TE Vwgh Erkenntnis 2008/9/10 2007/04/0191

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.09.2008
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
95/02 Maßrecht Eichrecht;

Norm

MEG 1950 §24 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde der E in F, vertreten durch Dr. Klaus Jürgen Karner, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Widmanngasse 44, gegen den Bescheid des Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vom 3. September 2007, Zl. BMWA-96.103/0033-I/11/2007, betreffend Verwendungssperre nach § 52 Abs. 1 Maß- und Eichgesetz und Kostenvorschreibung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Am 25. Mai 2005 führte das Eichamt K. im Betrieb der Beschwerdeführerin eine Füllmengenkontrolle von Fertigpackungen bei den Produkten "E" und "EM" durch. Dabei wurden - wie aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde überstimmend hervorgeht -

eine Überschreitung der festgelegten Minusabweichung bei der Füllmenge, die Verletzung von Kennzeichnungsvorschriften (Angabe der Nennfüllmenge in einer zu geringen Zifferngröße = § 11 Abs. 1 FPVO) sowie das Fehlen von Aufzeichnungen über durchgeführte Kontrollen von Fertigpackungen festgestellt.

1.1. Mit Bescheid des Eichamtes K. vom selben Tag wurden die genannten Erzeugnisse (unter Angabe des Abfüllungsdatums und der Losgröße) gemäß § 52 Abs. 1 Maß- und Eichgesetz (in der Folge: MEG) amtlich gesperrt und mit Sperrsiegeln gekennzeichnet. Dies wurde damit begründet, dass die genannten Erzeugnisse bei der Fertigpackungskontrolle wegen einer Übertretung des MEG beanstandet worden seien.

1.2. Mit Mandatsbescheid vom selben Tag schrieb das Eichamt K. der Beschwerdeführerin eine - der Höhe nach im weiteren Verfahren und auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht strittige - Verwaltungsabgabe gemäß der Eichgebührenverordnung 1999, BGBl. II Nr. 467/1999, idF BGBl. II Nr. 10/2002, vor.

Auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin wurden die Kosten durch das Eichamt K. mit Bescheid vom 20. Juni 2005 festgesetzt.

2. Die Beschwerdeführerin erhob in der Folge nahezu wortgleiche Berufungen sowohl gegen den Bescheid vom 25. Mai 2005 als auch gegen jenen vom 20. Juni 2005 und machte darin - neben behaupteten Verfahrensmängeln - zusammengefasst vor allem geltend, bei den überprüften Erzeugnissen handle es sich nicht um Fertigpackungen iSd § 24 MEG und es dürften daher auch keine Maßnahmen bzw. Verwaltungsabgaben nach MEG vorgeschrieben werden.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 13. Juli 2007 bzw. 16. Juli 2007 wurden die Berufungen abgewiesen und im Spruch Teile der Begründungen der erstinstanzlichen Bescheide - in einem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr relevanten Punkt - abgeändert.

In der Begründung wurde ausgeführt, bei den gegenständlichen Erzeugnissen handle es sich um eine Kombination aus Druckkopf und Tintenvorratsbehälter in einem gemeinsamen Gehäuse. Diese würden umgangsprachlich auch "Druckerpatronen" genannt und seien im Originalzustand versiegelt und luftdicht verpackt, wodurch ein Austrocknen oder Ausrinnen der Tinte verhindert werde. Die Versiegelung mache die Produkte zur Fertigpackung. Vor dem Einbau einer solchen "Druckerpatrone" in den Drucker müsse die Verpackung geöffnet und die Versiegelung entfernt werden. Es handle sich somit bei den "Druckerpatronen" um "verschlossene Behältnisse mit Druckertinte, die mit einem Druckkopf kombiniert sein können, aber nicht müssen". Der Gebrauchswert einer "Druckerpatrone" werde wesentlich durch die enthaltene Tintenmenge bestimmt, die bei konstanten Verwendungsbedingungen unmittelbar lebensdauerrelevant sei. Die Angabe einer Füllmenge durch den Hersteller stelle ein Qualitätskriterium dar, das dem Kunden den Preisvergleich zwischen verschiedenen Patronengrößen ermögliche. Die Beschwerdeführerin verkenne den Wert der Tintenbefüllung, wenn sie in ihrer Berufung ausführe, die enthaltene Tintenmenge "spiele in Wahrheit für den Endverbraucher keine wie immer geartete Rolle". Dem sei entgegenzuhalten, dass eine "Druckerpatrone" ohne Tinte für den Endverbraucher wertlos sei; der Gebrauchswert, den die Lebensdauer unter gleich bleibenden Bedingungen darstelle, sei direkt proportional zur enthaltenen Tintenmenge. Die Füllmenge stelle somit keine unverbindlich abgegebene Information dar, sondern sei preisbestimmend und kaufentscheidend, weshalb eine Unterfüllung zur Täuschung des Konsumenten und zu einer Verzerrung des Wettbewerbes führe. Die Anforderungen des "Fertigpackungsrechtes" seien nur auf die Produktmenge (hier: die Tintenfüllung) anwendbar, für weitere Produkteigenschaften seien gegebenenfalls andere Rechtsvorschriften einschlägig. Die gegenständlichen Erzeugnisse würden in Abwesenheit des Käufers verpackt und versiegelt (verschlossen). Die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses könne, weil die Versiegelung entfernt werden müsse, ohne Öffnung oder merkliche Veränderung der Verpackung nicht verändert werden; daher handle es sich bei den gegenständlichen Erzeugnissen um Fertigpackungen iSd MEG. Weiters wurde wörtlich ausgeführt:

"Hinsichtlich der Kennzeichnung der Produkte ist darauf zu verweisen, dass sich weder auf den Produkten, noch den Aufklebern oder Pappumhüllung ordnungsmäßige Kennzeichnungen iSd FPVO (Fertigpackungsverordnung) fanden. Auf die weiteren Ausführung des bekämpften Bescheides wird verwiesen. Auf Fertigpackungen, wie im gegenständlichen Fall, muss jedenfalls die Nennfüllmenge in einer gesetzlichen Maßeinheit angegeben sein. Fakt ist, dass die gegenständliche Deklaration nicht der FPVO entsprach. Die Behörde hat daher nicht die Kartonverpackung beanstandet, sondern die Fertigpackung 'Druckkopf', welche eben keine der FPVO entsprechende Deklaration aufwies."

3. Den dagegen erhobenen Berufungen gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge und bestätigte die vor ihr bekämpften Bescheide "vollinhaltlich".

Begründend führte die belangte Behörde aus, sie erachte die Entscheidungen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen als zutreffend, sodass deren Bestätigung an sich keiner weiteren Ausführungen bedürfe. Soweit sich die Berufungen auf eine wörtliche Wiederholung der schon gegen die erstinstanzlichen Bescheide erhobenen Rechtsmittel beschränkten, seien sie schon deshalb nicht geeignet, die ausführliche und unbedenkliche Begründung der Bescheide des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen zu entkräften. Dieses habe ausführlich und rechtsrichtig begründet, dass es sich bei den beanstandeten Produkten um Fertigpackungen iSd § 24 MEG handle. Die Argumentation der Berufungen, dass es sich bei den beanstandeten Produkten um "Druckköpfe" handle, bei denen der Verbraucher nicht eine bestimmte Menge Tinte erwarte, würden schon durch die "Selbstdarstellung" der Beschwerdeführerin auf ihrer Homepage widerlegt. Die beanstandeten Produkte und vergleichbare andere Erzeugnisse würden durchwegs als "Tintenpatronen" bezeichnet und es sei zu jedem Produkt die in diesem enthaltene Füllmenge an Tinte angegeben. Auch die Kartonverpackungen der beanstandeten Produkte wiesen die Bezeichnung "Tintenpatrone" und die Menge des in der Packung enthaltenen Erzeugnisses "29 ml" bzw. "69 ml" auf. Mangels neuen Vorbringens sowie zu berücksichtigender neuer Tatsachen oder Beweise seien keine neuen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte in Betracht zu ziehen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

4.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950 idF BGBl. I Nr. 137/2004, lauten (auszugsweise):

"Abschnitt B

Überwachungspflicht

§ 19. Schankgefäße und Fertigpackungen sind nicht eichpflichtig. Sie unterliegen jedoch den Bestimmungen der §§ 20 bis 29; die Einhaltung dieser Bestimmungen ist durch die Eichbehörde zu überwachen.

...

2. Fertigpackungen

§ 24. (1) Fertigpackungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Erzeugnisse in Behältnissen beliebiger Art,

1. die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden und

2. bei denen die Menge des in der Packung enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Veränderung der Verpackung nicht verändert werden kann.

(2) Ausgenommen davon sind Erzeugnisse in Behältnissen, die für den Letztverbraucher im Wege unmittelbarer Verkaufsvorbereitung abgepackt werden.

(3) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1.

Füllmenge die Menge, die eine einzelne Fertigpackung enthält,

2.

Nennfüllmenge die auf der Fertigpackung angegebene Menge,

...

§ 25. (1) Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur so hergestellt werden, dass die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet (mittlere Füllmenge) und die nach § 27 festgelegte Minusabweichung nicht überschreitet.

...

