RS Vwgh 1993/4/28 90/13/0245

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Veröffentlicht am 28.04.1993
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Index

10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §21;
KStG 1966 §9 Abs1;
UStG 1972 §4 Abs1;
VereinsG 1951;

Rechtssatz

Übernimmt ein Verein für seine Mitglieder die Abwicklung von Schadensfällen und räumt er ihnen dabei gewisse Begünstigungen ein bzw teilt er das Prozeßrisiko mit ihnen, spricht die wirtschaftliche Betrachtungsweise dafür, die von den Mitgliedern verlangten Beitragsleistungen als steuerpflichtiges Entgelt (unechte Mitgliedsbeiträge) zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990130245.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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