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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art115;Rechtssatz
Das PaßG 1992 enthält keine Definition des Begriffs "Wohnort". Laut den Erläuterungen zur Regierungsvorlage dieses Bundesgesetzes (708 BlgNR 18. GP, 27, "I. Allgemeiner Teil") wurden in diesem Gesetzesentwurf die Regelungen des PaßG 1969, soweit sie sich auf österreichische Staatsbürger beziehen, inhaltsgleich übernommen und Textänderungen gegenüber dem PassG 1969 nur in jenem Umfang vorgenommen, der bei Wiederverlautbarungen in Frage kommt, weshalb eine Wiedergabe der Erläuterungen zur Regierungsvorlage des PaßG 1969 für nicht erforderlich angesehen wurde. Nach diesen Erläuterungen zum PaßG 1969 ist der wesentliche Zweck eines Reisepasses (und damit auch eines Personalausweises als Passersatz; vgl. § 3 Abs. 1, § 30 Abs. 1 lit. a, § 31 Abs. 2 des PaßG 1969) "die Dokumentation des Inhabers" durch die seine Person betreffenden Eintragungen, wozu auch sein Wohnort gehört (vgl. RV 1191 BlgNR 11. GP, 43, "Zu § 14 Abs. 1 und 2"). Die gesetzlichen Bestimmungen über die erforderlichen Eintragungen in einen Personalausweis haben somit den Zweck, einem behördlichen Kontrollorgan ua mithilfe des Wohnortes die zweifelsfreie Feststellung der Identität des Ausweisinhabers zu ermöglichen. Angesichts der Regelung des § 19 Abs. 6 PassG 1992, der zufolge sich die örtliche Zuständigkeit der Behörden im Inland nach dem Wohnsitz und in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt (des Ausweiswerbers) im Bundesgebiet richtet, ist als Wohnort im Sinn der Anlage 4 zum PassG 1992 der Ort, an dem sich der Wohnsitz des Ausweiswerbers befindet, subsidiär dessen Aufenthaltsort, anzusehen. In beiden Fällen ist als Wohnort der Name der jeweils in Betracht kommenden Ortsgemeinde (im Sinn der Art. 115 ff B-VG) und nicht etwa die Bezeichnung einer Katastralgemeinde oder eines sonstigen Teils des Gemeindegebietes einzutragen. Zu diesem Normenverständnis führt nicht allein die Auslegung nach der Bedeutung des Wortes "Wohnort", die im gewöhnlichen Sprachgebrauch mit "Wohn(sitz)gemeinde" gleichgesetzt wird, sondern vor allem auch die Überlegung, dass für die Überprüfung der Identität eines Ausweisinhabers (ua) mithilfe des eingetragenen Wohnortes das polizeiliche Meldewesen bzw. das Melderegister eine Rolle spielt und als Meldebehörden in erster Instanz, sofern nicht in Orten Bundespolizeidirektionen bestehen, die Bürgermeister, somit Organe von Ortsgemeinden (vgl. Art. 117 Abs. 1 B-VG), die die Meldedaten evident zu halten haben, fungieren (vgl. § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 des MeldeG 1991).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996180328.X01Im RIS seit
06.08.2001Zuletzt aktualisiert am
21.01.2015