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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art10 Abs1 Z7Leitsatz
Zulässigkeit des Antrags eines Unabhängigen Verwaltungssenates aufAufhebung der gesetzlichen Grundlage der Erlassung von Richtlinienauf dem Gebiet der Sicherheitspolizei; Verweisung auf bereits imvorliegenden Antrag vorgebrachte Bedenken hier zulässig zurVermeidung von Wiederholungen; zulässiger Anfechtungsumfanghinsichtlich der allgemeinen Verordnungsermächtigung und nichtlediglich des im Anlassfall relevanten Punktes der demonstrativenAufzählung von Regelungsgegenständen der Richtlinien; keineKompetenzwidrigkeit der Verordnungsermächtigung bei einschränkenderverfassungskonformer Interpretation; Erlassung der Richtlinienentweder im Rahmen der Organisationskompetenz zur Regelung desinneren Dienstes von Wachkörpern oder im Rahmen des vom(Gemeinde)Wachkörper vollzogenen Gesetzes gegeben, beschränkt aufMaterien der Gesetzgebung und Vollziehung des BundesSpruch
Der Antrag, §89 Abs4 und 5 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2006, als verfassungswidrig aufzuheben, wird samt Eventualanträgen abgewiesen. Der Antrag, §89 Abs4 und 5 des Sicherheitspolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2006,, als verfassungswidrig aufzuheben, wird samt Eventualanträgen abgewiesen.
Der Antrag, die Richtlinien-Verordnung, BGBl. Nr. 266/1993, als gesetzwidrig aufzuheben, wird abgewiesen. Der Antrag, die Richtlinien-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1993,, als gesetzwidrig aufzuheben, wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat Vorarlberg (imrömisch eins. 1.1. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat Vorarlberg (im
Folgenden: UVS Vorarlberg) ist eine Beschwerde wegen behaupteten Verstoßes gegen die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden (Richtlinien-Verordnung - RLV), anhängig. Der Beschwerdeführer vertritt die Meinung, dass die im Vorfeld seiner Anhörung zu einer Strafsache nach dem Suchtmittelgesetz getätigte Auskunft des vernehmenden Beamten der Stadtpolizei Dornbirn, der zufolge der vom Beschwerdeführer als Vertrauensperson genannte Sozialarbeiter keine gesetzlich vorgesehene Vertrauensperson wäre und daher der Vernehmung nicht beigezogen werden könnte, falsch sei und eine Verletzung der Richtlinien-Verordnung darstelle.
1.2. Aus Anlass dieses Verfahrens stellte der UVS Vorarlberg den Antrag an den Verfassungsgerichtshof,
"1. §89 Abs4 und 5 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl 566/1991 idF BGBl I 56/2006, in eventu "1. §89 Abs4 und 5 des Sicherheitspolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2006,, in eventu
2. §89 Abs4 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl 566/1991 idF BGBl I 56/2006, in eventu 2. §89 Abs4 des Sicherheitspolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2006,, in eventu
3. §31 Abs1 sowie §89 Abs4 und 5 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl 566/1991 idF BGBl I 56/2006, in eventu 3. §31 Abs1 sowie §89 Abs4 und 5 des Sicherheitspolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2006,, in eventu
4. §31 Abs1 und §89 Abs4 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl 566/1991 idF BGBl I 56/2006, in eventu 4. §31 Abs1 und §89 Abs4 des Sicherheitspolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2006,, in eventu
5. §31 und §89 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl 566/1991 idF BGBl I 56/2006, als verfassungswidrig aufzuheben". 5. §31 und §89 des Sicherheitspolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2006,, als verfassungswidrig aufzuheben".
2. Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. 566/1991 idF BGBl. I 56/2006, lauten wie folgt: 2. Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2006,, lauten wie folgt:
"Richtlinien für das Einschreiten
§31. (1) Der Bundesminister für Inneres hat zur Sicherstellung wirkungsvollen einheitlichen Vorgehens und zur Minderung der Gefahr eines Konfliktes mit Betroffenen durch Verordnung Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erlassen.
1. bestimmte Amtshandlungen Organen mit besonderer Ausbildung vorbehalten sind;
2. die Bekanntgabe der Dienstnummern der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einer der jeweiligen Amtshandlung angemessenen Weise, in der Regel durch Aushändigung einer mit der Dienstnummer, der Bezeichnung der Dienststelle und deren Telefonnummer versehenen Karte zu erfolgen hat;
3. vor der Ausübung bestimmter Befugnisse mögliche Betroffene informiert werden müssen;
4. bei der Ausübung bestimmter Befugnisse besondere Handlungsformen einzuhalten sind;
5. die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beim Eingriff in Rechte von Menschen auf die Erkennbarkeit ihrer Unvoreingenommenheit Bedacht zu nehmen haben, sodass ihr Einschreiten von den Betroffenen insbesondere nicht als Diskriminierung auf Grund ihres Geschlechtes, ihrer Rasse oder Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder ihrer politischen Auffassung empfunden wird;
6. die Durchsuchung eines Menschen außer in Notfällen durch eine Person desselben Geschlechtes vorzunehmen ist;
7. der Betroffene über geschehene Eingriffe in seine Rechte in Kenntnis zu setzen ist;
8. der Betroffene in bestimmten Fällen auf sein Recht auf Beiziehung einer Vertrauensperson oder eines Rechtsbeistandes hinzuweisen ist und dass er deren Verständigung verlangen kann.
[...]
Beschwerden wegen Verletzung von Richtlinien
für das Einschreiten
§89. (1) Insoweit mit einer Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat die Verletzung einer gemäß §31 festgelegten Richtlinie behauptet wird, hat der unabhängige Verwaltungssenat sie der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.
3.1. Zur Präjudizialität führte der UVS Vorarlberg aus, dass nach §5 Abs2 Z4 SPG auch Angehörige der Gemeindewachkörper zu den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gehören. Der Beamte, der die Vernehmung durchgeführt habe, sei ein Angehöriger einer Gemeindesicherheitswache. Die auf §31 Abs1 SPG basierende Verordnung des Bundesministers für Inneres sehe Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor, um neben der Sicherstellung eines einheitlichen Vorgehens auch die Gefahr eines Konfliktes mit den Betroffenen zu mindern. §89 Abs5 SPG bestimme, dass in Verfahren gemäß Abs4 vor dem unabhängigen Verwaltungssenat die §§67c bis 67g und §79a AVG sowie §88 Abs5 SPG anzuwenden seien und dass der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder zu entscheiden habe. Die Zuständigkeit des UVS Vorarlberg zur Erledigung der Beschwerde hänge schließlich davon ab, ob die angefochtenen Bestimmungen verfassungsmäßig seien.
3.2. In der Sache legte der UVS Vorarlberg seine Bedenken wie folgt dar:
"1. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass es sich nach der Konzeption des SPG bei der Frage, ob eine Richtlinie im Sinne einer gemäß §31 Abs3 SPG erlassenen Verordnung verletzt ist, um eine Frage des 'inneren Dienstes' im Sinne des Artikel 10 Abs1 Z14 B-VG handle; diese sei von der Materie, in der die betreffenden Organe einschreiten, unabhängig (vgl zB VwGH 11.6.1997, 96/01/0002). Der UVS Vorarlberg ist dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt (vgl zB Bescheid vom 26.4.1997, 3-51-06/96/E1). Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die vorgenannte Rechtsauffassung allerdings nicht unumstritten ist (vgl Hauer/Kepplinger, Kommentar zum Sicherheitspolizeigesetz3, Seite 315, Anm A.4.l.ff., sowie Pürstl/Zirnsack, SPG, 2005, Anm 2 zu §31). "1. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass es sich nach der Konzeption des SPG bei der Frage, ob eine Richtlinie im Sinne einer gemäß §31 Abs3 SPG erlassenen Verordnung verletzt ist, um eine Frage des 'inneren Dienstes' im Sinne des Artikel 10 Abs1 Z14 B-VG handle; diese sei von der Materie, in der die betreffenden Organe einschreiten, unabhängig vergleiche zB VwGH 11.6.1997, 96/01/0002). Der UVS Vorarlberg ist dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt vergleiche zB Bescheid vom 26.4.1997, 3-51-06/96/E1). Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die vorgenannte Rechtsauffassung allerdings nicht unumstritten ist vergleiche Hauer/Kepplinger, Kommentar zum Sicherheitspolizeigesetz3, Seite 315, Anmerkung A.4.l.ff., sowie Pürstl/Zirnsack, SPG, 2005, Anmerkung 2 zu §31).
2. Nach dem angesprochenen Artikel 10 Abs1 Z14 B-VG ist Bundessache die Gesetzgebung und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten: 'Organisation und Führung der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie, Regelung der Errichtung und der Organisierung sonstiger Wachkörper mit Ausnahme der Gemeindewachkörper; Regelung der Bewaffnung der Wachkörper und des Rechtes zum Waffengebrauch;'
Weder aus der vorgenannten Bestimmung noch aus einer anderen verfassungsrechtlichen Regelung lässt sich aber eine Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers für eine Regelung des inneren Dienstes von Angehörigen der Gemeindewachkörper ableiten. Vielmehr sind seit der B-VG-Novelle 1999 die Gemeindewachkörper gänzlich von Art10 Abs1 Z14 B-VG ausgenommen.
3. Diese Erwägungen begründen nach Ansicht des UVS Vorarlberg Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §31 SPG, weil nach dessen Abs1 der Bundesminister für Inneres für alle Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, somit auch für die Angehörigen der Gemeindesicherheitswachen, Richtlinien für das Einschreiten zu erlassen hat, obwohl dem Bundesgesetzgeber für die Erlassung einer solchen Gesetzesbestimmung hinsichtlich der Angehörigen der Gemeindesicherheitswachen keine verfassungsrechtliche Zuständigkeit zukommt.
Die gleichen Bedenken bestehen sinngemäß hinsichtlich des §89 Abs4 SPG, weil nach dieser Bestimmung der unabhängige Verwaltungssenat unter den dort genannten Voraussetzungen über Antrag festzustellen hat, ob eine gemäß §31 SPG festgelegte Richtlinie verletzt worden ist. Es fehlt auch eine verfassungsrechtliche Grundlage für eine Regelung durch den Bundesgesetzgeber, dass der unabhängige Verwaltungssenat über eine Verletzung einer Richtlinie durch ein Organ einer Gemeindesicherheitswache zu entscheiden hat.
Den §89 Abs5 SPG hat der UVS auch hinsichtlich einer ein Gemeindesicherheitswacheorgan betreffenden Beschwerde in 'Handhabung' für den Bund anzuwenden, obwohl es dabei nach den obigen Bedenken um eine Angelegenheit der Landesvollziehung geht (vgl Art11 Abs4 B-VG). Die im Art129b Abs6 B-VG festgelegte Kompetenz des Bundes zur Regelung des Verfahrens meint lediglich die im Art11 Abs2 B-VG angelegte Bedarfskompetenz des Bundes." Den §89 Abs5 SPG hat der UVS auch hinsichtlich einer ein Gemeindesicherheitswacheorgan betreffenden Beschwerde in 'Handhabung' für den Bund anzuwenden, obwohl es dabei nach den obigen Bedenken um eine Angelegenheit der Landesvollziehung geht vergleiche Art11 Abs4 B-VG). Die im Art129b Abs6 B-VG festgelegte Kompetenz des Bundes zur Regelung des Verfahrens meint lediglich die im Art11 Abs2 B-VG angelegte Bedarfskompetenz des Bundes."
4. In ihrer Äußerung vom 6. Juni 2007 trat die Bundesregierung den Bedenken des UVS Vorarlberg entgegen. Sie beantragte die Zurückweisung, in eventu die Abweisung des vorliegenden Primär- bzw. Eventualantrags.
4.1. Zu den Prozessvoraussetzungen verwies die Bundesregierung auf §62 Abs1 VfGG, dem zufolge die in einem Antrag auf Aufhebung bestehenden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmung im Einzelnen darzulegen sind. Die Behauptung des Antragstellers, die bekämpften Gesetzesstellen verstoßen gegen eine - wenn auch näher bezeichnete - Verfassungsbestimmung, genüge nicht. Vielmehr müsse konkret dargelegt werden, aus welchen Gründen den aufzuhebenden Normen die behauptete Verfassungswidrigkeit anzulasten sei.
