein Jahr später gestellten Haftentlassungsanträge, wonach die von Art. 109 der russischen StPO festgelegte zwölfmonatige Frist für die Dauer der Anhaltung mittlerweile abgelaufen und von den Gerichten nicht verlängert worden sei, wurden mit der Begründung abgewiesen, die genannte Bestimmung sehe weder eine Höchstfrist für Auslieferungshaft noch ein Verfahren zu ihrer Verlängerung vor. In der Folge weigerten sich die Gerichte, Haftentlassungsanträge der Bf. zu prüfen, da darüber wegen Fehlens eines gegen sie anhängigen Strafverfahrens in Russland nicht die Straf-, sondern die Zivilgerichte zu entscheiden hätten.Mit separaten Beschlüssen vom Juli 2005 wurde über die Bf. die Auslieferungshaft verhängt. Die von ihrer Anwältin ein Jahr später gestellten Haftentlassungsanträge, wonach die von Artikel 109, der russischen StPO festgelegte zwölfmonatige Frist für die Dauer der Anhaltung mittlerweile abgelaufen und von den Gerichten nicht verlängert worden sei, wurden mit der Begründung abgewiesen, die genannte Bestimmung sehe weder eine Höchstfrist für Auslieferungshaft noch ein Verfahren zu ihrer Verlängerung vor. In der Folge weigerten sich die Gerichte, Haftentlassungsanträge der Bf. zu prüfen, da darüber wegen Fehlens eines gegen sie anhängigen Strafverfahrens in Russland nicht die Straf-, sondern die Zivilgerichte zu entscheiden hätten.

Ende Juli bzw. Anfang August 2006 beschloss der stellvertretende Generalstaatsanwalt die Auslieferung der Bf. nach Usbekistan wegen Begehung terroristischer Handlungen und anderer Verbrechen. Am 7.8.2006 empfahl der GH Russland gemäß Art. 39 VerfO EGMR, die Bf. bis auf weiteres nicht nach Usbekistan auszuliefern. Im Jänner 2007 wandten sich die Bf. mit Haftentlassungsanträgen an die Zivilgerichte, die jedoch zurückgewiesen wurden, da diese von den Strafgerichten zu behandeln wären.Ende Juli bzw. Anfang August 2006 beschloss der stellvertretende Generalstaatsanwalt die Auslieferung der Bf. nach Usbekistan wegen Begehung terroristischer Handlungen und anderer Verbrechen. Am 7.8.2006 empfahl der GH Russland gemäß Artikel 39, VerfO EGMR, die Bf. bis auf weiteres nicht nach Usbekistan auszuliefern. Im Jänner 2007 wandten sich die Bf. mit Haftentlassungsanträgen an die Zivilgerichte, die jedoch zurückgewiesen wurden, da diese von den Strafgerichten zu behandeln wären.

Anfang März 2007 ordneten die Gerichte die Freilassung der Bf. mit der Begründung an, gemäß Art. 109 Abs. 3 der russischen StPO könne eine Verlängerung der Haftfrist auf 18 Monate im Fall von besonders schweren Delikten, derer eine Person angeklagt sei, erfolgen. Diese Bestimmung sei auch auf Auslieferungshaft anwendbar. Da die Bf. bereits mehr als 20 Monate in Haft verbracht hatten, wurden sie am 5.3.2007 aus der Haft entlassen.Anfang März 2007 ordneten die Gerichte die Freilassung der Bf. mit der Begründung an, gemäß Artikel 109, Absatz 3, der russischen StPO könne eine Verlängerung der Haftfrist auf 18 Monate im Fall von besonders schweren Delikten, derer eine Person angeklagt sei, erfolgen. Diese Bestimmung sei auch auf Auslieferungshaft anwendbar. Da die Bf. bereits mehr als 20 Monate in Haft verbracht hatten, wurden sie am 5.3.2007 aus der Haft entlassen.

