RS Vfgh 1987/3/2 B776/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.1987
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

StGG Art8
Tir Landes-PolizeiG 1976 §1 Abs1
VStG 1950 §35 litc
VStG 1950 §36 Abs1

Leitsatz

vertretbare Annahme der ungebührlichen störenden Lärmerregung iSd §1 Abs1 Tir. Landes-PolizeiG; Festnahme in §35 litc VStG 1950 dedeckt; keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch die Festnahme und nachfolgende Anhaltung

Rechtssatz

Festnahme des Beschwerdeführers, der durch längere Zeit hindurch auf seinem Grundstück ein Mofa mit laufendem Motor abgestellt hatte durch Gendarmeriebeamte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §1 Abs1 Tir LandespolizeiG 1976 iVm §4 Abs1 leg.cit. nach §35 litc VStG.

Gemäß §35 litc VStG 1950 ist eine Festnahme zum Zweck der Vorführung vor die Behörde nur dann statthaft, wenn der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.

Demgemäß ist zunächst zu prüfen, ob die hier einschreitenden Gendarmeriebeamten mit gutem Grund - und damit vertretbar - zur Auffassung gelangen konnten, daß sich der Beschwerdeführer die Übertretung nach §1 Abs1 Landes-PolizeiG, LGBl. für Tirol Nr. 60/1976 (im folgenden LPG), zuschulden kommen ließ. Nach §1 Abs1 LPG ist es verboten, "ungebührlicherweise störenden Lärm zu erregen". Nach §4 Abs1 leg.cit. stellt die Mißachtung dieses Verbotes eine Verwaltungsübertretung dar.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 8654/1979 ua) und des Verwaltungsgerichtshofes (19.4.1982 81/10/0104 ua) wird (störender) Lärm iS dieses Tatbildes dann "ungebührlicherweise" erregt, wenn das inkriminierte Verhalten jene Rücksichtnahme vermissen läßt, welche die Umwelt regelmäßig verlangen kann. Die Gendarmeriebeamten haben die Tat - Laufenlassen des Mofamotors im Leerlauf an der Grundstücksgrenze - selbst wahrgenommen. Sie konnten vertretbarerweise annehmen, daß der vom Beschwerdeführer erregte Lärm sowohl ungebührlich als auch störend war (VfSlg. 8507/1979).

Bei dieser Sachlage war - da der Beschwerdeführer trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrte - der Festnehmungsgrund der litc des §35 VStG 1950 gegeben.

Vertretbare Annahme einer Übertretung des §1 Abs1 des Tir Landes-PolizeiG 1976 ("ungebührliche Lämerregung") durch langdauerndes Laufenlassen eines Mofamotors im Leerlauf an der Grundstücksgrenze.

Die im Anschluß an die - gesetzlich gedeckte - Festnahme des Beschwerdeführers erfolgte Anhaltung war rechtmäßig. Es kann keine Rede davon sein, daß die anschließende Anhaltung und Vernehmung des Beschwerdeführers seine Entlassung um 20.30 Uhr ungebührlich verzögert hätten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Polizeirecht, Lärmerregung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B776.1986

Dokumentnummer

JFR_10129698_86B00776_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten