TE Vwgh Erkenntnis 2008/9/16 2006/11/0157

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Veröffentlicht am 16.09.2008
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Index

L94404 Krankenanstalt Spital Oberösterreich;
L94406 Krankenanstalt Spital Steiermark;
L94454 Patientenanwalt Patientenentschädigung Pflegeanwaltschaft
Oberösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
KAG OÖ 1976 §43 Abs1;
KAG Stmk 1999 §36;
KAG Stmk 1999 §37;
KAG Stmk 1999 §41 Abs1;
KAG Stmk 1999 §41 Abs2;
KAG Stmk 1999 §42 ;
KAG Stmk 1999 §42 Abs3;
KAG Stmk 1999 §42;
KAG Stmk 1999 §43 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Dr. K in G, vertreten durch Dr. Ralf Forcher, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Neutorgasse 51/II, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. August 2006, Zl. FA8A-81B2-2006-2, betreffend Pflege- und Sondergebühren nach dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz (mitbeteiligte Partei: Steiermärkische Krankenanstaltengesellschaft mbH, 8010 Graz, Stiftingtalstraße 4- 6), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Land Steiermark ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Frau Andrea B. (die Ehefrau des Beschwerdeführers) befand sich vom 27. April bis 1. Mai 2004 in der geburtshilflich-gynäkologischen Universitätsklinik Graz in stationärer Pflege und war vom 27. April bis 29. April in der Sonderklasse untergebracht. Für diesen stationären Aufenthalt in der Sonderklasse wurden der Patientin Kosten in der Höhe von EUR 1.679,53 mittels Gebührenrechnung vom 13. Mai 2004 in Rechnung gestellt. Da eine Zahlung durch die Patientin nicht erfolgt, wurde die Gebührenrechnung in weiterer Folge (31. Jänner 2005 und 3. Februar 2005) dem Beschwerdeführer zur Zahlung übermittelt.

Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2005 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Gebührenvorschreibung Einspruch.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 22. November 2005 wurde gemäß § 42 Abs. 3 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG) der Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Pflege- (Sonder-) Gebührenrechnung vom 7. Februar 2005 der "Steiermärkischen KrankenanstaltengesellschaftmbH Landeskrankenhaus - Universitätsklinikum Graz" als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Zahlungsaufforderung bestätigt. In der Begründung führte die Behörde im Wesentlichen aus, die Patientin sei vom 27. April bis 1. Mai 2004 in der geburtshilflich-gynäkologischen Universitätsklinik Graz in stationärer Behandlung gewesen und sei in der Zeit vom 27. April bis 29. April 2004 in einem Sonderklasse-Mehrbettzimmer und vom 30. April bis 1. Mai 2004 in der allgemeinen Gebührenklasse untergebracht gewesen. Für den Aufenthalt sei ihr mit Rechnung vom 13. Mai 2004 ein Betrag in der Höhe von EUR 1.679,53 zur Zahlung vorgeschrieben worden. Diese Rechnung sei der Patientin nachweislich am 5. Juli 2004 übermittelt worden. Ein Einspruch gegen die genannte Rechnung sei von der Patientin nicht erhoben worden. Dazu sei auszuführen, dass entsprechend dem § 42 Abs. 3 KALG mangels Einspruchs die Zahlungsverpflichtung in der Höhe von EUR 1.679,53 als endgültig anzusehen sei. Da der genannte Betrag von der Patientin nicht bezahlt worden sei, sei gemäß § 42 Abs. 3, 4 und 5 KALG von der mitbeteiligten Partei das Exekutionsverfahren eingeleitet worden. Mangels pfändbaren Einkommens der Patientin sei die Vorschreibung der genannten Kosten mit Rechnung vom 2. Februar 2005 in weiterer Folge an ihren unterhaltspflichtigen "Gatten", den Beschwerdeführer, erfolgt. Denn § 41 Abs. 2 KALG bestimme in einem solchen Fall, dass bei Uneinbringlichkeit der Pflegegebühren und Kostenbeiträge beim Patienten die für ihn unterhaltspflichtigen Personen zum Ersatz heranzuziehen seien. Entsprechend § 42 Abs. 3 KALG stehe auch diesen Verpflichteten das Recht zu, innerhalb von zwei Wochen einen begründeten Einspruch zu erheben. Dem Unterhaltspflichtigen könnten jedoch nicht die gleichen Einspruchsgründe zukommen wie dem Patienten selbst. Als Patientin sei Frau Andrea B. aufgenommen worden, sodass von der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft auch nur mit ihr ein entsprechendes Vertragsverhältnis abgeschlossen worden sei. Aus diesem Titel wären ihr im Falle eines Einspruches alle jene Einwendungen zugestanden, die aus diesem Vertragsverhältnis resultieren, wie z.B. auch die Verrechnung von Pflegegebühren in der Sonderklasse. Da ein Einspruch von der Patientin nicht erhoben worden sei, sei der genannten Rechnung daher die Wirkung eines Exekutionstitels zugekommen. Dem gegenüber sei mit dem Beschwerdeführer seitens der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft nie ein Vertrag begründet worden. Die Vorschreibung der genannten Kosten erfolge allein auf Grund ihrer Uneinbringlichkeit und der Unterhaltsverpflichtung seiner Ehefrau gegenüber. Dem Beschwerdeführer könnten daher nur solche Einspruchsgründe zukommen, die sowohl die Uneinbringlichkeit als auch seine Unterhaltsverpflichtung in Zweifel ziehen. Ein solches Vorbringen sei von ihm jedoch nicht erstattet worden, weshalb dem Einspruch vom 7. Februar 2005 keine Berechtigung zukomme.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. August 2006 wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Patientin, die unstrittig eine Verpflichtungserklärung unterzeichnet habe, sei die Gebührenrechnung vom 13. Mai 2004 zugestellt worden. Mit "Rsb-Nachweis" sei am 5. Juli 2004 bereits die zweite Mahnung an sie gerichtet worden. Innerhalb offener Frist nach Zustellung der Gebührenrechnung sei kein Einspruch erhoben worden. Somit sei gemäß § 42 Abs. 3 KALG mangels Einspruchs die Zahlungsverpflichtung in der Höhe von EUR 1.679,53 als endgültig anzusehen. Da in der Folge das durchgeführte Exekutionsverfahren ohne Erfolg geblieben sei, sei gemäß § 41 Abs. 2 KALG die unterhaltspflichtige Person zum Ersatz herangezogen worden. Gemäß § 41 Abs. 2 KALG seien, wenn Pflegegebühren und Kostenbeiträge nicht bei dem Patienten hereingebracht werden können, die für ihn unterhaltspflichtigen Personen zum Ersatz heranzuziehen. Mit einer Berufung gegen diese Vorschreibung könne einerseits die Uneinbringlichkeit, andererseits auch die Unterhaltsverpflichtung bekämpft werden, was in der Berufungsschrift vom 7. Dezember 2005 allerdings nicht erfolgt sei. Im Schreiben vom 12. Juli 2004 und der Berufungsschrift werde vom Beschwerdeführer selbst nachgewiesen, dass die Einspruchsfrist ungenützt verstrichen sei. Die eigene Darstellung, dass zwei weitere Mahnschreiben an seine Ehefrau erfolgt seien, lasse zweifelsfrei den Schluss zu, dass die Vorschreibung bekannt sein müsste. Der Hinweis auf eine kurze schriftliche Anfrage in dieser Angelegenheit vom 25. Mai 2004 konnte nicht belegt werden und sei trotz intensiver Recherchen bei den zuständigen Stellen nicht eruierbar. Der gesetzlich vorgeschriebene Rückgriff auf unterhaltspflichtige Personen im Falle der Uneinbringlichkeit und die Berufungsmöglichkeit gegen diese Ersatzvornahme könne "nicht als rechtlicher Weg interpretiert werden, eine versäumte oder nicht in Anspruch genommene Einspruchsmöglichkeit zu sanieren".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die maßgebenden Bestimmungen des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 1999 - KALG, LGBl. Nr. 66/1999, in der Fassung LGBl. Nr. 2/2005, lauten auszugsweise:

"Sondergebühren und Sonderaufwendungen

§ 36 (1) Als Sondergebühren dürfen vom Träger der Krankenanstalt eingehoben werden:

a) in der Sonderklasse neben den Pflegegebühren (Pflegegebührenersätzen) für operative Eingriffe und sonstige zur Behandlung oder zu diagnostischen Zwecken erforderlichen Verrichtungen, insbesondere auch für Untersuchungen, röntgendiagnostische und strahlentherapeutische Leistungen sowie physikalische Leistungen, Anstaltsgebühren und Arztgebühren;

b) in der Sonderklasse eine Hebammengebühr für den Fall des Beistandes durch eine in der Krankenanstalt angestellte Hebamme;

...

Einbringung von Pflegegebühren,

Kostenbeiträgen, Sondergebühren und Sonderaufwendungen

§ 40 (1) Die öffentlichen Krankenanstalten haben für die Einbringung fälliger Pflegegebühren, Kostenbeiträge, Sondergebühren und Sonderaufwendungen von den in Anstaltspflege genommenen Personen und für die Geltendmachung der Ansprüche gegenüber dritten Personen (Unterhaltspflichtige, Sozialversicherungsträger u. a.) und die Berechnung und Einbringung von Pflege(Sonder)gebühren für Begleitpersonen von Patienten (§ 35 Abs. 7) in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise zu sorgen. Zu diesem Zwecke haben sie schon bei der Aufnahme die notwendigen Erhebungen einzuleiten. Die Landesbehörden und die Gemeinden haben hierbei Unterstützung zu leisten.

(2) Von zahlungsfähigen Kranken, die zur Tragung der Kosten verpflichtet sind, kann verlangt werden, dass sie die Pflegegebühren (Sondergebühren und Sonderaufwendungen) und Kostenbeiträge in der allgemeinen Gebührenklasse bis zu jeweils 10 Tagen, in der Sonderklasse bis zu jeweils 30 Tagen und die Kostenbeiträge bis zu 28 Tagen im Vorhinein entrichten. Die endgültige Abrechnung erfolgt bei der Entlassung aus der Anstaltspflege.

...

§ 41 (1) Soweit nicht eine andere physische oder juristische Person auf Grund der Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder auf Grund sonstiger gesetzlicher Vorschriften zum Ersatz der in einer öffentlichen Krankenanstalt aufgelaufenen Pflegegebühren (Sondergebühren und Sonderaufwendungen) und Kostenbeiträge verpflichtet ist, hat in erster Linie der Patient hierfür aufzukommen.

(2) Wenn die Pflegegebühren (Sondergebühren und Sonderaufwendungen) und Kostenbeiträge nicht beim Patienten selbst oder bei den sonst in Abs. 1 genannten Personen hereingebracht werden können, sind zum Ersatz die für ihn unterhaltspflichtigen Personen heranzuziehen.

§ 42 (1) Soweit Pflegegebühren, Kostenbeiträge, Sondergebühren und Sonderaufwendungen nicht im Vorhinein entrichtet wurden, sind sie mit dem letzten Tag eines jeden Pflegemonats beziehungsweise mit dem Tag der Entlassung aus der Anstaltspflege abzurechnen und ohne Verzug zur Zahlung vorzuschreiben. Sie sind mit dem Tage der Vorschreibung fällig und innerhalb von zwei Wochen zu bezahlen. ...

(2) Zur Einbringung fälliger Pflegegebühren, Kostenbeiträge, Sondergebühren und Sonderaufwendungen ist dem Verpflichteten eine Gebührenrechnung zuzustellen; ...