Ein Antrag der Bf. auf Gewährung von Asyl ist derzeit anhängig.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Die Bf. rügen Verletzungen von Art. 3 EMRK (Verbot der Folter und unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung), Art. 5 Abs. 1 EMRK (Recht auf persönliche Freiheit), Art. 5 Abs. 4 EMRK (Recht auf eine gerichtliche Haftprüfung), Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) und von Art. 6 Abs. 2 EMRK (Unschuldsvermutung).Die Bf. rügen Verletzungen von Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter und unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung), Artikel 5, Absatz eins, EMRK (Recht auf persönliche Freiheit), Artikel 5, Absatz 4, EMRK (Recht auf eine gerichtliche Haftprüfung), Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) und von Artikel 6, Absatz 2, EMRK (Unschuldsvermutung).

Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Die Regierung bringt vor, gegen die Bf. wäre wegen besonders schwerer Straftaten Anklage erhoben worden. Sie hätten versucht, einer Strafverfolgung im Wege der Erhebung einer Beschwerde an den EGMR zu entgehen. Ihre Angaben, sie wären vor ihrer Flucht aus Usbekistan Verfolgung und Misshandlung ausgesetzt gewesen, seien unfundiert. Der GH möge die Beschwerde daher wegen Missbrauchs des Beschwerderechts iSd. Art. 35 Abs. 3 EMRK für unzulässig erklären.Die Regierung bringt vor, gegen die Bf. wäre wegen besonders schwerer Straftaten Anklage erhoben worden. Sie hätten versucht, einer Strafverfolgung im Wege der Erhebung einer Beschwerde an den EGMR zu entgehen. Ihre Angaben, sie wären vor ihrer Flucht aus Usbekistan Verfolgung und Misshandlung ausgesetzt gewesen, seien unfundiert. Der GH möge die Beschwerde daher wegen Missbrauchs des Beschwerderechts iSd. Artikel 35, Absatz 3, EMRK für unzulässig erklären.

Der GH vermag keinerlei Anzeichen eines Missbrauchs des Beschwerderechts zu erkennen. Die Bf. stützten ihr Vorbringen auf umfangreiches Beweismaterial. Die Regierung hat dessen Richtigkeit weder bestritten noch vorgebracht, es würde sich auf unwahre Fakten gründen. Der Einwand ist somit zurückzuweisen und die Beschwerde für zulässig zu erklären (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK:Zur behaupteten Verletzung von Artikel 3, EMRK:

Die Bf. bringen vor, ihre Auslieferung nach Usbekistan würde sie der Folter oder der Todesstrafe aussetzen.

Zwar drohte den Bf. für die ihnen vorgeworfenen Delikte tatsächlich die Todesstrafe. Letztere wurde allerdings mit 1.1.2008 in Usbekistan abgeschafft, sodass sich in dieser Hinsicht keine Fragen nach Art. 3 EMRK stellen.Zwar drohte den Bf. für die ihnen vorgeworfenen Delikte tatsächlich die Todesstrafe. Letztere wurde allerdings mit 1.1.2008 in Usbekistan abgeschafft, sodass sich in dieser Hinsicht keine Fragen nach Artikel 3, EMRK stellen.

Laut der Regierung hat sich die Menschenrechtssituation in Usbekistan mittlerweile gebessert. Aus mehreren objektiven Quellen geht jedoch hervor, dass in diesem Staat nach wie vor Häftlinge misshandelt werden. 2002 beschrieb der UN-Sonderberichterstatter für Folter die Anwendung von Folter durch die Polizei als „systematisch" und „unterschiedslos praktiziert". Eine Verbesserung der Situation konnte 2006 auch sein Nachfolger nicht feststellen. Im selben Jahr nahm auch der UN-Generalsekretär Bezug auf die verbreitete Misshandlung von Häftlingen und die mangelnde Bereitschaft seitens der Behörden, die dafür Verantwortlichen vor Gericht zu bringen. Der GH ist daher überzeugt, dass die Misshandlung von Häftlingen in Usbekistan ein allgemeines und anhaltendes Problem darstellt.

