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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39a Abs1;Rechtssatz
Mit dem Vorbringen, die Beh habe entgegen dem in den §§ 40 ff AVG verankerten Grundsatz der mündlichen Verhandlung den Tatvorwurf ausschließlich auf die zeugenschaftliche Einvernahme eines taubstummen Zeugen gestützt, da eine andere Art der Verhandlung als eine mündliche nicht vorgesehen sei und auch für die Einvernahme von Zeugen das Prinzip der Mündlichkeit festgelegt sei, komme der Vernehmung eines Taubstummen als Zeugen mangels gesetzlicher Deckung keinerlei Beweiskraft zu, lässt die Beschwerde die gem § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendende Bestimmung des § 39 a AVG außer acht. Nach Abs 1 dieser Norm ist dann, wenn eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, taubstumm, taub oder stumm ist, erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen. Die §§ 52 Abs 2 und 53 AVG sind sinngemäß anzuwenden. Die Vorschrift des § 39 a AVG regelt (nur) den mündlichen Verkehr zwischen der Beh und den Parteien bzw. den zu vernehmenden Personen. Dem Kreis der "zu vernehmenden Personen" iSd § 39 a AVG sind zweifellos auch von der Behörde im Rahmen der Beweisaufnahme als Zeugen einzuvernehmende Personen zuzuzählen.
Schlagworte
Ermittlungsverfahren AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987100203.X01Im RIS seit
26.05.2006