Index
L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2 Bebauungsplan "Bachstraße 16 A 3", beschlossen vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Salzburg am 30.6.1987, Amtsblatt 13/1987 Sbg BebauungsgrundlagenG §11 Abs5 Sbg BebauungsgrundlagenG §3 Abs4 Sbg BebauungsgrundlagenG §3 Abs8Leitsatz
Gesetzmäßige Festlegung der Baufluchtlinie und der Gebäudehöhe in einem Bebauungsplan; angemessener Interessenausgleich bei Festlegung der Baufluchtlinie; Gesetzmäßigkeit der Festlegung der Höchsthöhe der Bauten unter Angabe der absoluten Höhe des Punktes, von dem aus sie zu messen istRechtssatz
Der Verordnungsgeber hat bei Festlegung der in Rede stehenden Baufluchtlinie auf einen unter den besonderen örtlichen Verhältnissen vertretbaren Ausgleich der einander widerstreitenden Interessen angemessen Bedacht genommen. Es kann ihm unter den hier gegebenen Umständen nicht der Vorwurf gemacht werden, daß er hiebei den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum (vgl. hiezu etwa VfSlg. 10.560/1985, 10.711/1985, S 787, 10.839/1986, S 378, 11.059/1986; VfGH 1. 3. 1990, V5/89) überschritten habe. Der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Bebauungsplan ist mithin, soweit er die Festlegung der hier in Rede stehenden Baufluchtlinie (Abstand von 20,0 m zur Straßengrundgrenze der Bundschuhstraße) im Bereich des Grundstückes 689/5 KG Gnigl zum Gegenstand hat, nicht mit Gesetzwidrigkeit belastet.
Die Gesetzwidrigkeit dieser Baufluchtlinie wird auch nicht durch den Umstand begründet, daß im Bereich der an das Grundstück des Beschwerdeführers anschließenden, an der Bundschuhstraße gelegenen (gewerblich genutzten) Grundstücke die Baufluchtlinie im Abstand von lediglich 12,5 m zur Straßenachse (d.i. ein Abstand von 5,0 m zur Straßengrundgrenze) festgelegt ist (vgl. in diesem Zusammenhang etwa VwGH 28. 6. 1984, 82/06/0033, S 5). Es ist nämlich zu berücksichtigen, daß in diesem Bereich bei Erlassung des Bebauungsplanes "Bachstraße 16 A3" bereits ein Gebäude vorhanden war und der Verordnungsgeber gehalten ist, im Zeitpunkt der Erlassung des Bebauungsplanes bestehende Bauten möglichst zu berücksichtigen (vgl. §3 Abs4 iVm Abs3 lite Sbg. BebauungsgrundlagenG).
Die im vorliegenden Fall vorgenommene Festlegung der Höchsthöhe der Bauten in dem zwischen der Baufluchtlinie und der Verkehrsfläche gelegenen Bereich mit 0,0 m begegnet aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles nicht jenen rechtlichen Bedenken, die in dem dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. 9. 1989, V201/88, zugrundeliegenden Fall bestanden hatten.
§11 Abs5 Sbg. BebauungsgrundlagenG schließt es jedoch nicht aus, in einem Bebauungsplan die Höchsthöhe der Bauten - wie es im vorliegenden Fall geschehen ist - unter präziser Angabe der absoluten Höhe (Seehöhe) des Punktes, von dem aus sie zu messen ist, - zugleich aber auch unter Bedachtnahme auf die gesetzlich vorgeschriebene Art der Ermittlung der Höchsthöhe der Bauten im Einzelfall - festzulegen (vgl. in diesem Zusammenhang VfSlg. 9827/1983). Auch ein solches Vorgehen des Verordnungsgebers ist nämlich kein Hindernis dafür, in der Folge die Höchsthöhe der Bauten für jedes zu bebauende Grundstück entsprechend der gesetzlichen Anordnung von dem verglichenen Niveau des entlang dieses Grundstückes gelegenen Bereiches der Verkehrsfläche aus zu ermitteln.
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, BebauungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B216.1988Dokumentnummer
JFR_10099381_88B00216_01