Was die Situation der Bf. anlangt, sind laut Amnesty International gerade Personen, gegen die im Zusammenhang mit der Revolte in Andijan Anklage erhoben wurde, einer erhöhten Gefahr der Misshandlung ausgesetzt. So forderten der UN-Hochkommissar für Menschenrechte und der UN-Sonderberichterstatter für Folter die Staaten auf, solcherart betroffene Personen nicht nach Usbekistan auszuliefern. Berichten von Human Rights Watch, des UN-Generalsekretärs und Amnesty International zufolge wurden die meisten der nach den Ereignissen vom Mai 2005 zwangsweise zurückgebrachten Personen in Einzelhaft ohne Möglichkeit einer Überwachung durch unabhängige Beobachter genommen – was zwangsläufig ein erhöhtes Risiko einer Misshandlung mit sich bringt. Der GH weist in diesem Zusammenhang auf die Drohungen seitens usbekischer Sicherheitsorgane hin, die Bf. nach ihrer Rückkehr der Folter zu unterwerfen.

Von Relevanz ist ferner, dass der UN-Kommissar für Flüchtlinge den Bf. wegen Vorliegens einer berechtigten Angst, im Falle einer Auslieferung nach Usbekistan verfolgt und misshandelt zu werden, Mandats-Flüchtlingsstatus einräumte.

Der GH ist auch nicht überzeugt vom Vorbringen der Regierung, sie stünde unter einer völkerrechtlichen Verpflichtung, den internationalen Terrorismus in Kooperation mit anderen Staaten zu bekämpfen. Zwar sind ihm die immensen Schwierigkeiten, mit denen Staaten im Zusammenhang mit dem Schutz der Bevölkerung vor Terrorismus zu kämpfen haben, bewusst, jedoch verbietet die Konvention Folter und unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung absolut. Die Aktivitäten des Opfers einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung, mögen sie noch so unerwünscht oder gefährlich sein, sind somit ohne Belang.Der GH ist auch nicht überzeugt vom Vorbringen der Regierung, sie stünde unter einer völkerrechtlichen Verpflichtung, den internationalen Terrorismus in Kooperation mit anderen Staaten zu bekämpfen. Zwar sind ihm die immensen Schwierigkeiten, mit denen Staaten im Zusammenhang mit dem Schutz der Bevölkerung vor Terrorismus zu kämpfen haben, bewusst, jedoch verbietet die Konvention Folter und unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung absolut. Die Aktivitäten des Opfers einer Artikel 3, EMRK zuwiderlaufenden Behandlung, mögen sie noch so unerwünscht oder gefährlich sein, sind somit ohne Belang.

Mit Rücksicht darauf, dass die Folterpraxis in Usbekistan von namhaften Völkerrechtsexperten als systematisch beurteilt wird, ist der GH nicht überzeugt, dass die von den usbekischen Behörden abgegebene Zusicherung, die Bf. würden im Falle ihrer Rückkehr eine humane Behandlung erfahren und angemessene Vorkehrungen zum Schutz ihrer Sicherheit vorfinden, zuverlässige Garantien vor Misshandlung darstellen.

Die Auslieferung der Bf. nach Usbekistan würde sie somit der ernsthaften Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK aussetzen (6:1 Stimmen; Sondervotum von Richter Kovler).Die Auslieferung der Bf. nach Usbekistan würde sie somit der ernsthaften Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK aussetzen (6:1 Stimmen; Sondervotum von Richter Kovler).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK:Zur behaupteten Verletzung von Artikel 5, Absatz eins, EMRK:

