Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Seval S*****, vertreten durch Mag. Hannes Arneitz, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagte Partei S*****, wegen 3.937,44 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag der beklagten Partei, anstelle des Landesgerichts Klagenfurt das Arbeits- und Sozialgericht Wien zur Verhandlung und Entscheidung der Arbeitsrechtssache zu bestimmen, wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Die in Wien wohnhafte Beklagte beantragte die Delegierung des beim Landesgericht Klagenfurt anhängigen Verfahrens nach Wien, weil ihr wegen ihres Gesundheitszustands die Fahrt von Wien nach Klagenfurt zusetze. Für ihren Sohn, der sie vertreten würde, wäre es nicht einfach, sich einen ganzen Tag frei zu nehmen. In der Sache selbst mache sie zwei Zeugen mit Wohnsitz in Wien und zwei Zeugen mit Wohnsitz in Villach namhaft.
Die in Villach wohnhafte Klägerin sprach sich gegen die Delegierung aus.
Rechtliche Beurteilung
Die Delegierung ist nicht berechtigt.
Eine Delegierung nach § 31 JN kommt nur in Betracht, wenn klare und überwiegende Zweckmäßigkeitsgründe dafür sprechen. Kann die Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten aller Parteien beantwortet werden und widerspricht eine der Parteien der Delegierung, so ist der widersprechenden Partei in der Regel der Vorzug zu geben (RIS-Justiz RS0046324; RS0046589). Eine Delegierung an ein anderes Gericht soll grundsätzlich die Ausnahme bilden (RIS-Justiz RS0046441). Eine großzügige Anwendung der Delegierungsbestimmungen würde sonst im Ergebnis zu einer unvertretbaren Lockerung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen (RIS-Justiz RS0046589). Die Beurteilung einer Delegierung hat sich auf die Frage der Zweckmäßigkeit aus den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu beschränken (RIS-Justiz RS0046333). Hier kann nicht gesagt werden, dass die beantragte Delegierung eindeutig im Interesse aller Parteien wäre. Zwar ist für die Beklagte bzw ihren Sohn und die in Wien wohnhaften Zeugen die Verhandlung in Wien kostengünstiger und einfacher; dass die Beklagte reiseunfähig wäre, hat sie nicht einmal vorgebracht. Für die Klägerin, die auch durch einen Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Villach vertreten ist, und die in Villach wohnhaften Zeugen wäre aber die Delegierung nach Wien mit einem zusätzlichen Aufwand verbunden.Eine Delegierung nach Paragraph 31, JN kommt nur in Betracht, wenn klare und überwiegende Zweckmäßigkeitsgründe dafür sprechen. Kann die Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten aller Parteien beantwortet werden und widerspricht eine der Parteien der Delegierung, so ist der widersprechenden Partei in der Regel der Vorzug zu geben (RIS-Justiz RS0046324; RS0046589). Eine Delegierung an ein anderes Gericht soll grundsätzlich die Ausnahme bilden (RIS-Justiz RS0046441). Eine großzügige Anwendung der Delegierungsbestimmungen würde sonst im Ergebnis zu einer unvertretbaren Lockerung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen (RIS-Justiz RS0046589). Die Beurteilung einer Delegierung hat sich auf die Frage der Zweckmäßigkeit aus den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu beschränken (RIS-Justiz RS0046333). Hier kann nicht gesagt werden, dass die beantragte Delegierung eindeutig im Interesse aller Parteien wäre. Zwar ist für die Beklagte bzw ihren Sohn und die in Wien wohnhaften Zeugen die Verhandlung in Wien kostengünstiger und einfacher; dass die Beklagte reiseunfähig wäre, hat sie nicht einmal vorgebracht. Für die Klägerin, die auch durch einen Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Villach vertreten ist, und die in Villach wohnhaften Zeugen wäre aber die Delegierung nach Wien mit einem zusätzlichen Aufwand verbunden.
Für eine Delegierung gegen den Widerspruch der Klägerin fehlt es daher an einer rechtfertigenden Grundlage.
Anmerkung
E88516 9Nc13.08yEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0090NC00013.08Y.0908.000Zuletzt aktualisiert am
22.10.2008