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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §6 Abs8 idF 1981/011;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/05/0047 E 26. September 1989 RS 5Stammrechtssatz
Im Unterschied zum gewerblichen Betriebsanlagenverfahren sind nicht der konkrete Betrieb oder gar einzelne Betriebsabläufe Gegenstand der baubehördlichen Bewilligung. Vielmehr hat die Baubehörde nur zu prüfen, ob das Vorhaben mit der vorgeschriebenen Flächenwidmung vereinbar ist und angesichts der Betriebstype als solcher keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen für die Nachbarschaft zu erwarten sind. Lärmentwicklungen auf der Straße ist nicht unmittelbare Folge der konsensgemäßen Benützung der Baulichkeit, mag sie auch letztlich mit dem Betrieb zusammenhängen. Sie ist daher nicht Gegenstand der Prüfung im baubehördlichen Bewilligungsverfahren. Ein Gastgewerbebetrieb ist mit der Widmung gemischtes Baugebiet nach § 6 Abs 8 Wr BauO vereinbar (Hinweis E 17.1.1984, 83/05/0049).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050102.X07Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
30.01.2017