Die Bf. rügen eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK (hier: Freiheitsentziehung zum Zwecke der Auslieferung), da ihre Haft unrechtmäßig gewesen und die im russischen Recht für Anhaltungen vorgesehene Maximalfrist nicht respektiert worden sei. Es besteht kein Zweifel, dass Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK im vorliegenden Fall Anwendung findet. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Anhaltung der Bf. iSv. Art. 5 Abs. 1 EMRK rechtmäßig und auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise erfolgte.Die Bf. rügen eine Verletzung von Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK (hier: Freiheitsentziehung zum Zwecke der Auslieferung), da ihre Haft unrechtmäßig gewesen und die im russischen Recht für Anhaltungen vorgesehene Maximalfrist nicht respektiert worden sei. Es besteht kein Zweifel, dass Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK im vorliegenden Fall Anwendung findet. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Anhaltung der Bf. iSv. Artikel 5, Absatz eins, EMRK rechtmäßig und auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise erfolgte.

Der GH hat bereits im Fall Nasrulloyev/RUS festgehalten, dass das russische Auslieferungsrecht in der Weise, wie es von den Gerichten angewendet wird, weder präzise noch vorhersehbar ist und hinter den Anforderungen der Konvention an die Qualität innerstaatlicher Rechtsvorschriften zurückfällt. Er nahm mit Betroffenheit die inkonsequente und einseitige Position der nationalen Behörden bezüglich der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen auf in Auslieferungshaft befindliche Häftlinge zur Kenntnis, insbesondere was die Frage betrifft, ob Art. 109 der russischen StPO, der das Verfahren und die Fristen für die Überprüfung der Haft regelt, auf die Auslieferungshaft anwendbar sei.Der GH hat bereits im Fall Nasrulloyev/RUS festgehalten, dass das russische Auslieferungsrecht in der Weise, wie es von den Gerichten angewendet wird, weder präzise noch vorhersehbar ist und hinter den Anforderungen der Konvention an die Qualität innerstaatlicher Rechtsvorschriften zurückfällt. Er nahm mit Betroffenheit die inkonsequente und einseitige Position der nationalen Behörden bezüglich der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen auf in Auslieferungshaft befindliche Häftlinge zur Kenntnis, insbesondere was die Frage betrifft, ob Artikel 109, der russischen StPO, der das Verfahren und die Fristen für die Überprüfung der Haft regelt, auf die Auslieferungshaft anwendbar sei.

Die Uneinheitlichkeit der innerstaatlichen Rechtsprechung zu dieser Frage ist auch hier evident: Als die Bf. ihre Freilassung mit der Begründung beantragten, die zulässige Frist für ihre Anhaltung sei abgelaufen und von den Gerichten nicht gemäß Art. 109 leg. cit. verlängert worden, vertraten die nationalen Instanzen die Auffassung, letztere Bestimmung sei auf ihren Fall nicht anwendbar, ferner sehe das innerstaatliche Recht keine zeitlichen Beschränkungen für Auslieferungshaft und auch kein Verfahren zu ihrer Verlängerung vor. Anfang März ordneten dieselben Gerichte die Freilassung der Bf. unter Berufung auf Art. 109 leg. cit. an, da die zulässige Haftperiode überschritten worden wäre.Die Uneinheitlichkeit der innerstaatlichen Rechtsprechung zu dieser Frage ist auch hier evident: Als die Bf. ihre Freilassung mit der Begründung beantragten, die zulässige Frist für ihre Anhaltung sei abgelaufen und von den Gerichten nicht gemäß Artikel 109, leg. cit. verlängert worden, vertraten die nationalen Instanzen die Auffassung, letztere Bestimmung sei auf ihren Fall nicht anwendbar, ferner sehe das innerstaatliche Recht keine zeitlichen Beschränkungen für Auslieferungshaft und auch kein Verfahren zu ihrer Verlängerung vor. Anfang März ordneten dieselben Gerichte die Freilassung der Bf. unter Berufung auf Artikel 109, leg. cit. an, da die zulässige Haftperiode überschritten worden wäre.

