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L82007 Bauordnung Tirol;Norm
AVG §38;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde des KG in I, vertreten durch Dr. Herbert Kofler und Dr. Edgar Pinzger, Rechtsanwälte in 6500 Landeck, Innstraße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 2. Oktober 2006, GZ. uvs- 2006/K14/1115-4, betreffend Übertretung der Tiroler Bauordnung 2001 (weitere Partei: Tiroler Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Bezirkshauptmannschaft I legte dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer der G. V. GmbH mit dem Straferkenntnis vom 22. März 2006 u.a. in den Spruchpunkten 1.b und 2.b Folgendes zur Last:
Er habe als Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der G. V. GmbH gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten, dass das bewilligte Park- und Geschäftshaus auf dem Grundstück Nr. 2809, KG I., folgendermaßen abweichend von der Baubewilligung ausgeführt wurde (FMZ = Fachmarktzentrum):
"b) Im Zeitraum zwischen 26.09.2005 und 24.11.2005 wurden an der Nordseite des Altbestandes des FMZ entgegen der Baubewilligung 12 Betonsäulen errichtet, der Fluchtbalkon auf der Nordseite des Alt-FMZ um 5 m breiter als bewilligt sowie der Balkon an der Südseite des Park- und Geschäftshauses 1,5 m breiter als bewilligt ausgeführt und über dem Fluchtbalkon des Alt-FMZ eine 5 m breite Decke errichtet. Diese von der Baubewilligung abweichenden Arbeiten zielen darauf ab, den Bereich zwischen neuem Park- und Geschäftshaus sowie FMZ-Altbestand (südlich) sowie Kinogebäude (östlich) zu überdachen und wiederum als geschlossene (Einkaufs-)Passage auszuführen."
Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 55 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 20 Abs. 1 lit. a und lit. e Tir. Bauordnung 2001 (TBO 2001), BGBl. Nr. 94/2001, zuletzt geändert LGBl. Nr. 60/2005 (eine Zuordnung, welche der angeführten lit. e des § 20 Abs. 1 sich auf Spruchpunkt 1.a) bzw. 1.b) bezieht, ist dem erstinstanzlichen Straferkenntnis nicht eindeutig zu entnehmen), begangen.
Im Spruchpunkt 2. lit. b wurde ihm zur Last gelegt, er habe als Geschäftsführer der angeführten GmbH zu verantworten, dass trotz erfolgter Baueinstellung am gegenständlichen Park- und Geschäftshaus wie folgt weitergebaut wurde:
"b) Im Zeitraum zwischen 24.11.2005 und 19.12.2005 wurden bei der unter Punkt 1. b) angeführten "Passage" zwischen Alt-FMZ und neuem Park- und Geschäftshaus (zumindest) schräge Beton-Verbindungsstreben auf den bereits errichteten Betonsäulen errichtet, die darauf abzielen, die Passage zwischen den genannten Gebäuden (durch den Einbau von Glaselementen zwischen den Streben) zu überdachen, obwohl die diesbezüglichen Bauarbeiten mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Imst vom 24.11.2005, GZl. ...- 2005-wh, eingestellt wurden."
Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 55 Abs. 1 lit. h i.V.m. § 33 Abs. 5 TBO 2001 begangen.
Die erstinstanzliche Behörde verhängte über den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen) und zu 2. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen).
Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf Spruchpunkt 1. a) und 2. a) Folge und stellte das Verwaltungsstrafverfahren in dieser Hinsicht jeweils gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ein und setzte die Geldstrafe zu Punkt 1.b) auf EUR 7.000,-- (bei Uneinbringlichkeit 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und zu Punkt 2.b) auf EUR 10.000,-- (bei Uneinbringlichkeit 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) herab. Zu Spruchpunkt 1.b) führte die Berufungsbehörde als verletzte Verwaltungsvorschriften § 55 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 20 Abs. 1 lit. a TBO 2001 an. Betreffend Spruchpunkt 2.b) gab die belangte Behörde der Berufung auch insofern Folge, als der Tatzeitraum auf "24.11.2005 bis 19.12.2005" eingeschränkt wurde.
