TE Vfgh Beschluss 2003/12/11 B1578/01

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Veröffentlicht am 11.12.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §88
ZPO §423 Abs1

Leitsatz

Ergänzung eines Beschlusses über die Ablehnung der Beschwerdebehandlung durch eine Kostenentscheidung

Spruch

Die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten hat der Antragstellerin zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit € 2.143,68 bestimmten Verfahrenskosten binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

1.1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 23. Juni 2003 die Behandlung der Beschwerde der nunmehrigen Antragstellerin abgelehnt und begründend u.a. darauf verwiesen, dass es im Hinblick auf das Ergebnis des - aus Anlass dieser Beschwerde von Amts wegen eingeleiteten - Normenprüfungsverfahrens (VfGH 23. Juni 2003, G39/03, V56/03) ausgeschlossen sei, dass die Beschwerdeführerin nachteilig betroffen sein könne.

Dieser Beschluss wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 29. Juli 2003 zugestellt.

1.2. Mit Schriftsatz vom 4. August 2003, beim Verfassungsgerichtshof persönlich am 6. August 2003 - somit innerhalb der Frist gemäß §423 Abs2 ZPO iVm. §35 Abs1 VfGG - eingebracht, beantragt die Einschreiterin eine diesen Ablehnungsbeschluss ergänzende Entscheidung im Hinblick auf den fehlenden Ausspruch über die von ihr begehrte Erstattung der im Beschwerdeverfahren erwachsenen Prozesskosten. Begründend wird im Antrag u.a. Folgendes ausgeführt:

"Die Institution des Ablehnungsbeschlusses dient der Entlastung des VfGH. Der Ablehnungsbeschluss ist in das Ermessen des VfGH gestellt (argumentum 'der VfGH kann die Behandlung einer Beschwerde ... ablehnen').

Bestünde in Fällen wie diesem allein deshalb, weil ein Ablehnungsbeschluss gefasst wurde, kein Kostenersatzanspruch des Beschwerdeführers, so müsste das pflichtgemäße Ermessen des VfGH dahin gehen, dass er vom Recht auf Fassung eines Ablehnungsbeschlusses deshalb nicht Gebrauch machen darf, weil - unter dieser Prämisse - die zu seiner Entlastung geschaffene Bestimmung ohne sachliche Rechtfertigung zu einer Belastung des Beschwerdeführers, nämlich zum Verlust eines ansonsten gegebenen Kostenanspruchs führt.

Da aber nicht anzunehmen ist, dass der VfGH in seinem durch die Verfassung eingeräumten Recht undifferenziert 'die Behandlung einer Beschwerde bis zur Verhandlung durch Beschluss abzulehnen' eingeschränkt sein soll, folgt daraus in verfassungskonformer Auslegung der einfach-gesetzlichen Bestimmung des VfGG zwingend, dass so wie bei einem abweisenden Erkenntnis nach Art144 B-VG in einem Verfahren, in dem der Beschwerdeführer zur Bereinigung der Rechtslage beigetragen hat, ein Kostenzuspruch erfolgt, auch in einem Ablehnungsbeschluss, wenn zuvor ein Verfahren stattgefunden hat, das - wie vom Beschwerdeführer angeregt - zu einer Bereinigung der Rechtslage geführt hat, ein Kostenzuspruch rechtlich möglich und sachlich geboten ist."

2.1. Ungeachtet des Umstandes, dass ihre Behandlung mit Beschluss vom 23. Juni 2003 abgelehnt wurde, hatte die dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegende Beschwerde insofern Erfolg, als die darin geäußerten Bedenken gegen die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Regelungen des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen zur Prüfung und letztlich zur Aufhebung (u.a.) der im Beschwerdefall präjudiziellen Verordnungsbestimmungen geführt hat.

2.2. Der Beschluss vom 23. Juni 2003 ist daher in sinngemäßer Anwendung des §423 Abs1 ZPO iVm. §35 Abs1 VfGG durch eine Kostenentscheidung zu ergänzen und der beteiligten Partei nach §88 VfGG ein Kostenersatz in der Höhe von € 2.143,68 zuzusprechen. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 327,-- sowie die entrichtete Eingabengebühr in der Höhe von € 181,68 enthalten.

Schlagworte

VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1578.2001

Dokumentnummer

JFT_09968789_01B01578_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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