Der GH kommt daher zu demselben Ergebnis wie im Fall Nasrulloyev/RUS. Angesichts des Nichtvorliegens klarer rechtlicher Regelungen zur Schaffung eines Verfahrens betreffend die Anordnung und Verlängerung der Auslieferungshaft sowie die zeitliche Beschränkung einer solchen waren die in Frage stehenden Freiheitsentziehungen nicht von angemessenen Garantien gegen Willkür begleitet. Die Anhaltung der Bf. war somit nicht rechtmäßig iSv. Art. 5 EMRK. Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (einstimmig).Der GH kommt daher zu demselben Ergebnis wie im Fall Nasrulloyev/RUS. Angesichts des Nichtvorliegens klarer rechtlicher Regelungen zur Schaffung eines Verfahrens betreffend die Anordnung und Verlängerung der Auslieferungshaft sowie die zeitliche Beschränkung einer solchen waren die in Frage stehenden Freiheitsentziehungen nicht von angemessenen Garantien gegen Willkür begleitet. Die Anhaltung der Bf. war somit nicht rechtmäßig iSv. Artikel 5, EMRK. Verletzung von Artikel 5, Absatz eins, EMRK (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK:Zur behaupteten Verletzung von Artikel 5, Absatz 4, EMRK:

Die Bf. rügen, sie hätten keine Möglichkeit einer effektiven

gerichtlichen Überprüfung ihrer Anhaltung gehabt.

Der GH ist vom Vorbringen der Regierung nicht überzeugt, wonach den Bf. eine gerichtliche Überprüfung ihrer Haft insofern zuteil geworden wäre, als sie gegen die Anordnung der Auslieferungshaft Einspruch erheben konnten. Gegenstand ihrer Beschwerde ist vielmehr die Tatsache, dass innerhalb eines gewissen Ablaufs der Zeit keine Haftkontrolle erfolgte. Angesichts des Umstandes, dass die Bf. mehr als 20 Monate in Haft verbrachten, konnten innerhalb dieser Periode neue Fragen betreffend die Rechtmäßigkeit der Haft auftreten. Der GH vermerkt mit Besorgnis die widersprüchlichen Entscheidungen der nationalen Gerichte zur Frage, welche Rechtswege Auslieferungshäftlinge bei der Überprüfung ihrer Haft beschreiten sollten. Sie hielten zum einen fest, die Haftentlassungsanträge der Bf. könnten im Rahmen eines Strafverfahrens nicht behandelt werden, sondern eher in einem Zivilverfahren, andererseits nahmen sie im Jänner 2007 einen völlig entgegengesetzten Standpunkt ein, indem sie die Ansicht vertraten, diese wären von einem Strafgericht – und nicht von einem Zivilgericht – zu prüfen.

Vor den Zivilgerichten stützten sich die Bf. auf die Art. 254 und 255 der russischen ZPO, wonach eine Person eine gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen, Handlungen oder Versäumnissen seitens staatlicher Organe bzw. Funktionäre verlangen kann, wenn sie dadurch in ihren Freiheitsrechten beeinträchtigt wird. Wie bereits ausgeführt, wurden die Anträge von den Zivilgerichten wegen fehlender Zuständigkeit zurückgewiesen.Vor den Zivilgerichten stützten sich die Bf. auf die Artikel 254 und 255 der russischen ZPO, wonach eine Person eine gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen, Handlungen oder Versäumnissen seitens staatlicher Organe bzw. Funktionäre verlangen kann, wenn sie dadurch in ihren Freiheitsrechten beeinträchtigt wird. Wie bereits ausgeführt, wurden die Anträge von den Zivilgerichten wegen fehlender Zuständigkeit zurückgewiesen.