Die belangte Behörde führte zu Spruchpunkt 1. b) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses aus, dass im Zeitraum vom 26. September 2005 bis 24. November 2005 an der Nordseite des Alt-Fachmarktzentrums und an der Südseite des Park- und Geschäftshauses diverse, näher beschriebene Baumaßnahmen abweichend von der erteilten Baubewilligung gesetzt worden seien, und zwar zu dem Zweck, diesen Bereich zu überdachen und eine geschlossene Einkaufspassage herzustellen. Es handle sich dabei zweifelsfrei um eine bewilligungspflichtige Baumaßnahme. Diese Änderungen zielten auf die Errichtung eines Zubaues ab. Es solle nämlich eine überdachter und zumindest überwiegend umschlossener Raum geschaffen werden. Zubauten seien aber nach § 20 Abs. 1 lit. a TBO 2001 jedenfalls bewilligungspflichtig. Die erste Instanz habe daher zutreffend angenommen, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand einer Übertretung nach § 55 Abs. 1 lit. a TBO 2001 i.V.m. § 20 Abs. 1 lit. a leg. cit. verwirklicht habe.
Was die innere Tatseite betreffe, sei festzuhalten, dass ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt vorliege. Der Beschwerdeführer habe im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG nicht glaubhaft machen können, dass ihn an der Begehung der Tat kein Verschulden treffe. Ihm komme insbesondere auch keine entschuldigender Rechtsirrtum zugute. Wenn er bzw. sein Rechtsvertreter mehrfach auf Änderungen des Flächenwidmungsplanes bzw. Bebauungsplanes hingewiesen hätten, sei für ihn damit nichts zu gewinnen. Der Flächenwidmungsplan als Verordnung des Gemeinderates treffe eine generelle Nutzungsordnung für die Grundflächen in der Gemeinde, ersetze aber keineswegs die Baubewilligung für ein konkretes Bauvorhaben. Dies gelte auch für einen Bebauungsplan. Dies gehöre nach Ansicht der belangten Behörde zum allgemeinen Wissensstand. Es sei daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer diesen Unterschied zwischen generellen Planungsakten und der Erteilung einer Baubewilligung durch individuellen Rechtsakt der Baubehörde nicht gekannt habe, vor allem, wenn man bedenke, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit der G.V. GmbH immer wieder mit Bauverfahren befasst sei.
Wenn sich der Beschwerdeführer auf die unzureichende Fluchtwegsituation berufe, sei ihm zu entgegnen, dass dadurch das Erfordernis einer baurechtlichen Genehmigung für die in Rede stehenden baulichen Änderungen nicht beseitigt werde. Die Strafbehörde sei berechtigt, die Frage der Baubewilligungspflicht als Vorfrage zu beurteilen, zumal es keine abweichende Entscheidung dieser Frage als Hauptfrage durch die zuständige Baubehörde gebe, an die die Strafbehörde gebunden sei.
Der Beschwerdeführer verkenne weiters in seinen diversen Vorbringen die Rechtslage bezüglich einer Änderung des Flächenwidmungsplanes. Es treffe nicht zu, dass auf Grund des mitteilungsgemäß am 10. Februar 2004 vom Gemeinderat gefassten kombinierten Auflage- und Änderungsbeschlusses für eine Flächenwidmungsplanänderung im vorliegenden Bereich die neuerliche Beschlussfassung am 19. April 2005 entbehrlich gewesen sei. Die Stadtgemeinde Imst habe unwidersprochen darauf hingewiesen, dass zum Gemeinderatsbeschluss vom 10. Februar 2004 eine Stellungnahme eingelangt sei. Wie sich aus § 68 Abs. 1 lit. a des in diesem Zeitraum geltenden Tir. RaumordnungsG 2001 (TROG 2001) ergebe, werde ein gemeinsam mit dem Auflagebeschluss gefasster Änderungsbeschluss nur dann rechtswirksam, wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Äußerung zum Entwurf von einer berechtigten Person oder Stelle abgegeben worden sei. Im vorliegenden Fall sei aber eine solche Stellungnahme eingelangt, sodass der Änderungsbeschluss vom 10. Februar 2004 keine Rechtswirksamkeit erlangt habe und sich der Gemeinderat neuerlich mit der Flächenwidmungsplanänderung zu befassen gehabt habe. Wenn der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter auf das Schreiben der Stadtgemeinde vom 11. Februar 2004 hinweise, habe es sich bei diesem um die in § 64 Abs. 2 TROG 2001 vorgesehene Verständigung der Eigentümerin von der Auflegung des geänderten Flächenwidmungsplanes gehandelt. Es liege dabei also ein bloßer Verfahrensschritt im Zusammenhang mit der Erlassung oder Änderung eines Flächenwidmungsplanes vor. Dieses Schreiben habe nicht die rechtliche Wirkung gehabt, dass dadurch die Flächenwidmungsplanänderung in Rechtskraft erwachse. Flächenwidmungsplanänderungen bedürften zu ihrer Rechtswirksamkeit grundsätzlich der aufsichtsbehördlichen Genehmigung durch die Landesregierung (Hinweis auf § 68 Abs. 1 i.V.m. § 66 TROG 2001) und der anschließenden Kundmachung durch öffentlichen Anschlag während zweier Wochen (vgl. § 68 Abs. 1 i.V.m. § 67 TROG 2001). Nachdem der Umwidmungsbeschluss vom 10. Februar 2004 auf Grund der eingelangten Stellungnahme keine Rechtswirksamkeit erlangt habe, habe für diesen auch keine aufsichtsbehördliche Genehmigung eingeholt werden können. Ein Versäumnis der Stadtgemeinde liege nicht vor. Für die belangte Behörde sei es nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer, der im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit wohl regelmäßig mit Flächenwidmungsplanänderungen befasst sei, diese Erzeugungsvorschriften nicht bekannt gewesen seien bzw. er allein auf Grund des Verständigungsschreibens der Stadtgemeinde von einer rechtswirksamen Umwidmung ausgegangen sei, zumal in dem Schreiben nur davon die Rede gewesen sei, der Gemeinderat habe die Auflegung eines geänderten Flächenwidmungsplanes beschlossen. Dass gleichzeitig auch der Umwidmungsbeschluss gefasst worden sei, der auf Grund der eingelangten Stellungnahme keine Rechtswirksamkeit erlangt habe, sei im Schreiben gar nicht erwähnt. Das betreffende Schreiben sei daher keinesfalls geeignet, ein fehlendes Verschulden des Beschwerdeführers zu begründen. Abgesehen davon sei der Flächenwidmungsplan bloß ein genereller Verwaltungsakt, der den Baubescheid nicht ersetzen könne, weshalb das diesbezügliche Berufungsvorbringen ins Leere gehe.
Die belangte Behörde führte zu Spruchpunkt 2.b) aus, es stehe fest, dass nach Erlassung des Baueinstellungsbescheides vom 24. November 2005 weitere Baumaßnahmen zur Herstellung einer geschlossenen Einkaufspassage zwischen dem Alt-Fachmarktzentrum und dem Park- und Geschäftshaus durchgeführt worden seien und zwar zumindest die in Spruchpunkt 2.b) erwähnte Errichtung schräger Beton-Verbindungsstreben. Die erste Instanz sei daher zutreffend von einem Verstoß gegen § 55 Abs. 1 lit. h TBO 2001 ausgegangen. Der Tatzeitraum sei einzuschränken gewesen, da der betreffende Baueinstellungsbescheid der G.V. GmbH offenkundig erst am 28. November 2005 zugegangen sei. Dass dieser Bescheid bekämpft worden sei, sei nicht von Bedeutung, da einer Berufung gegen eine Baueinstellung gemäß § 33 Abs. 5 i.V.m. § 33 Abs. 3 und Abs. 1 TBO 2001 keine aufschiebende Wirkung zukomme. Was das Verschulden betreffe, sei auch hier von Vorsatz auszugehen. Der Inhalt des betreffenden Baueinstellungsbescheides habe vom Beschwerdeführer nicht missverstanden werden können. Wenn der Beschwerdeführer meine, es sei ihm gesagt worden, dass er sich auf Grund der Berufung nicht an den Baueinstellungsbescheid halten müsse, könne ein fehlendes Verschulden, insbesondere ein entschuldigender Rechtsirrtum, nicht dargetan werden. Zum einen sei dieses Vorbringen in keiner Weise präzisiert, zum anderen werde gar nicht angegeben, wer diese verfehlte Rechtsmeinung geäußert habe. Außerdem sei in der Rechtsmittelbelehrung des Baueinstellungsbescheides darauf hingewiesen, dass einer Berufung keine aufschiebende Wirkung zukomme. Wenn der Beschwerdeführer dennoch einer abweichenden Rechtsauskunft vertraut habe, sei ihm dies als Verschulden anzulasten. Er wäre nämlich gehalten gewesen, diese ihm laut eigenen Angaben erteilte Rechtsauskunft durch geeignete Erkundigungen, also durch Rückfrage bei der zuständigen Behörde, zu objektivieren. Dass er dies getan habe, werde vom Beschwerdeführer nicht behauptet.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und den Ersatz des Vorlageaufwandes beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im vorliegenden Fall kommt die Tiroler Bauordnung 2001, LGBl. Nr. 94 (TBO 2001), in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 35/2005, zur Anwendung.
Gemäß § 20 Abs. 1 lit. a und lit. e TBO 2001 bedürfen einer Baubewilligung, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
"a) der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
...
e) die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden."
