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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Die oberste Behörde, die im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden könnte, ist gemäß § 60 Abs. 2 NÖ GdO 1973 der zuständige Gemeinderat (Hinweis B 23.5.2002, 2002/05/0041, u. a.). Dieser wird jedoch erst zur Entscheidung über eine Berufung in einer Angelegenheit betreffend die NÖ BauO 1996 zuständig, wenn infolge Säumnis des Gemeindevorstandes als Berufungsbehörde im Sinne des § 2 Abs. 1 NÖ BauO 1996 von einer Partei des Verfahrens ein Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG gestellt worden ist. Da jedoch im vorliegenden Fall die oberste Behörde, die im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden könnte, von der Beschwerdeführerin nicht angerufen worden ist, liegen die Voraussetzungen für die Erhebung der Säumnisbeschwerde nicht vor.
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeVerwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1Offenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003050010.X02Im RIS seit
29.08.2003Zuletzt aktualisiert am
31.10.2011