Was die strafrechtliche Komponente anlangt, sieht zwar Art. 125 StPO im Prinzip die gerichtliche Überprüfung von Beschwerden über behauptete Eingriffe in das verfassungsgesetzlich garantierte Freiheitsrecht vor. Diese Bestimmung räumt dieses Recht allerdings nur Parteien eines Strafverfahrens ein. Die russischen Gerichte weigerten sich beharrlich, den Bf. Parteistellung zu gewähren, da in Russland kein Strafverfahren gegen sie geführt werde. Was Art. 109 der russischen StPO betrifft, hat der GH bereits festgestellt, dass diese Bestimmung angehaltenen Personen keinen Anspruch auf Ingangsetzung eines Haftprüfungsverfahrens verleiht. Sie legt bestimmte Fristen fest, innerhalb derer die Staatsanwaltschaft um gerichtliche Verlängerung der Anhaltung anzusuchen hat. Im Rahmen einer solchen Prüfung hat das Gericht über die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtfertigung der Fortsetzung der Anhaltung zu entscheiden und im Falle ihrer Verneinung die Entlassung des Häftlings auszusprechen. Zwar hat der Angehaltene das Recht, am Verfahren teilzunehmen und kann dem Gericht auch seinen Standpunkt unterbreiten und für seine Entlassung plädieren. Aus dem Wortlaut von Art. 109 leg. cit. geht jedoch nicht hervor, dass das in Rede stehenden Verfahren über Initiative des Angehaltenen erfolgen kann, ist hierfür doch ein Antrag der Staatsanwaltschaft erforderlich.Was die strafrechtliche Komponente anlangt, sieht zwar Artikel 125, StPO im Prinzip die gerichtliche Überprüfung von Beschwerden über behauptete Eingriffe in das verfassungsgesetzlich garantierte Freiheitsrecht vor. Diese Bestimmung räumt dieses Recht allerdings nur Parteien eines Strafverfahrens ein. Die russischen Gerichte weigerten sich beharrlich, den Bf. Parteistellung zu gewähren, da in Russland kein Strafverfahren gegen sie geführt werde. Was Artikel 109, der russischen StPO betrifft, hat der GH bereits festgestellt, dass diese Bestimmung angehaltenen Personen keinen Anspruch auf Ingangsetzung eines Haftprüfungsverfahrens verleiht. Sie legt bestimmte Fristen fest, innerhalb derer die Staatsanwaltschaft um gerichtliche Verlängerung der Anhaltung anzusuchen hat. Im Rahmen einer solchen Prüfung hat das Gericht über die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtfertigung der Fortsetzung der Anhaltung zu entscheiden und im Falle ihrer Verneinung die Entlassung des Häftlings auszusprechen. Zwar hat der Angehaltene das Recht, am Verfahren teilzunehmen und kann dem Gericht auch seinen Standpunkt unterbreiten und für seine Entlassung plädieren. Aus dem Wortlaut von Artikel 109, leg. cit. geht jedoch nicht hervor, dass das in Rede stehenden Verfahren über Initiative des Angehaltenen erfolgen kann, ist hierfür doch ein Antrag der Staatsanwaltschaft erforderlich.

Im Fall der Bf. erfolgte kein Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung ihrer Anhaltung. Unter diesen Umständen konnte Art. 109 leg. cit. ihnen nicht das Recht garantieren, die Rechtmäßigkeit ihrer Anhaltung von einem Gericht überprüfen zu lassen.Im Fall der Bf. erfolgte kein Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung ihrer Anhaltung. Unter diesen Umständen konnte Artikel 109, leg. cit. ihnen nicht das Recht garantieren, die Rechtmäßigkeit ihrer Anhaltung von einem Gericht überprüfen zu lassen.

Da alle Versuche der Bf., ihre Haftentlassungsanträge im Rahmen eines Zivil- oder Strafverfahrens überprüfen zu lassen, scheiterten, stand ihnen während des gesamten Zeitraums ihrer Anhaltung kein Verfahren zur Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit zur Verfügung. Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK (einstimmig).Da alle Versuche der Bf., ihre Haftentlassungsanträge im Rahmen eines Zivil- oder Strafverfahrens überprüfen zu lassen, scheiterten, stand ihnen während des gesamten Zeitraums ihrer Anhaltung kein Verfahren zur Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit zur Verfügung. Verletzung von Artikel 5, Absatz 4, EMRK (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK:Zur behaupteten Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, EMRK:

Die Bf. behaupten, ihnen würde im Falle ihrer Rückkehr nach

Usbekistan kein faires Verfahren gewährt werden.

