RS Vwgh 1990/11/6 90/05/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.1990
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
50/01 Gewerbeordnung

Norm

BauO Wr §6 Abs8 idF 1981/011;
BauRallg;
GewO 1973 §199;
GewO 1973 §356;
GewO 1973 §359;
GewO 1973 §74;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/05/0047 E 26. September 1989 RS 5

Stammrechtssatz

Im Unterschied zum gewerblichen Betriebsanlagenverfahren sind nicht der konkrete Betrieb oder gar einzelne Betriebsabläufe Gegenstand der baubehördlichen Bewilligung. Vielmehr hat die Baubehörde nur zu prüfen, ob das Vorhaben mit der vorgeschriebenen Flächenwidmung vereinbar ist und angesichts der Betriebstype als solcher keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen für die Nachbarschaft zu erwarten sind. Lärmentwicklungen auf der Straße ist nicht unmittelbare Folge der konsensgemäßen Benützung der Baulichkeit, mag sie auch letztlich mit dem Betrieb zusammenhängen. Sie ist daher nicht Gegenstand der Prüfung im baubehördlichen Bewilligungsverfahren. Ein Gastgewerbebetrieb ist mit der Widmung gemischtes Baugebiet nach § 6 Abs 8 Wr BauO vereinbar (Hinweis E 17.1.1984, 83/05/0049).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050102.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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