(5) Wird die Füllmenge der Fertigpackung nicht gemessen, so muss der Hersteller Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass die Füllmenge den angegebenen Wert hat. Die Aufzeichnungen über diese Kontrollen sind fünf Jahre aufzubewahren und der Eichbehörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

...

§ 26. (1) Fertigpackungen dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf ihnen leicht erkennbar und deutlich lesbar die Nennfüllmenge in einer gesetzlichen Maßeinheit oder nach Stückzahl angegeben ist.

...

Abschnitt E

Eichpolizeiliche Revision

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 51. (1) Es ist Aufgabe der eichpolizeilichen Revision, die

Einhaltung der Bestimmungen ... dieses Bundesgesetzes zu

beaufsichtigen.

...

§ 52. (1) Werden bei der eichpolizeilichen Revision ungeeichte, unrichtige oder sonst unzulässige Gegenstände im eichpflichtigen oder überwachungspflichtigen Verkehr festgestellt, so kann die Weiterbenützung der beanstandeten Gegenstände ... durch Anlegung einer Verwendungssperre verhindert werden. ...

3. Überwachung der Betriebe zur Herstellung von Fertigpackungen, Maßbehältnissen und Schankgefäßen

§ 54. Die Betriebe zur Herstellung von Fertigpackungen, Maßbehältnissen und Schankgefäßen sind auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen zu überwachen.

...

§ 57. (1) Von den Parteien sind für die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Amtshandlungen besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entsprechend dem mit diesen Amtshandlungen verbundenen Aufwand in Bauschbeträgen durch Verordnung festzusetzen sind.

...

(3) Wenn die Verwaltungsabgaben gemäß Abs.1 nicht anlässlich der Amtshandlung ohne weiteres entrichtet werden, sind sie durch einen abgesonderten Bescheid nach § 57 AVG vorzuschreiben.

..."

Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen der Fertigpackungsverordnung - FPVO 1993, BGBl. Nr. 867/1993, idF BGBl. II Nr. 211/2001, lauten (auszugsweise):

"Zweiter Abschnitt

Fertigpackungen

§ 7. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Fertigpackungen, in denen Erzeugnisse in konstanten, einheitlichen Nennfüllmengen in den Verkehr gebracht werden sollen, die

a) bestimmten, vom Hersteller im Voraus festgelegten Werten entsprechen,

b)

in Gewichts- oder Volumeneinheiten ausgedrückt werden,

c)

nicht kleiner als 5 g oder 5 ml und nicht größer als 10 kg oder 10 l sind.

...

§ 8. (1) Die 'Nennfüllmenge' Q tief n ('Nenngewicht' oder 'Nennvolumen') einer Fertigpackung ist das auf dieser Fertigpackung angegebene Gewicht oder Volumen. Es ist die Erzeugnismenge, die die Fertigpackung enthalten soll.

(2) Die 'Füllmenge'' einer Fertigpackung ist die Erzeugnismenge, die sie tatsächlich enthält.

(3) Die 'Minusabweichung' einer Fertigpackung ist die Erzeugnismenge, um die die Füllmenge unter der Nennfüllmenge der betreffenden Fertigpackung liegt.

(4) Die 'Mindestfüllmenge' einer Fertigpackung errechnet sich aus der Nennfüllmenge verringert um die maximale Minusabweichung. Die Mindestfüllmenge ist die Erzeugnismenge, die in einer Fertigpackung enthalten sein muss, um nicht als fehlerhafte Packung zu gelten.

"§ 11. (1) Fertigpackungen müssen leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar folgende Angaben tragen:

1. Die Nennfüllmenge (Nenngewicht oder Nennvolumen), ausgedrückt in den Einheiten Kilogramm oder Gramm, Liter, Zentiliter oder Milliliter unter Verwendung von Ziffern, gefolgt vom Einheitenzeichen oder gegebenenfalls dem Namen der verwendeten Einheit gemäß § 2 MEG, wobei die Ziffernhöhen zur Angabe der Nennfüllmenge wie folgt festgelegt sind:

Packungsgröße in

Gramm Zentiliter

Mindestschriftgröße

in Millimeter

bis 50

bis 5

2

> 50 bis 200

5 bis 20

3

> 200 bis 1 000

20 bis 100

4

> 1 000

> 100

6

..."

§ 14 der Eichgebührenverordnung 1999, BGBl. II Nr. 467/1998

idF BGBl. II Nr. 10/2002, lautet (auszugsweise):

"Kontrolle von Fertigpackungen, Maßbehältnissen und Schankgefäßen

§ 14. Für die Überwachung gemäß § 19 MEG sind Gebühren gemäß Tarif I zu entrichten, wenn die Überwachung auf Antrag des Herstellers oder Importeurs erfolgt, oder wenn die durchgeführten Kontrollen einen Verstoß gegen die Bestimmungen des MEG oder der Fertigpackungsverordnung, BGBl. Nr. 867/1993, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 139/1997, ergeben."