Der GH erinnert daran, dass Fragen nach Art. 6 EMRK ausnahmsweise im Gefolge einer Auslieferungsentscheidung auftreten können, wenn dem Flüchtling im ersuchenden Staat eine massive Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren droht. Angesichts seiner Feststellung, die Auslieferung der Bf. würde eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen, hält er eine gesonderte Prüfung dieses Beschwerdepunkts für entbehrlich (einstimmig).Der GH erinnert daran, dass Fragen nach Artikel 6, EMRK ausnahmsweise im Gefolge einer Auslieferungsentscheidung auftreten können, wenn dem Flüchtling im ersuchenden Staat eine massive Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren droht. Angesichts seiner Feststellung, die Auslieferung der Bf. würde eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen, hält er eine gesonderte Prüfung dieses Beschwerdepunkts für entbehrlich (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 2 EMRK:Zur behaupteten Verletzung von Artikel 6, Absatz 2, EMRK:

Die Bf. behaupten, der Wortlaut des Auslieferungsbefehls verstoße

gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung.

1. Zur Zulässigkeit:

Der GH wird vorerst prüfen, ob die Bf. zum Zeitpunkt des Ergehens des Auslieferungsbefehls als wegen einer strafrechtlichen Handlung angeklagt anzusehen sind. Er hält fest, dass sie innerhalb Russlands nicht strafrechtlich verfolgt wurden. Das gegen sie anhängige Auslieferungsverfahren betraf somit keine Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage iSd. Art. 6 EMRK.Der GH wird vorerst prüfen, ob die Bf. zum Zeitpunkt des Ergehens des Auslieferungsbefehls als wegen einer strafrechtlichen Handlung angeklagt anzusehen sind. Er hält fest, dass sie innerhalb Russlands nicht strafrechtlich verfolgt wurden. Das gegen sie anhängige Auslieferungsverfahren betraf somit keine Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage iSd. Artikel 6, EMRK.

Im vorliegenden Fall hat der GH zu prüfen, ob eine enge Beziehung rechtlicher, praktischer oder faktischer Natur zwischen den im Zusammenhang mit dem Auslieferungsverfahren gemachten inkriminierten Äußerungen und dem gegen die Bf. in Usbekistan geführten Strafverfahren bestand, um sie in den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 2 EMRK zu bringen.Im vorliegenden Fall hat der GH zu prüfen, ob eine enge Beziehung rechtlicher, praktischer oder faktischer Natur zwischen den im Zusammenhang mit dem Auslieferungsverfahren gemachten inkriminierten Äußerungen und dem gegen die Bf. in Usbekistan geführten Strafverfahren bestand, um sie in den Anwendungsbereich von Artikel 6, Absatz 2, EMRK zu bringen.

Der GH bemerkt, dass die Auslieferung der Bf. zum Zwecke der Strafverfolgung angeordnet wurde. Das Auslieferungsverfahren war somit direkte Folge bzw. Begleiterscheinung der in Usbekistan laufenden strafrechtlichen Untersuchung. Es bestand somit eine Nahebeziehung zwischen dem dort stattfindenden Strafverfahren und dem Auslieferungsverfahren in Russland. Auch der Wortlaut des Auslieferungsbefehls belegt, dass die Staatsanwaltschaft die Bf. als einer strafrechtlichen Handlung angeklagt ansah. Art. 6 Abs. 2 EMRK ist somit anwendbar.Der GH bemerkt, dass die Auslieferung der Bf. zum Zwecke der Strafverfolgung angeordnet wurde. Das Auslieferungsverfahren war somit direkte Folge bzw. Begleiterscheinung der in Usbekistan laufenden strafrechtlichen Untersuchung. Es bestand somit eine Nahebeziehung zwischen dem dort stattfindenden Strafverfahren und dem Auslieferungsverfahren in Russland. Auch der Wortlaut des Auslieferungsbefehls belegt, dass die Staatsanwaltschaft die Bf. als einer strafrechtlichen Handlung angeklagt ansah. Artikel 6, Absatz 2, EMRK ist somit anwendbar.

