TE Vwgh Beschluss 2008/5/27 2008/17/0076

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Veröffentlicht am 27.05.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, in der Beschwerdesache 1. der HS und 2. des JS, beide in Radenthein, beide vertreten durch Dr. Franz P. Oberlercher, Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H. in 9800 Spittal/Drau, Bernhardtgasse 4/1, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 5. März 2007, Zl. 3-SP 86-107/1-2007, betreffend Vorschreibung eines Kanalnachtragsbeitrages (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Radenthein, Hauptstraße 65, 9545 Radenthein), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 13. August 2007 wurde den beschwerdeführenden Parteien ein Kanalnachtragsbeitrag in Höhe von EUR 13.319,04 (einschließlich 10 % Umsatzsteuer) mit der Begründung vorgeschrieben, dass im Stadtbereich der mitbeteiligten Stadtgemeinde eine Mischkanalisationsanlage zur Gänze habe erneuert werden müssen, weil sie nicht mehr dem Stand der Technik entsprochen und bauliche Mängel aufgewiesen habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Vorstellung - zusammengefasst - mit der Begründung ab, dass sich die Abgabenbehörden an die Verordnung des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 27. November 2003, Zl. 713-2003/5, über die Ausschreibung eines Kanalnachtragsbeitrages zu halten gehabt hätten und es ihnen nicht zugestanden wäre, diese in Frage zu stellen. Hinsichtlich der Höhe des Einheitssatzes komme den beschwerdeführenden Parteien weder Parteistellung zu noch habe ihnen Parteiengehör eingeräumt werden müssen. Die genannte Verordnung gelte nur für jene Objekte, die im Entsorgungsbereich lägen und für die die Anschlusspflicht rechtskräftig ausgesprochen worden sei. Mit einem Umstieg von einem Misch- auf ein Trennsystem, welches dem Stand der Technik entspreche, könne die Sanierung der Anlage - auf Grund ihres Alters - untrennbar verbunden sein. Da die Kosten hiefür die Rücklagendeckung überschritten hätten, habe die Gemeinde diese Kosten den einzelnen Benützern der Anlage mittels Verordnung vorzuschreiben gehabt.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerde allein Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Prozessvoraussetzungen erwogen:

Gemäß Art. 133 Z 1 B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, ausgeschlossen.

Nach Art. 144 Abs. 1 erster Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Die § 14 und 18 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz, K-GKG, LGBl. Nr. 62/1999, lauten:

"§ 14

Beitragssatz

(1) Der Beitragssatz ist vom Gemeinderat durch Verordnung festzusetzen. Bei der Festsetzung des Beitragssatzes ist einerseits auf die Errichtungskosten und allfällige der Gemeinde aus öffentlichen Mitteln gewährte Beiträge sowie sonstige Eigenleistungen der Gemeinde und andererseits auf die Summe der Bewertungseinheiten, die sich im Zeitpunkt der Festsetzung des Kanalisationsbereiches bei allen anlässlich der Errichtung anzuschließenden Grundstücken oder Bauwerken ergeben, Bedacht zu nehmen. Der Beitragssatz darf 2543,55 Euro pro Bewertungseinheit nicht übersteigen.

....

§ 18

Nachtragsbeitrag

....

(3) Ein Nachtragsbeitrag ist weiters zu entrichten, wenn

a) eine Kanalisationsanlage für Niederschlagswässer in eine solche für Abwässer oder in eine solche für Niederschlagswässer und Abwässer umgebaut wird,

b) eine Kanalisationsanlage für Abwässer in eine solche für Niederschlagswässer und Abwässer umgebaut wird,

c) eine Kanalisationsanlage nachträglich mit einer Zentralkläranlage ausgestattet oder eine Zentralkläranlage erweitert wird oder

d) eine Kanalisationsanlage teilweise oder zur Gänze erneuert wird, sofern die mit einer solchen Maßnahme verbundenen Kosten die Höhe des Wertes der Kanalisationsanlage im Zeitpunkt des beabsichtigten Beginnes der Baumaßnahmen übersteigen.

(4) Für die Erhebung des Nachtragsbeitrages gemäß Abs 3 gelten die Bestimmungen der §§ 13 bis 16 sinngemäß."

Die beschwerdeführenden Parteien wenden sich ausschließlich gegen die Ausschreibung des Kanalnachtragbeitrags durch die Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 27. November 2007, Zl. 730-2003/5, sowie gegen die Festlegung des Einzugsbereiches der Kanalisationsanlage durch die Verordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde ebenfalls vom 27. November 2007, Zl. 730-2003/4. Dass die Abgabenbehörden diese Verordnungen unrichtig angewendet hätten, behaupten die beschwerdeführenden Parteien nicht.

Auch die unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgetragenen Bedenken betreffen lediglich die Frage der Gesetzmäßigkeit der anzuwendenden Verordnungen und stellen daher keine taugliche Beschwerdebehauptung dar.

Mit dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien wird somit eine Rechtsverletzungsbehauptung aufgestellt, wie sie im Art. 144 Abs. 1 erster Satz zweiter Fall B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist.

Die Entscheidung über derartige Beschwerden fällt jedoch, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (vgl. beispielsweise den hg. Beschluss vom 29. März 2004, Zl. 2004/17/0008, mwN), nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, sondern in jene des Verfassungsgerichtshofes, der hierüber gemäß Art. 144 Abs. 1 erster Satz B-VG erkennt (vgl. auch Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 39).

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückgewiesen werden musste.

Wien, am 27. Mai 2008

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008170076.X00

Im RIS seit

14.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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