(3) Gegen die Gebührenrechnung kann der Verpflichtete binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich bei der Stelle einen begründeten Einspruch erheben, welche die Gebührenrechnung ausgestellt hat. Wird innerhalb dieser Frist kein begründeter Einspruch erhoben, so gilt die in der Gebührenrechnung ausgewiesene Zahlungsverpflichtung als endgültig. Ansuchen um Gewährung eines Zahlungsaufschubes oder von Teilzahlung gelten nicht als Einspruch. Falls dem Einspruch vom Träger der Krankenanstalt nicht voll Rechnung getragen wird, ist er vom Träger der nach dem Sitz der öffentlichen Krankenanstalt zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Diese hat darüber mit Bescheid zu entscheiden.

(4) Die Gebührenrechnung ist vollstreckbar und gilt als Rückstandsausweis entweder

a)

nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist (Abs. 1) oder

b)

nach Ablauf von zwei Wochen, gerechnet vom Tage des Ablaufes der erstreckten Zahlungsfrist (Abs. 1) oder

              c)              bei Nichtbezahlung von Teilbeträgen bezüglich des gesamten aushaftenden Betrages nach Ablauf von zwei Wochen nach Fälligkeit eines Teilbetrages oder

              d)              nach Ablauf von zwei Wochen nach rechtskräftiger Entscheidung im behördlichen Verfahren.

(5) Auf Grund von Rückstandausweisen ist die Einbringung offener Forderungen öffentlicher Krankenanstalten entweder im Verwaltungswege oder im gerichtlichen Wege zulässig, wenn die Vollstreckbarkeit von der Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt wurde."

Zunächst geht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde davon aus, dass der Patientin die Gebührenrechnung vom 13. Mai 2004 erst am 5. Juli 2004 zugestellt worden sei und dass er in ihrem Namen am 12. Juli 2004 fristgerecht Einspruch gegen diese Gebührenrechnung erhoben habe. Dieses Vorbringen deckt sich weder mit dem Inhalt des vom Beschwerdeführer im Namen seiner Ehefrau an den Rechnungsleger übermittelten Schreibens vom 12. Juli 2004 noch mit dem sonstigen Inhalt der Verwaltungsakten.

Gemäß § 42 Abs. 3 KALG kann der Verpflichtete gegen die Gebührenrechnung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich einen begründeten Einspruch erheben. Wird innerhalb dieser Frist kein begründeter Einspruch erhoben, so gilt die in der Gebührenrechnung ausgewiesene Zahlungsverpflichtung als endgültig. Aus dieser Bestimmung folgt, dass nach Ablauf der Einspruchsfrist gegen die Höhe bzw. zahlenmäßige Richtigkeit der Gebührenrechnung vom Verpflichteten, der nach Zustellung der Gebührenrechnung keinen fristgerechten, begründeten Einspruch erhoben hat, keine Einwendungen erhoben werden können.

Die Patientin erhielt entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers am 5. Juli 2004 nicht die Gebührenrechnung, sondern - wie der Beschwerdeführer selbst im Schreiben vom 12. Juli 2004 zum Ausdruck brachte - bereits die zweite Mahnung dieser Schuld. Zwar lässt sich der genaue Zeitpunkt der Zustellung der Gebührenrechnung vom 13. Mai 2004 und der ersten Mahnung anhand der Verwaltungsakten nicht nachvollziehen, zumal sich nur ein Zustellnachweis (Übernahmebestätigung vom 5. Juli 2004) im Akt befindet. Doch musste die Gebührenrechnung bereits vor dem 25. Mai 2004 zugestellt worden sein, formuliert doch der Beschwerdeführer im Schreiben vom 12. Juli 2004 u.a. wie folgt:

"Die Rechnung vom 13. Mai 2004 weist einen Gesamtbetrag von EUR 1.876,22 auf ... Nach Erhalt dieser Rechnung ist meine Gattin

davon ausgegangen, dass es sich hierbei ... nur um einen Irrtum

Ihrerseits handeln könnte und wir die von uns zu bezahlende Aufzahlung auf das Einbettzimmer in ihrer Klinik als Abrechnung erst erhalten würden. Meine kurze schriftliche Anfrage in dieser Angelegenheit vom 25. 05. 2004 blieb erstaunlicherweise unbeantwortet. Es folgten als Reaktion Ihrerseits nur zwei weitere Mahnschreiben an meine Ehefrau ohne aufklärenden Inhalt."