2. In der Sache selbst:

Die Unschuldsvermutung wird durch eine gerichtliche Entscheidung oder Äußerungen eines staatlichen Funktionärs verletzt, wenn sie eine Ansicht über die Schuld eines Angeklagten widerspiegeln. Dabei ist Bedacht auf die Wortwahl von Behördenvertretern zu nehmen. Den Auslieferungsbefehlen zufolge sollten die Bf. nach Usbekistan wegen Begehung terroristischer Handlungen und anderer Verbrechen ausgeliefert werden. Diese Aussage war nicht auf die Beschreibung eines gegen die Bf. bestehenden Verdachtsgrundes beschränkt, sondern sah es als erwiesen an, sie hätten die ihnen vorgeworfenen Straftaten begangen – ohne zu erwähnen, dass sie jegliche Verwicklung darin abstritten. Der Wortlaut der Auslieferungsbefehle kam einer Erklärung über die Schuld der Bf. gleich, die die Öffentlichkeit in ihrer Ansicht bestärken musste, sie wären tatsächlich schuldig, und der die Tatsachenfeststellungen des zuständigen usbekischen Strafgerichts negativ zu beeinflussen vermochte. Indem die russischen Gerichte die Auslieferungsbefehle aufrechterhielten, versäumten sie es, die beschriebenen Mängel zu korrigieren. Verletzung von Art. 6 Abs. 2 EMRK (6:1 Stimmen; Sondervotum von Richter Kovler).Die Unschuldsvermutung wird durch eine gerichtliche Entscheidung oder Äußerungen eines staatlichen Funktionärs verletzt, wenn sie eine Ansicht über die Schuld eines Angeklagten widerspiegeln. Dabei ist Bedacht auf die Wortwahl von Behördenvertretern zu nehmen. Den Auslieferungsbefehlen zufolge sollten die Bf. nach Usbekistan wegen Begehung terroristischer Handlungen und anderer Verbrechen ausgeliefert werden. Diese Aussage war nicht auf die Beschreibung eines gegen die Bf. bestehenden Verdachtsgrundes beschränkt, sondern sah es als erwiesen an, sie hätten die ihnen vorgeworfenen Straftaten begangen – ohne zu erwähnen, dass sie jegliche Verwicklung darin abstritten. Der Wortlaut der Auslieferungsbefehle kam einer Erklärung über die Schuld der Bf. gleich, die die Öffentlichkeit in ihrer Ansicht bestärken musste, sie wären tatsächlich schuldig, und der die Tatsachenfeststellungen des zuständigen usbekischen Strafgerichts negativ zu beeinflussen vermochte. Indem die russischen Gerichte die Auslieferungsbefehle aufrechterhielten, versäumten sie es, die beschriebenen Mängel zu korrigieren. Verletzung von Artikel 6, Absatz 2, EMRK (6:1 Stimmen; Sondervotum von Richter Kovler).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK:Entschädigung nach Artikel 41, EMRK:

Je € 15.000,– für immateriellen Schaden an jeden der Bf., insgesamt €

17.709,– für Kosten und Auslagen (6:1 Stimmen; Sondervotum von Richter Kovler).

Vom GH zitierte Judikatur:

P., R. H. und L. L./A v. 5.12.1989 (EKMR).

Chahal/GB v. 15.11.1996; NL 1996, 168; ÖJZ 1997, 632.

Zollmann/GB v. 20.11.2003 (ZE).

Saadi/GB v. 11.7.2006, NL 2006, 193.

Nasrulloyev/RUS v. 11.10.2007.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 24.4.2008, Bsw. 2947/06 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2008, 101) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/08_2/Ismoilov.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

Anmerkung

EGM00795 Bsw2947.06-U

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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