Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** Errichtungs- & Betriebsges.m.b.H., *****, vertreten durch Zorn Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) P***** Projektierungs GmbH & Co KEG, *****,
2.) P***** Projektierungs GmbH, ***** und 3.) Prim. Dr. Walter E*****, Arzt, *****, alle vertreten durch Themmer, Toth und Partner Rechtsanwälte GmbH, Wien, wegen Zuhaltung eines Kaufvertrags, in eventu Feststellung (Streitwert 2.335.530 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. Mai 2008, GZ 16
R 55/08p-135, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Von einem geheimen Vorbehalt (einer Mentalreservation) spricht man, wenn der Erklärende absichtlich etwas erklärt, was er in Wahrheit insgeheim nicht will. Der Erklärende meint, die Rechtsfolge seiner Erklärung dadurch ausschließen zu können, dass er sie - ohne dies zu äußern - nicht will (SZ 56/11 uva). Aufgrund der den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen kann hier aber von einer solchen Absicht einer der Parteien keine Rede sein. Festgestellt wurde vielmehr, dass der übereinstimmende Wille der beteiligten Personen dahin ging, nach langen Verhandlungen - wenn auch wesentliche - Zwischenergebnisse für das Zustandekommen eines Kaufvertrags zu fixieren, infolge Offenbleibens anderer wesentlicher Punkte aber noch keine endgültige Bindung eingehen zu wollen. Haben beide Teile dasselbe gewollt, mag es auch vielleicht unvollkommen oder mehrdeutig ausgedrückt worden sein, so gilt der Satz „falsa demonstratio non nocet". Ergibt sich demnach ein natürlicher Konsens, so gilt das Gewollte ohne Rücksicht auf die Erklärungen als Vertragsinhalt (RIS-Justiz RS0017839 [T1]). Inwieweit das Berufungsgericht von diesem Grundsatz abgewichen sein soll, vermag der Revisionswerber nicht überzeugend aufzuzeigen. Im Übrigen zielt der Kläger in seinem Revisionsvorbringen darauf ab, durch den Hinweis auf scheinbare Auslegungsfehler die vor dem Revisionsgericht unbekämpfbaren Tatsachenfeststellungen in Frage zu stellen. Die Frage, ob es sich bei der „Vereinbarung" vom 16. 12. 2002 um einen „letter of intent", dh um eine nicht vertragserzeugende Erklärung (RIS-Justiz RS0081774), oder einen Vorvertrag handelte, hat das Berufungsgericht mit vertretbarer Auslegung im ersteren Sinn beantwortet.
Zusammenfassend vermag daher der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.Zusammenfassend vermag daher der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.
Anmerkung
E889299Ob71.08vEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0090OB00071.08V.1029.000Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009