4.2. Die Beschwerdeführerin macht unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit geltend, entgegen der Ansicht der belangten Behörde seien die gegenständlichen Erzeugnisse solche, bei denen die Menge des in der Packung Enthaltenen auch ohne Öffnung oder merkliche Veränderung der Verpackung verändert werden könne. Es handle sich jeweils um "einen Druckkopf" (Hervorhebung im Original) für bestimmte Druckertypen, der jederzeit ohne ein Öffnen oder eine merkliche Veränderung der Verpackung nach- bzw. aufgefüllt werden könne. Die entsprechenden Füllmittel seien im Fachhandel erhältlich. Ein Druckkopf könne nicht mit einer Fertigpackung wie etwa einem Getränkekarton, der außer einer Aufbewahrungs- und Transportfunktion keine weitere Bedeutung habe, verglichen werden. Die verfahrensgegenständlichen Erzeugnisse seien ein "technisches System", mit dem keine Flüssigkeiten im eigentlichen Sinne transportiert würden; es werde ein System an technischen Komponenten an den Endverbraucher verkauft. Auf jedem Druckkopf befinde sich ein "Chip (Leiterplatte)", ohne den der Druckkopf nicht verwendet werden könne. Das gelte auch für dessen äußere Verschalung. Nicht jede Tintenpatrone könne in jedem Drucker verwendet werden; man erwerbe nicht eine bestimmte Flüssigkeit in einer bestimmten Menge, sondern ein technisch ausgefeiltes System. Die Tintenmenge spiele für den Verbraucher in Wahrheit keine Rolle, weil für ihn entscheidend sei, dass der Druckkopf sich zur Verwendung in seinem Drucker eigne. Wie viele Seiten mit einem mit Tinte befüllten Druckkopf gedruckt werden könnten, hänge nicht von einem unverbindlich angegebenen Nennumfang ab; die Ergiebigkeit resultiere aus den vom Verbraucher selbst bestimmbaren Druckeinstellungen. Dass die Nennfüllmenge die Täuschung des Verbrauchers und eine Verzerrung des Wettbewerbes verhindern solle, möge für Produkte zutreffen, die für den Verzehr bestimmt seien oder im Zusammenhang mit anderen Produkten Verwendung finden könnten (z.B. Waschmittel), nicht aber für solche, die nur in Kombination mit technischen Systemen verkauft und damit verwendbar würden. Schutzzweck der Normen des MEG sei unzweifelhaft, "dass Endverbraucher davor bewahrt werden sollen, dass Erzeugnisse deren objektiver Wert sich ausschließlich nach der Füllmenge richtet, tatsächlich nicht von der angegebenen Füllmenge oder nur mit geringfügigen Toleranzen abweicht."

Gemäß § 24 Abs. 1 MEG sind Fertigpackungen Erzeugnisse in Behältnissen beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden (Z. 1) und bei denen die Menge des in der Packung enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Veränderung der Verpackung nicht verändert werden kann (Z.2).

Im Beschwerdefall ist strittig, ob es sich bei der gegenständlichen Tintenpatrone um eine Fertigpackung im Sinne des § 24 MEG handelt oder - wie die Beschwerdeführerin meint - (auch) um ein technisch ausgefeiltes System. Es mag zutreffen, dass die Tintenpatrone auch technische Elemente (wie den Druckkopf) aufweist, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise steht aber für den Käufer des Produktes die Menge der zu erwerbenden Tinte im Vordergrund. Es ist einzuräumen, dass es technische Systeme (etwa ein Kühlschrank mit dem darin enthaltenen Kältemittel) gibt, die auch Flüssigkeiten enthalten, dessen ungeachtet aber nicht notwendigerweise eine Fertigpackung darstellen. Es ist danach abzugrenzen, was wirtschaftlich im Vordergrund steht.

Im Beschwerdefall steht auf der Packung, dass es sich um eine Tintenpatrone handelt und wieviel Tinte darin enthalten ist, hingegen steht auf der Packung nicht, dass darin ein Druckkopf enthalten sei. Daraus ergibt sich, dass sowohl aus Sicht der Erzeugers als auch des Käufers die Tinte im Vordergrund steht. Die Ansicht der belangten Behörde, bei der in Rede stehenden Tintenpatrone handle es sich um eine Fertigpackung, ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen. An diesem Ergebnis vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass - laut Aufschrift auf der Packung - die Tintenpatrone nur für bestimmte Geräte geeignet ist.

5. Da sich die Beschwerde aus den vorstehenden Erwägungen als unbegründet erwies, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 10. September 2008

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007040191.X00

Im RIS seit

04.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten