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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des D, vertreten durch Dr. Thomas Krankl, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Lerchenfelder Straße 120/2/28, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Belgrad vom 16. Februar 2007, betreffend Versagung eines Visums, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, stellte im November 2006 bei der österreichischen Botschaft in Belgrad den formularmäßigen Antrag auf Erteilung eines "Schengen-Visums" zum Zweck des Besuchs seiner - 1974 geborenen - Freundin in Wien für den Zeitraum 27. November 2006 bis 24. Februar 2007. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2006 teilte die genannte Botschaft dem Beschwerdeführer mit, dass seinem Antrag nicht stattgegeben werden könne; es bestehe Grund zur Annahme, dass er das Bundesgebiet nach Ablauf der Gültigkeit des Visums nicht unaufgefordert verlassen werde, da er nicht überzeugend nachweisen habe können, dass er feste familiäre, soziale oder wirtschaftliche Bindungen an seinen derzeitigen Wohnsitz habe. Vor einer endgültigen Entscheidung über seinen Antrag werde dem Beschwerdeführer jedoch die Möglichkeit gegeben, innerhalb von zwei Wochen eine abschließende Stellungnahme zu erstatten.
Der Beschwerdeführer gab in der Folge eine derartige Stellungnahme ab. Er wies nochmals darauf hin, lediglich seine Freundin besuchen zu wollen. Da sich aber "der Frühling nähert" - die Stellungnahme stammt vom 23. Jänner 2007 - und er schon andere Verpflichtungen habe, würde er jetzt (bloß) ein Visum für die Dauer von 30 Tagen beantragen.
Ungeachtet dieser Stellungnahme wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid den Antrag auf Erteilung des begehrten Visums unter Verwendung eines formularmäßigen Vordrucks ab. Dabei wurde durch Ankreuzen des dafür vorgesehenen Feldes zum Ausdruck gebracht, dass die belangte Behörde die Erteilungsvoraussetzung nach § 21 Abs. 1 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG als nicht erfüllt erachtete.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde erwogen:
Wie dargestellt, hat die belangte Behörde ihre Entscheidung nur mit dem Hinweis auf § 21 Abs. 1 Z 2 FPG begründet. Das allein stellt freilich vor dem Hintergrund der besonderen Regeln für das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden noch keinen Begründungsmangel dar, genügt es demnach doch (vgl. § 11 Abs. 2 iVm Abs. 6 letzter Satz FPG), dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt zumindest im Akt nachvollziehbar ist (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2007, Zl. 2007/21/0104).
Unter diesem Gesichtspunkt findet sich am Antrag des Beschwerdeführers ein botschaftsinterner Vermerk, wonach es sich beim Beschwerdeführer um einen "ledigen Landwirt" handle. Daraus lässt sich, im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Stellungnahme vom 6. Dezember 2006, erschließen, dass die belangte Behörde im Hinblick auf diesen Umstand von einer mangelnden Verankerung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland ausging und angesichts dessen zu dem Ergebnis gelangte, seine Wiederausreise aus Österreich erscheine nicht gesichert.
Im schon erwähnten Erkenntnis vom 20. Dezember 2007 hat sich der Verwaltungsgerichtshof näher mit § 21 Abs. 1 Z 2 FPG beschäftigt. Zunächst sei daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen. Insbesondere wurde zum Ausdruck gebracht, es dürfe nicht ohne Weiteres ("generell") unterstellt werden, dass Fremde - mag es auch einzelne Gesichtspunkte geben, die auf ein Naheverhältnis zu Österreich oder auf eine bloß "lockere" Verbindung zum Herkunftsland hinweisen - unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin in Österreich (unrechtmäßig) aufhältig bleiben werden. Es bedürfe vielmehr konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung, andernfalls werde davon auszugehen sein, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint.
Dass es sich beim Beschwerdeführer um einen "ledigen Landwirt" handelt, stellt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kein konkretes Indiz dafür dar, er werde nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Visums in Österreich verbleiben. Insbesondere lässt sich auch nicht sagen, er habe keine festen wirtschaftlichen Bindungen zu seinem Heimatstaat, zumal er schon mit dem Visumsantrag eine beglaubigt übersetzte Bescheinigung eines serbischen Katasteramtes vorgelegt hat, wonach er "fruchtbare" Liegenschaften mit einer Gesamtfläche von knapp 7 ha besitze. Im Übrigen spricht auch der Inhalt der oben wiedergegebenen Äußerung vom 23. Jänner 2007 gegen die Auffassung der belangten Behörde.
Nach dem Gesagten hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Wien, am 7. Februar 2008
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007210207.X00Im RIS seit
16.05.2008Zuletzt aktualisiert am
20.03.2009