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66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;Norm
BSVG §33 Abs1 idF 2002/I/142;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des PB in B, vertreten durch Mag. Klaus Philipp, Rechtsanwalt in 7210 Mattersburg, Brunnenplatz 5c, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 29. Mai 2007, Zl. 6-SO-N2455/1-2004, betreffend Beitragsvorschreibung nach dem BSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der Bauern in 1030 Wien, Ghegastraße 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid der mitbeteiligten Partei über die Beitragspflicht des Beschwerdeführers in der Unfallversicherung abgewiesen. Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer in der Unfallversicherung der Bauern mit näher genannten Beitragsgrundlagen und Monatsbeiträgen im Zeitraum ab 1. Jänner 2004 bis laufend beitragspflichtig sei. Der Beitrag zur Unfallversicherung sei als Jahresbeitrag für das Jahr 2004 in der Höhe von EUR 133,08, für das Jahr 2005 in der Höhe von EUR 136,08, für das Jahr 2006 in der Höhe von EUR 140,16 und für das Jahr 2007 in der Höhe von EUR 143,52 fällig und zum Zeitpunkt der Fälligkeit, das sei der 30. April des jeweiligen Jahres, unaufgefordert zur Einzahlung zu bringen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehegattin Eigentümer von land(forst)wirtschaftlich genutzten Grundstücken im Ausmaß von 4,7887 ha mit einem Einheitswert von EUR 600,-- sei. Auf Grund dieser Betriebsführung unterliege der Beschwerdeführer laufend der Unfallversicherungspflicht nach § 3 Abs. 1 BSVG, sodass nach Gesetz und Satzung die rechtlichen Voraussetzungen für eine Jahresvorschreibung mit dem daraus resultierenden Fälligkeitszeitpunkt erfüllt seien. Der Beschwerdeführer habe in seinem Einspruch vorgebracht, dass die Vorschreibung des Versicherungsbeitrages im vorhinein zu Unrecht erfolge, weil die Satzungsbestimmung, mit welcher diese Vorschreibung begründet werde (§ 26 (richtig: 28) Abs. 1 und Abs. 4 der Satzung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern), infolge Missachtung der aus § 33 Abs. 1 BSVG - hinsichtlich der Umsetzung der Satzungsermächtigung zur Änderung des Vorschreibezeitraums für die Unfallversicherungsbeiträge - ausdrücklich zu entnehmenden gesetzlichen Auflagen gesetzwidrig sei und außerdem in ihrer Auswirkung wegen Ungleichbehandlung der nur in der bäuerlichen Unfallversicherung Versicherten sowohl gegenüber anderen versicherten Gruppen innerhalb des Versichertenkreises nach dem BSVG als auch gegenüber dem Versichertenkreis aller anderen Sozialversicherungsgesetze mit Verfassungswidrigkeit behaftet sei.
Nach Darlegung des gesamten Einspruchsvorbringens, der Gegenäußerung der mitbeteiligten Partei sowie einer weiteren Gegenäußerung des Beschwerdeführers stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer die im gemeinsamen Eigentum mit seiner Gattin stehenden land(forst)wirtschaftlichen Grundstücksflächen von 4,7887 ha ab 1. Jänner 2004 bis laufend auf seine Rechnung und Gefahr bewirtschafte. Demnach sei die Vorfrage - Bestand der Versicherungspflicht des Beschwerdeführers in der Unfallversicherung der Bauern ab 1. Jänner 2004 bis laufend - zu bejahen. Zwischen den Parteien des Verwaltungsverfahrens sei die Frage strittig, ob der Beitrag zur Unfallversicherung als Jahresbeitrag für das Jahr 2004 in der Höhe von EUR 133,08 mit 30. April 2004 fällig und zum Zeitpunkt der Fälligkeit unaufgefordert zur Einzahlung zu bringen sei. Der belangten Behörde sei nach Art. 18 Abs. 1 B-VG eine Beurteilung der behaupteten Verfassungs- und Gesetzwidrigkeit nicht erlaubt, sodass auf Grund der gegebenen Sach- und Rechtslage spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 10. Oktober 2007, B 1250/07, die Behandlung der Beschwerde ab. Das Vorbringen in der Beschwerde lasse die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzungen eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Die Satzung habe dadurch, dass sie eine Vorschreibung der Beiträge teilweise im vorhinein anordne, den durch § 33 Abs. 1 BSVG gesteckten Spielraum nicht überschritten, zumal diese Regelung - wie die satzungsgebende Behörde überzeugend dargelegt habe - mit den wirtschaftlichen Interessen der Versicherten nicht unvereinbar erscheine. Der Verfassungsgerichtshof hat die Beschwerde antragsgemäß gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Behandlung abgetreten.
