Index
10 VerfassungsrechtNorm
MRK Art3Leitsatz
Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit, zulässige Verhaftung nach §175 Abs1 Z1 iVm §177 Abs1 Z1 StPO; MRK, kein Verstoß gegen Art3; StPO, Beschlagnahme nach §143 Abs1; keine denkunmögliche AnwendungSpruch
1. Der Beschwerdeführer ist
a) dadurch, daß er von Organen der Bundespolizeidirektion Wien am 14. November 1978 um etwa 17.30 Uhr in 1050 Wien, R-gasse 66 - 68, festgenommen und in der Folge bis 15. November 1978, etwa 15.30 Uhr, angehalten wurde,
b) durch die während dieser Zeit von Organen der genannten Behörde erfolgte Anordnung, der Beschwerdeführer solle sich entkleiden, durch die Anwendung physischer Gewalt gegen den Beschwerdeführer zwecks seiner Verbringung in eine Korrektionszelle und durch die Fesselung des Beschwerdeführers,
c) sowie durch die von Organen der genannten Behörde am 14. November 1978 in der Wohnung des Beschwerdeführers erfolgte Beschlagnahme von Gegenständen weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird daher abgewiesen.
2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I.1. Mit der vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde, in welcher die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf persönliche Freiheit, auf "menschliche und nicht erniedrigende Behandlung" und Unverletzlichkeit des Hausrechtes gerügt wird, macht der Beschwerdeführer im wesentlichen folgendes geltend:
Der Beschwerdeführer sei am 14. November 1978 gegen 17.30 Uhr gemeinsam mit seinem Bruder B.B.-D. und seinem Schwager J.M.M. von Organen der Bundespolizeidirektion Wien in den Geschäftsräumen der Fa. G. GesmbH, R-gasse 66 - 68, 1050 Wien, festgenommen und in das Gefangenenhaus dieser Behörde überstellt worden. Um etwa 18.30 Uhr desselben Tages sei von dem Journaldienst versehenden Staatsanwalt beim Landesgericht für Strafsachen Wien "gegen den Beschwerdeführer ein Haftbefehl und Hausdurchsuchungsbefehl erteilt" worden. In der Zeit zwischen 21.00 und 22.00 Uhr sei der Beschwerdeführer von einem Beamten der belangten Behörde aus dem Arrestraum in ein anderes Zimmer geführt und dort aufgefordert worden, sich vollständig zu entkleiden. Seine Frage nach dem Grund für diese Aufforderung sei mit dem Hinweis beantwortet worden, er solle sich rasch ausziehen, widrigenfalls er mit dem zur Untersuchung der Kleider auf metallische Gegenstände verwendeten Gerät einen "Schlag auf den Schädel" bekomme. Aus Angst vor dem ihm unbekannten Gerät habe der Beschwerdeführer seine Frage wiederholt, worauf ihn ein vom visitierenden Beamten zur Unterstützung herbeigerufener zweiter Sicherheitswachebeamter unter der Aufforderung, seine Kleider abzulegen, mit dem Knüppel gegen die Brust geschlagen habe. Nach Durchsuchen seiner Kleider hätten die beiden Beamten den Beschwerdeführer weiter mit ihren Gummiknüppeln geschlagen und ihn gehindert, sein Sakko wieder anzulegen. Auch auf dem Weg zur Zelle hätten sie ihn auf den Rücken geschlagen. Der Beschwerdeführer habe dies nicht hinnehmen wollen, sei stehengeblieben und habe mehrmals um Hilfe gerufen. Auf Grund des hierauf von einem der beiden Beamten ausgelösten Alarmsignals seien 10 bis 15 Sicherheitswachebeamte erschienen, die den Beschwerdeführer während ungefähr einer halben Stunde geschlagen, getreten und an seinen Haaren gerissen hätten. Danach sei der Beschwerdeführer, an Händen und Füßen gefesselt, in eine "Gummizelle" gebracht worden. Seinem am folgenden Morgen gestellten Verlangen, einem Amtsarzt vorgeführt zu werden, habe man nicht Folge gegeben. Bis zu seiner Entlassung aus der Verwahrung am 15. November 1978 gegen 15.30 Uhr habe ihm niemand den Grund für diese Verwahrung bekanntgegeben.