Die verfassungsrechtlichen Bedenken des UVS Vorarlberg würden sich im Wesentlichen gegen die Kompetenzmäßigkeit der gesetzlichen Grundlage (§31 SPG) für die Richtlinien-Verordnung richten. Hinsichtlich des mit Primär- und Eventualantrag ebenfalls angefochtenen §89 Abs4 SPG beschränke sich die Darlegung der gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung sprechenden Bedenken darauf, dass die gleichen Bedenken sinngemäß bestünden. Damit werde dem Erfordernis der hinreichenden Darlegung und Präzisierung der Bedenken nicht entsprochen.
4.2. Zur Sache äußerte sich die Bundesregierung wie folgt (Hervorhebungen wie im Original):
"1. Gemäß Art10 Abs1 Z14 B-VG obliegt dem Bund die Gesetzgebung und Vollziehung hinsichtlich der Organisation und Führung der Bundespolizei und Bundesgendarmerie. Aufgrund dieses Kompetenztatbestandes können (gendarmerie-)interne Angelegenheiten geregelt werden, nicht aber Vorschriften erlassen werden, die der Gendarmerie bestimmte Exekutivaufgaben zuweisen (Mayer, B-VG3 (2002) Art10 B-VG I.14.). Der Begriff des 'inneren Dienstes' umfasst im Wesentlichen nichts anderes als jene Angelegenheiten, die für die Aufrechterhaltung und die Besorgung jedes Dienstbetriebes notwendig sind (Pürstl/Zirnsack, SPG (2005) §10 Anm 6). Im Erkenntnis VfSlg. 13.021/1992 führte der Verfassungsgerichtshof unter Hinweis auf VfSlg. 4733/1964 aus, dass Regelungen, die niemandes subjektive Rechte berühren, als innerdienstliche zu qualifizieren sind. "1. Gemäß Art10 Abs1 Z14 B-VG obliegt dem Bund die Gesetzgebung und Vollziehung hinsichtlich der Organisation und Führung der Bundespolizei und Bundesgendarmerie. Aufgrund dieses Kompetenztatbestandes können (gendarmerie-)interne Angelegenheiten geregelt werden, nicht aber Vorschriften erlassen werden, die der Gendarmerie bestimmte Exekutivaufgaben zuweisen (Mayer, B-VG3 (2002) Art10 B-VG römisch eins.14.). Der Begriff des 'inneren Dienstes' umfasst im Wesentlichen nichts anderes als jene Angelegenheiten, die für die Aufrechterhaltung und die Besorgung jedes Dienstbetriebes notwendig sind (Pürstl/Zirnsack, SPG (2005) §10 Anmerkung 6). Im Erkenntnis VfSlg. 13.021/1992 führte der Verfassungsgerichtshof unter Hinweis auf VfSlg. 4733/1964 aus, dass Regelungen, die niemandes subjektive Rechte berühren, als innerdienstliche zu qualifizieren sind.
Das Sicherheitspolizeigesetz regelt die Angelegenheiten des inneren Dienstes ausdrücklich (und an einer von §31 SPG verschiedenen Stelle); konkret zählt diese §10 Abs2 Z1 bis 7 SPG demonstrativ auf. Systematisch sind die Regelungen des inneren Dienstes im 1. Teil, 2. Hauptstück: Organisation der Sicherheitsverwaltung geregelt. Die Ermächtigung des §31 SPG für die Richtlinien-Verordnung findet sich im 3. Teil: Befugnisse der Sicherheitsbehörden und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der Sicherheitspolizei. Unter einer Befugnis ist allgemein eine Ermächtigung an die Sicherheitsbehörden und ihre Organe zu verstehen, zur Erfüllung ihrer Aufgaben in die Rechte von Menschen einzugreifen. Dies kann durch einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfolgen, wogegen der Betroffene umfassenden Rechtsschutz (8. Teil SPG) hat.
2. §31 SPG zielte auf die Schaffung eines Berufspflichtenkodex ab. Die parlamentarischen Materialien (RV 148 BlgNR 18. GP, Allgemeiner Teil, sowie zu §31) legen dar, dass dieser Berufspflichtenkodex i