RS Vwgh 2004/4/21 99/12/0332

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.2004
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Index

L00102 Landtagsgeschäftsordnung Kärnten
L22002 Landesbedienstete Kärnten
63/02 Gehaltsgesetz
70/02 Schulorganisation
70/06 Schulunterricht

Norm

DienstrechtsG Krnt 1994 §176 Abs1 Z1;
GehG 1956 §121 Abs1 Z1 idF 1994/550 impl;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1 impl;
GO LT Krnt 1996 §39 Abs1;
GO LT Krnt 1996 §39 Abs2;
GO LT Krnt 1996 §46;
GO LT Krnt 1996 §47;
GO LT Krnt 1996 §67 Abs2;
ReifeprüfungsV AHS 1990 §9 Abs2;
SchOG 1962 §34 Abs1 idF 1966/766;

Rechtssatz

Das Verfassen von Niederschriften über die Verhandlung von Ausschüssen durch Schriftführer, wie dies die Geschäftsordnung des Kärntner Landtages vorsieht, erfordert wegen der auszugsweisen Darstellung der Beratungsergebnisse eine genaue Kenntnis der Grammatik und Rechtschreibung der deutschen Sprache sowie eine gewisse sprachliche Gewandtheit, Ausdrucksfähigkeit und die Fähigkeit, Aussagen in ihrem Kontext richtig zu erfassen und wiederzugeben. Dass hiebei allgemeine Vorkenntnisse aus gewissen Bereichen, die der einen oder anderen Studienrichtung zugerechnet werden mögen, dienlich sein können, soll nicht in Abrede gestellt werden, doch ist der geistig intellektuelle Verarbeitungsschritt zum Resümeeprotokoll auch ohne den Abschluss eines Hochschulstudiums bewältigbar. Das gilt auch für die besonderen Anforderungen an die Kenntnis der deutschen Sprache. So ergibt sich aus der ReifeprüfungsV AHS 1990, dass der Kandidat durch die (obligatorisch abzulegende) Klausurarbeit in Deutsch den Nachweis erbringen muss, dass er in schriftlicher Problembehandlung Gedanken zu einem gestellten Thema geordnet, sachgerecht, sprachgewandt und sprachrichtig darzulegen vermag. Ebenso haben allgemein bildende höhere Schulen die gesetzlich vorgegebene Aufgabe, den Schülern eine umfassende und vertiefende Allgemeinbildung zu vermitteln und sie zur Hochschulreife zu führen. Dazu kommen noch die durch die Berufspraxis gewonnenen Erfahrungen. Darüber hinausgehende Fähigkeiten werden auch einer Schriftführerin des Kärntner Landtages nicht abverlangt. Das problemlose Verfassen von Resümeeprotokollen ist typischerweise von einem Absolventen einer allgemein höher bildenden Schule zu erwarten und daher keine "A-wertige" Tätigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999120332.X05

Im RIS seit

01.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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