Gemäß § 55 Abs. 1 lit. a, b und lit. h TBO 2001 begeht, wer
"a) ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine
entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der
Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine
entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige,
ungeachtet einer Untersagung nach § 22 Abs. 3 dritter Satz oder
vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 28 Abs. 2
ausführt,
b) als Inhaber der Baubewilligung in der
Baubewilligung oder in Bescheiden nach § 26 Abs. 9 vorgeschriebene
Auflagen nicht erfüllt,
c) ...,
h)
einem Auftrag, mit dem ihm nach § 33 Abs. 1 bis 6, gegebenenfalls in Verbindung mit § 44 Abs. 6 oder § 47 Abs. 4, die weitere Bauausführung untersagt oder die Beseitigung eines Bauvorhabens oder die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes aufgetragen wird, nicht nachkommt"
eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu S 500.000,--, ab 1. Jänner 2002 mit Geldstrafe bis zu EUR 36.300,--, zu bestrafen.
Die Tatbildmäßigkeit der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Wenn der Beschwerdeführer auch vor dem Verwaltungsgerichtshof zur Frage seines Verschuldens weitwendig darlegt, er hätte sich auf rechtswirksame Gemeinderatsbeschlüsse der Stadtgemeinde Imst zur umfassenden Flächenwidmungsplanänderung im Bereich des Fachmarktzentrums-Areals verlassen dürfen, genügt es, darauf hinzuweisen, dass für die Zulässigkeit der Durchführung bewilligungspflichtiger Baumaßnahmen allein das Vorliegen einer entsprechenden, rechtskräftigen Baubewilligung maßgeblich ist. Der Beschwerdeführer musste die baurechtlichen Vorschriften und das sich daraus ergebende Erfordernis einer rechtskräftigen Baubewilligung vor der Setzung baubewilligungspflichtiger Baumaßnahmen kennen. Eine Unkenntnis in dieser Hinsicht macht der Beschwerdeführer auch gar nicht geltend. Die belangte Behörde hat daher zutreffend festgestellt, der Beschwerdeführer habe keine Gründe im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG dargetan, dass ihn an den Verwaltungsübertretungen kein Verschulden treffe.
Wenn der Beschwerdeführer weiters meint, das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren hätte wegen anhängiger Verfahren unterbrochen bzw. ausgesetzt werden müssen, ist er darauf hinzuweisen, dass der der einen verfahrensgegenständlichen Bestrafung zu Grunde liegende Baueinstellungsbescheid vom 24. November 2005 Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens Zl. 2006/06/0072 war. Diese Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen. Abgesehen davon, kommt einer Partei kein Recht auf Aussetzung eines Verfahrens gemäß § 38 AVG zu.
Wenn der Beschwerdeführer auch auf das Beschwerdeverfahren Zl. 2006/06/0067 verweist und meint, der dem dortigen Verwaltungsverfahren zu Grunde liegende erstinstanzliche Bescheid vom 29. Juni 2005, GZ. 042A-2005, stelle eine Grundlage des vorliegenden Verwaltungsstrafverfahrens dar, ist klarzustellen, dass Gegenstand des angeführten Beschwerdeverfahren der an die G.V. GmbH gerichtete Baubewilligungsbescheid vom 29. Mai 2005, Zl. 042A-2005, ist, mit dem die Änderung des Parkhauses neben dem Alt-Fachmarktzentrum in ein Park- und Geschäftshaus unter der bekämpften Auflage 47 bewilligt wurde, nach der zwischen dem bestehenden Geschäfts- und Kinozentrum und dem neuen Geschäftshaus im Erdgeschoß und im ersten Obergeschoß keine räumlichen Verbindungen entstehen dürften. Bei den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen geht es nicht um eine Bestrafung gemäß § 55 Abs. 1 lit. b TBO 2001 wegen Nichterfüllung dieser Auflage 47 in dem angeführten Baubewilligungsbescheid. Der Beschwerdeführer bezieht sich bei diesem Verweis offensichtlich auf den in erster Instanz ergangenen Baueinstellungsbescheid vom 29. Mai 2005, GZ. 058A-2005-wh, betreffend die im 2. Obergeschoss errichtete Verbindungsbrücke zwischen dem Alt-Fachmarktzentrum und dem Park- und Geschäftshaus. Die Beschwerde gegen den in diesem Verfahren in letzter Instanz ergangenen Vorstellungsbescheid der belangten Behörde vom 1. Dezember 2005 wurde mit dem Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl.2006/06/0020, als unbegründet abgewiesen. Spruchpunkt 2. a), der den Verstoß gegen diesen Baueinstellungsbescheid vom 29. Juni 2005 betraf, wurde von der belangten Behörde aufgehoben und das Verfahren wurde diesbezüglich eingestellt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 18. Dezember 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060290.X00Im RIS seit
13.02.2008Zuletzt aktualisiert am
01.10.2008