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10/11 Vereinsrecht VersammlungsrechtNorm
BAO §21;Rechtssatz
Übernimmt ein Verein für seine Mitglieder die Abwicklung von Schadensfällen und räumt er ihnen dabei gewisse Begünstigungen ein bzw teilt er das Prozeßrisiko mit ihnen, spricht die wirtschaftliche Betrachtungsweise dafür, die von den Mitgliedern verlangten Beitragsleistungen als steuerpflichtiges Entgelt (unechte Mitgliedsbeiträge) zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990130245.X05Im RIS seit
20.11.2000