In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er sei durch den angefochtenen Bescheid in seinem aus § 33 Abs. 1 BSVG erfließenden Recht verletzt, dass ihm als Pflichtversicherten die Beiträge vierteljährlich im nachhinein vorzuschreiben seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. § 33 Abs. 1 BSVG in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 142/2002 lautet:
§ 33. (1) Die Beiträge der gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und § 3 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten und die Beiträge für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 Pflichtversicherten sind vierteljährlich im nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum). Sie sind mit dem Ablauf des Monates fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraumes folgt. Durch die Satzung des Versicherungsträgers kann auch eine halbjährliche oder jährliche Vorschreibung der Beiträge für die gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten vorgesehen werden, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und mit den wirtschaftlichen Interessen der Versicherten vereinbar ist. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden (§ 23 Abs. 4) vorgeschrieben, sind sie mit Ablauf des Monates fällig, das der Vorschreibung folgt. Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz sind am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig. Die Vorschreibung der Beiträge hat spätestens mit der dritten Quartalsvorschreibung in dem dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Jahr zu erfolgen."
§ 28 der Satzung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern in der für den verfahrensgegenständlichen Beitragszeitraum maßgebenden Fassung, avsv Nr. 118/2004, lautet wie folgt:
"Vorschreibung, Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge für nur unfallversicherte Personen
§ 28. (1) Für gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG Versicherte, die nicht gleichzeitig der Pflichtversicherung in der Kranken- bzw. Pensionsversicherung nach dem BSVG unterliegen, werden die Beträge einmal jährlich vorgeschrieben. Das Gleiche gilt für die gemäß § 7 Z 3 lit. c ASVG und § 8 Abs. 1 Z 3 lit. e, g und j ASVG teilversicherten Personen.
(2) Die Beiträge für Personen, deren land/forstwirtschaftliche Tätigkeit in der Ausübung der sich aus einer Jagd- oder Fischereipachtung ergebenden Berechtigung besteht, sind im Monat Oktober vorzuschreiben, und mit Ablauf des Vorschreibemonats fällig. Sie sind zum Fälligkeitstermin zur Gänze vom Versicherten (Betriebsinhaber) zu entrichten.
(3) Hinsichtlich der Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge für die gemäß § 7 Z 3 lit. c ASVG und § 8 Abs. 1 Z 3 lit. e, g und j ASVG teilversicherten Personen gelten die Bestimmungen des Abs. 2 mit der Maßgabe, dass die Beiträge
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für die gemäß § 7 Z 3 lit. c ASVG teilversicherten Personen von diesen selbst,
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für die gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. e ASVG teilversicherten Personen von der Anstalt,
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für die gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. g ASVG teilversicherten Personen von der zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer bzw. Berufsvereinigung und
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für die gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. j ASVG versicherten Personen vom Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft)
zu entrichten sind.
(4) Die Beiträge für nicht durch Absatz 2 und 3 erfasste Versicherte, die nicht gleichzeitig der Pflichtversicherung in der Kranken- bzw. Pensionsversicherung nach dem BSVG unterliegen, sind im Monat April vorzuschreiben und mit dem Ablauf des Vorschreibemonats fällig."
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die zitierte Satzungsbestimmung in mehrfacher Hinsicht gesetzwidrig und der darauf aufbauende angefochtene Bescheid daher inhaltlich rechtswidrig sei. Die Beitragsvorschreibung im vorhinein, welche durch die Satzung eingeführt werde, stehe mit § 33 Abs. 1 BSVG im Widerspruch, da diese Bestimmung eine Beitragsvorschreibung ausdrücklich und zwingend im nachhinein vorsehe. Orientiere man sich am völlig eindeutigen Gesetzeswortlaut, verbleibe eine Ermächtigung für Satzungsbestimmungen lediglich dahin, dass an Stelle einer vierteljährlichen auch eine halbjährliche oder jährliche Vorschreibung erfolgen dürfe, jedoch auch in diesen Fällen ausschließlich im nachhinein. Der Beschwerdeführer führt daran anschließend weiter aus, aus welchen Gründen seines Erachtens die Satzungsbestimmung nicht dem Gesetz entspreche.