Aus diesem Schreiben folgt, dass die Patientin die Gebührenrechnung bereits im Mai 2004 erhalten hat und dass sie keinen fristgerechten Einspruch - binnen zwei Wochen gemäß § 42 Abs. 3 KALG - gegen die Gebührenrechnung erhoben hat. Somit war die in der Gebührenrechnung ausgewiesene Zahlungsverpflichtung nach der genannten Gesetzesbestimmung der Ehefrau des Beschwerdeführers gegenüber als endgültig anzusehen.

Die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, dass im Hinblick darauf gemäß § 41 Abs. 2 leg. cit. die für den Patienten unterhaltspflichtigen Personen, so sie zum Ersatz herangezogen werden, dagegen nur die Annahmen der Uneinbringlichkeit und ihrer Unterhaltsverpflichtung einwenden könnten - womit sie zum Ausdruck bringt, dass dem Beschwerdeführer als Verpflichtetem Einwendungen gegen die Höhe der Gebührenrechnung verwehrt seien - kann jedoch nicht geteilt werden. Weder in der zuletzt genannten Bestimmung noch aus § 42 leg. cit. oder einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes folgt, dass die dem Patienten ausgestellte vollstreckbare Gebührenrechnung auch gegenüber einer anderen Person Rechtswirkungen entfaltet.

Der Beschwerdeführer hat, nachdem ihm gegenüber mit Rechnung vom 2. Februar 2005 die Gebührenvorschreibung erfolgte, mit Schreiben vom 7. Februar 2005 Einspruch erhoben, darin die Richtigkeit der Rechnung bestritten und - zusammengefasst - geltend gemacht, dass in der Rechnung Positionen verrechnet worden seien, die - weil die Leistungen im Rahmen der allgemeinen Gebührenkasse erbracht worden seien - nicht hätten verrechnet werden dürfen. Auch in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich die Behörde mit seinen Einwendungen inhaltlich auseinandersetzen hätte müssen und Leistungen verrechnet worden seien, die nicht hätten verrechnet werden dürfen. In der Beschwerde führt der Beschwerdeführer dies gleichfalls ins Treffen.

Unbestritten war die Patientin vom 27. bis 29. April 2004 über ihr Verlangen in einem Krankenzimmer der Sonderklasse untergebracht. Der Entgeltanspruch des Rechtsträgers der Krankenanstalt für die Unterbringung und Pflege eines Patienten in der Sonderklasse ist dem Grunde nach mit dessen Unterbringung in der Sonderklasse auf sein Verlangen gegeben und der Höhe nach durch das verordnungsmäßig festgelegte Entgelt für die Sonderklasse bestimmt. Für die Prüfung dessen Höhe im Einzelfall und die Ermäßigung oder den Nachlass des Entgelts für die Sonderklasse bietet das Gesetz keine Handhabe (siehe hg. Erkenntnis vom 17. September 1998, Zl. 97/11/0198).

Insoweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, die Bestimmung des § 43 Abs. 2 KALG sei mit Gleichheitswidrigkeit belastet, und sich auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. März 1995, Slg. Nr. 14.094, stützt, ist ihm zu erwidern, dass dieses Erkenntnis, mit dem § 43 Abs. 1 2. Satz Oö KAG 1976 aufgehoben wurde, mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar ist.

Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. März 1995 finden sich u.a. folgende Ausführungen:

"Was Patienten der Sonderklasse betrifft, hat der Verfassungsgerichtshof bereits im Erkenntnis VfSlg. 9800/1983 ausgesagt, dass durch das KAG als Grundsatzgesetz dem Landesgesetzgeber dafür, ob und welche Entgelte er in der Sonderklasse neben den Pflegegebühren vorsieht, ein Gestaltungsfreiraum eingeräumt ist, was sich aus der Textierung des § 27 Abs. 4 lit. a KAG ergibt; ..."

Das Argument des Beschwerdeführers, dass - abgesehen von der Aufzahlung für das Sonderklassezimmer - dem Sonderklassepatienten keine zusätzlichen Leistungen verrechnet werden dürfen, geht daher ins Leere. Es besteht für den Verwaltungsgerichtshof somit kein Anlass, der Anregung des Beschwerdeführers nachzugehen, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Einleitung eines Gesetzprüfungsverfahrens betreffend § 43 Abs. 2 KALG zu stellen.

Die belangte Behörde hätte jedoch - ausgehend davon, dass nach dem oben Gesagten dem Beschwerdeführer Einwendungen gegen die Höhe der Gebührenrechnung nicht verwehrt waren - den Einwand des Beschwerdeführers prüfen und dazu Feststellungen treffen müssen, ob Leistungen verrechnet worden seien, die nicht im Rahmen der Sonderklasse erbracht worden seien.

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde weiters vor, die Behörde habe es unterlassen zu prüfen, ob tatsächlich bei der Patientin eine Uneinbringlichkeit gegeben gewesen sei, welche seine Zahlungspflicht hätte auslösen können. Es sei ihm auch keine Gelegenheit gegeben worden, zu den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde Stellung zu nehmen. Auch dieses Vorbringen ist zielführend:

Nach § 41 Abs. 1 leg.cit. hat in erster Linie der Patient für die Pflegegebühren und Sondergebühren aufzukommen. Erst dann, wenn dies nicht möglich ist, sind gemäß § 41 Abs. 2 leg.cit. zum Ersatz die unterhaltspflichtigen Personen heranzuziehen.

Die Behörde begründet die Uneinbringlichkeit der Pflege- und Sondergebühren damit, dass ein durchgeführtes Exekutionsverfahren ohne Erfolg geblieben sei. Aus einem im Akt aufliegenden Schreiben der mitbeteiligten Partei an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Jänner 2006 finden sich dazu folgende Ausführungen:

"Zur Behauptung des (Beschwerdeführers), dass es zumindest seinem Wissensstand nach und auch nach dem Stand einer § 73a EO-Abfrage ein Exekutionsverfahren gegen seine Ehefrau nie gegeben haben sollte, wird angemerkt, dass die Vollstreckbarkeitsklausel von der zuständigen Bezirksverwaltung eingeholt wurde. Vor Einleitung des Exekutionsverfahrens wurde jedoch über eine Abfrage bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse festgestellt, dass Frau Andrea B. zu diesem Zeitpunkt nur im Bezug des Kindesbetreuungsgeldes stand und somit über kein pfändbares Einkommen verfügte. Aus diesem Grund erfolgte auch die Rechnungslegung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des KALG an den unterhaltspflichtigen Gatten. ..."

Allein aus der Tatsache, dass die Patientin nach Auskunft der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse zum fraglichen Zeitpunkt nur Kinderbetreuungsgeld bezogen hat, durfte die Behörde - ohne weitere Erhebungen - nicht davon ausgehen, dass die Patientin als primär Zahlungspflichtige außer Stande ist, die Pflege- und Sondergebühren selbst zu begleichen. Die Behörde hätte daher die erforderlichen Erhebungen durchführen müssen und allenfalls die Patientin auch einvernehmen müssen, um ihre Vermögensverhältnisse zu klären, damit unter Bedachtnahme auf § 41 Abs. 2 KALG beurteilt werden kann, ob die Gebühren bei ihr hereingebracht werden können. Auch hätte die Behörde die Ergebnisse ihrer Ermittlungen dem Beschwerdeführer zur Kenntnis bringen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen müssen, was sie - worauf der Beschwerdeführer mit Recht hinweist - unterlassen hat.

Der angefochtene Bescheid war aus den oben angeführten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 16. September 2008

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006110157.X00

Im RIS seit

31.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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