RS Vwgh 2004/2/25 99/13/0147

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Veröffentlicht am 25.02.2004
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Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Norm

UmgrStG 1991 §10;
UmgrStG 1991 §11;
UmgrStG 1991 §7 Abs1 Z1;
UmgrStG 1991 §7 Abs1;
UmgrStG 1991 §7 Abs3;
UmgrStG 1991 §8 Abs3;
UmgrStG 1991 §8 Abs5;
UmgrStG 1991 §9 Abs1;

Rechtssatz

Die in § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 1 UmgrStG für den Fall eines zeitlich vor dem gesellschaftsrechtlichen Umwandlungsbeschluss gelegenen Umwandlungsstichtages gesetzlich normierte Fiktion der Rückwirkung der steuerlichen Umwandlungsfolgen stellt ihrerseits nichts anderes als eine Rechtsfolge des Vorliegens einer Umwandlung im Sinne des § 7 Abs. 1 UmgrStG dar, wie dies durch die Bestimmung des § 7 Abs. 3 UmgrStG klargestellt wird, und kann deshalb nicht auch schon der Beurteilung der Frage zu Grunde gelegt werden, ob eine Umwandlung im Sinne des § 7 Abs. 1 UmgrStG überhaupt vorliegt. Was erst als gesetzliche Rechtsfolge eines Tatbestandes eintritt, kann nicht gleichzeitig schon zur Verwirklichung dieses Tatbestandes beitragen. Für die Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzung der Übertragung eines Betriebes nach dem Konditionalsatz des § 7 Abs. 1 Z. 1 UmgrStG kann die Rückwirkungsfiktion des § 8 Abs. 3 UmgrStG noch nicht greifen; diese Tatbestandsvoraussetzung muss daher zum Zeitpunkt des gesellschaftsrechtlichen Umwandlungs- und Übertragungsaktes real verwirklicht werden, damit ein solcher Rechtsakt nach § 7 Abs. 3 UmgrStG die Rechtsfolge der Anwendbarkeit der §§ 8 bis 11 UmgrStG auslösen kann (Hinweis Hügel in Hügel/Mühlehner/Hirschler, Kommentar zum Umgründungssteuergesetz, Rz 36 zu § 7; Walter, Umgründungssteuerrecht2, 61; Schwarzinger/Wiesner, Umgründungssteuer-Leitfaden2, I 240; und Schneider, Das neue Umgründungssteuergesetz, in SWK 1992, AI, 246; sowie zur vergleichbar gestalteten Rechtslage nach § 1 Abs. 2 StruktVG schon Quantschnigg in FS Bauer, 259). In der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Schrifttumsstelle (Huber, Das Umgründungssteuergesetz: Neuerungen im Umgründungssteuerrecht, in FJ 1992, 127 (gemeint offenbar: 124)) wird keine gegenteilige Auffassung vertreten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999130147.X02

Im RIS seit

18.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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