3. Die Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzulegen:
Wenn sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt erachtet, dass ihm als Pflichtversicherten die Beiträge vierteljährlich im nachhinein vorzuschreiben seien, ist ihm entgegenzuhalten, dass § 33 Abs. 1 BSVG ausdrücklich die Möglichkeit vorsieht, dass durch die Satzung des Versicherungsträgers für die gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 BSVG Pflichtversicherten auch eine halbjährliche oder jährliche Vorschreibung der Beiträge vorgesehen werden kann, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und mit den wirtschaftlichen Interessen der Versicherten vereinbar ist.
Der Beschwerdeführer hat seine Bedenken, dass die Satzungsbestimmung, welche eine Vorschreibung der Jahresbeiträge im April jedes Jahres - und sohin teilweise im vorhinein - vorsieht, nicht dem Gesetz entspricht, beim Verfassungsgerichtshof geltend gemacht. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Ablehnungsbeschluss zum Ausdruck gebracht, dass die Bedenken des Beschwerdeführers nicht geeignet waren, beim Verfassungsgerichtshof Bedenken im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit der generellen Norm zu begründen. Ausdrücklich hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, dass durch die Vorschreibung der Beiträge teilweise im vorhinein der durch § 33 Abs. 1 BSVG gesteckte Spielraum nicht überschritten worden sei.
Die vom Beschwerdeführer in der nun ergänzten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorgebrachten - im Wesentlichen bereits in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof enthaltenen - Bedenken sind nicht geeignet, beim Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die bereits erfolgte Ablehnung durch den Verfassungsgerichtshof, in der dieser ausdrücklich auch die Vorschreibung im vorhinein als durch § 33 Abs. 1 BSVG gedeckt beurteilte, Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Satzungsbestimmung zu begründen. Der Gesetzgeber hat in § 33 Abs. 1 BSVG als "Normalfall" die Beitragsvorschreibung vierteljährlich im nachhinein vorgesehen und eine Festlegung in der Satzung über eine davon abweichende Vorschreibung - habjährlich oder jährlich - zugelassen, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und mit den wirtschaftlichen Interessen der Versicherten vereinbar ist. Eine die jährliche Vorschreibung festlegende Satzungsbestimmung dient - im Vergleich zu einer vierteljährlichen Vorschreibung - jedenfalls der Verwaltungsvereinfachung. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die in der Satzung festgelegte jährliche Zahlungsweise jeweils zum Ablauf des Monats April nur jene Versicherten betrifft, die ausschließlich der Unfallversicherung unterliegen und daher im Vergleich zu den auch in der Kranken- und Pensionsversicherung Pflichtversicherten wesentlich niedrigere Gesamtbeiträge zu leisten haben, bestehen auch keine Bedenken betreffend die Vereinbarkeit mit den wirtschaftlichen Interessen der Versicherten. Damit liegt aber auch keine Unsachlichkeit der Regelung vor.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht zu der vom Beschwerdeführer angeregten Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof veranlasst.
4. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dem in § 28 Abs. 4 der Satzung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern in der Fassung avsv Nr. 118/2004 (nunmehr § 27 Abs. 4 in der Fassung avsv Nr. 76/2007) umschriebenen Versichertenkreis anzugehören. Nach § 28 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 4 der Satzung sind die Beiträge einmal jährlich im Monat April vorzuschreiben und mit dem Ablauf des Vorschreibemonats fällig. Diesen in Ausführung der in § 33 Abs. 1 BSVG ergangenen Satzungsbestimmungen entspricht der angefochtene Bescheid, der die Vorschreibung des Jahresbeitrages mit einer Fälligkeit zum 30. April festlegt. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde auch nicht vor, dass der angefochtene Bescheid den Bestimmungen der Satzung widersprechen würde.
5. Die Beschwerde war daher, da bereits ihr Inhalt erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 20. Februar 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007080275.X00Im RIS seit
10.04.2008Zuletzt aktualisiert am
19.11.2008