Bei der am 14. November 1978 in seiner Wohnung durchgeführten Hausdurchsuchung seien zairische Banknoten sowie mehrere von verschiedenen Personen an ihn adressierte Briefe beschlagnahmt, jedoch am 16. November 1978 ihm wieder zurückgestellt worden. Bei Durchführung der Hausdurchsuchung hätten die Organe der belangten Behörde ihre Ermächtigung überschritten. Das gegen den Beschwerdeführer wegen "des Vorwurfes, seinem Schwager als Dolmetscher gedient zu haben, als der Schwager einen Druckstock und Fotoklischees für Scheckformulare mit dem Kopf und Siegel einer afrikanischen Bank bestellte" eingeleitete Strafverfahren lasse keinen sachlichen Zusammenhang mit dem Inhalt des Hausdurchsuchungsbefehls und dem Ergebnis der Hausdurchsuchung erkennen und sei im übrigen ebenso wie jenes gegen seinen Bruder und Schwager eingestellt worden.
2. Nach Darstellung der belangten Behörde habe gegen den Beschwerdeführer und seine beiden Begleiter begründeter Verdacht bestanden, daß sie gefälschte Schecks herstellen wollten. Sie hätten ein Scheckformular eines afrikanischen Staates und einen Offsetfilm mit einem bestimmten Text einer Wr. Druckerei mit dem Auftrag vorgelegt, aus diesen beiden Unterlagen einen Offsetfilm zur Herstellung von Scheckformularen binnen weniger Stunden anzufertigen, da sie Österreich in Kürze verlassen müßten. Beim Versuch, den bestellten Film abzuholen, seien diese drei Personen festgenommen worden, da eine sofortige Aufklärung ihres Verhaltens nicht möglich schien. Der Journalstaatsanwalt habe bei einer kurze Zeit nach der Festnahme erfolgten fernmündlichen Rücksprache erklärt, "da (jedoch) die drei Afrikaner bereits gemäß §177 Abs1 Z1 StPO festgenommen seien, mögen bei ihnen Hausdurchsuchungen durchgeführt werden und am nächsten Tag nach Aufnahme von Kontakten mit der Nationalbank neuerlich mit dem Journalstaatsanwalt gesprochen werden". Gegen seine Überstellung in eine Zelle des Polizeigefangenenhauses habe der Beschwerdeführer aktiven und passiven Widerstand geleistet, weswegen ihm nach Überwältigung mit Körperkraft Fesseln angelegt hätten werden müssen. Bei einer am Morgen nach seiner Festnahme durchgeführten amtsärztlichen Untersuchung seien am Beschwerdeführer keine Verletzungen festgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei nach seiner Vernehmung und Durchführung von Erhebungen bei der Österreichischen Staatsdruckerei auf freien Fuß gesetzt, gegen seinen Schwager hingegen sei ein gerichtlicher Haftbefehl erlassen und gegen alle drei Festgenommenen Anzeige wegen Verdachtes der Mittäterschaft an der Fälschung besonders geschützter Urkunden bzw. der Vorbereitung der Fälschung öffentlicher Urkunden erstattet worden.
II.1. Die in Beschwerde gezogenen Maßnahmen der belangten Behörde gegen den Beschwerdeführer sind in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iS des Art144 Abs1 B-VG ergangen. Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist die Beschwerde zulässig.
2. Der VfGH hat die Zeugen H.R., P.M., K.M., A.M. und Dr. F.G. im Rechtshilfeweg vernommen und die Akten der belangten Behörde einschließlich jener beigeschafft, welche Erhebungen der belangten Behörde gegen die im vorliegenden Fall einschreitenden Beamten zum Inhalt haben, ebenso die Akten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (28a Vr 9426/78).
Demnach steht fest:
Am 14. November 1978 gegen 10.30 Uhr legten der Beschwerdeführer, sein Bruder B.B.-D. und sein Schwager J.M.M., ein Druckereibesitzer aus K., Angestellten der G. GesmbH, R-gasse 66 - 68, 1050 Wien, einen durch einen Aufdruck entwerteten Originalscheck der Societe Camerounaise de Banque sowie einen Film mit der Aufschrift "Cameroon Bank" vor. J.M.M. erteilte, assistiert vom Beschwerdeführer als Dolmetscher, den Auftrag, unter Übernahme des Textes des vorgelegten Schecks einen neuen Unterdruck, dh. einen neuen Satz mit neuem Schriftmaterial herzustellen und vom Filmpositiv die Worte "Cameroon Bank" und die Signatur auf den neuen Unterdruck zu übertragen. Das Endprodukt sollte ein Offsetfilm sein, der einer Druckerei, die das Offsetverfahren beherrscht, als Druckstock dienen kann und von dem unmittelbar Originale hergestellt werden können. M. begründete den Auftrag damit, daß die Herstellung eines solchen Druckträgers in seiner Heimat mangels technischer Möglichkeiten und aus Qualitätsgründen nicht möglich sei. Die Angestellten der Auftragnehmerin verstanden die weiteren Ausführungen M. dahin, daß dieser von einer Banktagung komme. Die Dringlichkeit des Auftrages - der neue Film sollte bis 17.00 Uhr desselben Tages fertiggestellt sein - begründete M. mit dem für den Abend dieses Tages gebuchten Rückflug. M. begehrte weiters die Herstellung gedruckter Scheckformulare vom neuen Druckträger, es wurde ihm jedoch gesagt, daß dies der Auftragnehmerin aus technischen Gründen nicht möglich sei. Er begnügte sich daraufhin mit der Herstellung einiger Musterabzüge. Vereinbarungsgemäß besichtigten M. und seine beiden Begleiter gegen 15.00 Uhr die noch korrekturbedürftige Vorlage, nach der bei Zustimmung M. der Offsetfilm hergestellt werden sollte. Der Beschwerdeführer oder sein Bruder fragte, warum die Nummern des Scheckmusters nicht mitabgenommen worden seien. Es wurde ihnen gesagt, daß die Herstellung in einer Druckerei erfolgen und dort mit einem Numerator die fortlaufenden Nummern ausgedruckt würden. M. zeigte sich hierauf mit dem Entwurf ohne Nummer einverstanden. Die Abholung des Offsetfilms wurde für 17.00 Uhr dieses Tages vereinbart. Der Text des vorgelegten Originalschecks war in englischer und französischer Sprache abgefaßt, weshalb den Angestellten der Auftragnehmerin zunächst nicht auffiel, daß es sich um einen Scheck handelte.
Erst knapp vor 17.00 Uhr erkannten die Angestellten der Auftragnehmerin, daß es sich bei dieser Vorlage um einen Scheck und nicht, wie von ihnen ursprünglich angenommen, um ein Bankformular anderer Art handelte. Für die Herstellung des in Auftrag gegebenen Druckträgers für Schecks benötigte die Auftragnehmerin jedoch die Zustimmung der Nationalbank, für welche ein von der zuständigen Regierung beglaubigtes Vollmachtschreiben der Auftraggeberbank erforderlich war. M. hatte eine solche Zustimmung nicht eingeholt, er verfügte auch nicht über ein entsprechendes Vollmachtschreiben. Schon vor der Ankunft M. in Wien hatte sich der Beschwerdeführer über dessen Ersuchen bei verschiedenen Wiener Firmen um die Herstellung eines solchen Druckträgers bemüht, es war ihm jedoch gesagt worden, daß man dazu die genannten Urkunden brauche. M. seinerseits hatte die Richtigkeit dieser Auskünfte bei seiner Ankunft in Wien gegenüber dem Beschwerdeführer bestritten.
Da den Angestellten der Auftragnehmerin der Auftrag nunmehr bedenklich erschien und eine Rückfrage bei der Nationalbank wegen der fortgeschrittenen Zeit nicht mehr möglich war, wurde die belangte Behörde verständigt. Den an Ort und Stelle erschienenen Kriminalbeamten gegenüber rechtfertigte M. seinen Auftrag damit, daß er Besitzer einer Druckerei in K. sei und die Bank von K. ihn beauftragt habe, solche Druckträger in Österreich herstellen zu lassen. Der Beschwerdeführer übertrug diese Angaben in die deutsche Sprache und bestätigte sie. Die langjährig branchenkundigen Gesellschafter der Auftragnehmerin bezweifelten die Richtigkeit dieser Angaben und verwiesen auf den Widerspruch zu den früheren Äußerungen M., wonach er von einer Bankenkonferenz komme.
Da eine sofortige Entkräftung des gegen den Beschwerdeführer und seine beiden Begleiter entstandenen Verdachtes nicht möglich schien, wurden die drei Personen gegen 17.30 Uhr gemäß §177 Abs1 Z1 StPO festgenommen. Dem leitenden Journalbeamten der belangten Behörde wies der Beschwerdeführer sodann einen Briefumschlag vor, auf dessen Rückseite die ihm schon zu einem früheren Zeitpunkt erteilte Auskunft vermerkt war, daß er sich für die gewünschte Herstellung einer Druckvorlage für Schecks an die Oesterreichische Nationalbank wenden müsse. Der Journalstaatsanwalt gab gegen 18.30 Uhr auf Anfrage bekannt, daß die ihm mitgeteilten Erhebungsergebnisse für eine endgültige Beurteilung des Sachverhaltes noch nicht ausreichend schienen. Die drei Festgenommenen mögen jedenfalls bis zum folgenden Tag, an dem eine Rücksprache mit den zuständigen Herren der Nationalbank möglich sein werde, in Gewahrsam gehalten und in den Wr. Wohnungen des Beschwerdeführers und seines Bruders Hausdurchsuchungen durchgeführt werden. Er möge sodann am nächsten Tag neuerlich wegen Einholung allfälliger richterlicher Haftbefehle kontaktiert werden.
Bei der am selben Abend von Organen der belangten Behörde durchgeführten Hausdurchsuchung wurden in der Wohnung des Beschwerdeführers verschiedene zairische Banknoten, an ihn gerichtete (offenbar fremdsprachige) Korrespondenz sowie sein Fremdenpaß beschlagnahmt.
Gegen 20.00 Uhr wurde der Beschwerdeführer aus einer Zelle des Polizeigefangenenhauses in den sogenannten Visitierraum im Hochparterre geführt, wo er vom diensthabenden Sicherheitswachebeamten P.M. aufgefordert wurde, sich zu entkleiden. Auf die Frage des Beschwerdeführers, warum er dies tun solle, wies der Beamte auf den sogenannten Visitierstab, der an das Stromnetz angeschlossen war und dazu dient, Metallgegenstände in den Kleidern festgenommener Personen aufzuspüren. Der Beschwerdeführer traf keine Anstalten, seine Kleider abzulegen, sondern ging, einen sehr nervösen Eindruck vermittelnd, auf und ab. Da der Beschwerdeführer bei der Aufnahme englisch gesprochen hatte und nur schlecht deutsch zu sprechen schien, versuchte der Beamte, ihm die Funktionsweise des Gerätes an Hand eines Schlüsselbundes zu erklären. Als der Beschwerdeführer hierauf auch einer nochmaligen Aufforderung, sich auszuziehen, keine Folge leistete, rief dieser den im zweiten Stock des Polizeigefangenenhauses Dienst versehenden Kollegen A.M. zur Unterstützung. Aus Angst vor dem Visitierstab, von dem er annahm, es handle sich um ein Gerät zur Verabreichung von Elektroschocks, war der Beschwerdeführer in Panik geraten, ging weiter auf und ab, machte abwehrende Handbewegungen, wenn die Beamten sich ihm näherten und erklärte in schlechtem Deutsch, daß er sich nicht ausziehen wolle. Hierauf zogen ihm M. und M. die Jacke aus und zeigten dem Beschwerdeführer die Funktionsweise des Gerätes an dieser. Der Beschwerdeführer entkleidete sich sodann freiwillig, die Durchsuchung konnte vorgenommen werden. Nachdem sich der Beschwerdeführer betont langsam angezogen hatte, wurde er aufgefordert, sich in eine im zweiten Stock gelegene Zelle zu begeben. Noch in Nähe des Visitierraumes und vor dem ersten Stiegenaufgang blieb der Beschwerdeführer stehen und weigerte sich, weiterzugehen. Dabei sprach er englische Worte, die M. und M. nicht verstanden. Bis zu der etwa 120 cm breiten Stiege nahmen die beiden Sicherheitswachebeamten den Beschwerdeführer links und rechts am Arm. M. ging als erster die Stufen hinauf, ihm folgte der Beschwerdeführer und diesem in kurzem Abstand M. Da der Beschwerdeführer betont langsam ging, wurde er immer wieder aufgefordert, schneller zu gehen. Zwischen dem ersten und zweiten Stock trat der Beschwerdeführer mit dem Fuß nach rückwärts und traf dabei M. M. vernahm einen Aufschrei Ms., drehte sich um, sah, daß M. sich einige Stufen unter dem Beschwerdeführer am Stiegengelände festzuhalten versuchte und ergriff hierauf den Beschwerdeführer mit einem Haltegriff. Dasselbe tat sodann auch M. Die beiden Beamten versuchten, den sich heftig wehrenden Beschwerdeführer in die im Hochparterre befindliche Korrektionszelle zu bringen. Das Ausmaß der Gegenwehr des Beschwerdeführers, der um sich trat und zu schlagen versuchte, veranlaßte M., den Alarmknopf zu betätigen. Daraufhin kamen die Sicherheitswachebeamten K.M., der im zweiten Stock, und H.R., welcher im dritten Stock Dienst versah, hinzu und zu viert zogen bzw. schoben sie den Beschwerdeführer, der sich noch immer gegen das Festhalten wehrte und nicht weitergehen wollte, die Stiege hinunter zur Korrektionszelle. Dort ordnete Gruppeninspektor R. die Schließung des Beschwerdeführers an Händen und Füßen und seine Abgabe in die Korrektionszelle an. Vom Fußtritt des Beschwerdeführers auf der Stiege bis zur Fesselung waren etwa 20 Minuten vergangen. Die Fesselung wurde nach 20.00 Uhr durchgeführt. Gegen 23.00 Uhr wurden dem Beschwerdeführer die Fesseln abgenommen und er ging widerstandslos in eine gewöhnliche Zelle. Am folgenden Tag wurde dem Beschwerdeführer in der Zeit zwischen 8.30 Uhr und 9.30 Uhr die Haftfähigkeit vom Amtsarzt attestiert und er wurde nach Vernehmung aller drei Verdächtigen gegen 15.30 Uhr auf freien Fuß gesetzt. Gegen J.M.M. wurde ein richterlicher Haftbefehl erlassen.
Am 16. November 1978 wurden dem Beschwerdeführer die beschlagnahmten Gegenstände wieder ausgefolgt. Gegen 22.30 Uhr dieses Tages unterzog sich der Beschwerdeführer, der behauptete, von Polizisten geschlagen worden zu sein, im Ambulatorium des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien einer ärztlichen Untersuchung, bei der ein diffuser Druckschmerz am rechten Zeigefinger und im Rückenbereich, eine alte Hautabschürfung über dem linken Außenknöchel sowie ein diffuser Schädelschmerz festgestellt wurden.
3. Das gegen die drei Verdächtigen wegen §§15, 146 ff., 223 StGB eingeleitete Strafverfahren wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers und seines Bruders gemäß §90 StPO, hinsichtlich J.M.M. gemäß §109 StPO eingestellt. Das auf Grund einer Anzeige des Beschwerdeführers gegen die Sicherheitswachebeamten P.M. und A.M. wegen §§83 Abs1, 313 StGB eingeleitete Strafverfahren wurde ebenfalls gemäß §90 StPO eingestellt.
4. Diese Feststellungen stützen sich im wesentlichen auf folgende Beweismittel: Hinsichtlich der zur Festnahme des Beschwerdeführers führenden Umstände auf die detaillierte Aussage des Zeugen W.P., Angestellter der Fa. G. GesmbH, im Strafverfahren, in Verbindung mit den damit weitgehend in Einklang stehenden Aussagen der drei Verdächtigen vor der Polizei und dem sonstigen Inhalt des Strafaktes; hinsichtlich der Vorgänge und Behandlung des Beschwerdeführers während seiner Verwahrung im Polizeigefangenenhaus auf die - wenngleich nicht widerspruchsfreien, so doch in den entscheidungswesentlichen Punkten weitgehend übereinstimmenden - Angaben der Sicherheitswachebeamten M., M., M. und R. Angesichts der den Ermittlungen gegen M. und M. zugrunde gelegten detaillierten Aussage des Beschwerdeführers vor der Polizei im Zusammenhang mit seiner ausführlichen Schilderung der Vorfälle im Polizeigefangenenhaus in einem dem VfGH vorliegenden Schreiben vom 20. November 1978 an Univ.Prof. Dr. E. erschien seine neuerliche Vernehmung (als Partei) entbehrlich.
Hingegen ergab sich die Notwendigkeit, die Sicherheitswachebeamten R., M., M. und M. sowie den Amtsarzt Dr. G. zur Klärung von in früheren Verfahren offengebliebenen Fragen, deren Ergebnis für das gegenständliche Beschwerdeverfahren bedeutsam schien, zu vernehmen. Dabei ergab sich, daß die Darstellung des Beschwerdeführers wohl aus seiner damaligen panikartigen Stimmung heraus - diese wird vom Beschwerdeführer selbst in seinem Schreiben an Univ. Prof. Dr. E. ausdrücklich angeführt - subjektiv richtig sein mag, weil er angesichts einer ihm vermeintlich drohenden Gefahr die Situation nicht mehr auch nur annähernd objektiv einzuschätzen in der Lage war, jedoch in zahlreichen Punkten einer objektiven Überprüfung nicht standhält. Aus den plausiblen, glaubwürdigen und übereinstimmenden Aussagen der Zeugen M. und M. ergibt sich, daß auf der relativ schmalen Stiege zur Zelle des Beschwerdeführers im zweiten Stock des Polizeigefangenenhauses ein Polizeibeamter voranging, gefolgt vom Beschwerdeführer und dann vom zweiten Polizeibeamten. Dies entspricht auch der Darstellung des Zeugen K.M. betreffend die Reihenfolge beim Hinuntergehen zur Korrektionszelle, wonach dem Beschwerdeführer ein Sicherheitswachebeamter voranging. Der Beschwerdeführer gab selbst bei seiner Vernehmung zu den von ihm gegen M. und M. erhobenen Mißhandlungsvorwürfen am 14. Dezember 1978 an: "Da ich nicht wußte, wohin ich gehen mußte, ging ich etwas langsamer. Außerdem glaubte ich, daß ein schnelleres Gehen für die Polizisten provozierend sein könnte" Auch aus seiner Schilderung im Schreiben an Univ.Prof. Dr. E. ergibt sich, daß die Sicherheitswachebeamten ihn zu einem rascheren Gehen veranlassen wollten. Dies unterstützt die Glaubwürdigkeit der Aussage von M und M., sie hätten den Beschwerdeführer vom Visitierraum weg bis zur Stiege beiderseits am Arm geführt, um ihn so zum Weitergehen zu bewegen. Damit vermag der VfGH aber die Darstellung des Beschwerdeführers, er sei von der Visitierzelle weg bis zum Vorfall auf der Stiege von beiden Sicherheitswachebeamten mit dem Gummiknüppel angetrieben und auf den Rücken geschlagen worden, nicht als erwiesen anzunehmen. Das Beschwerdevorbringen, der zur Unterstützung M. von diesem herbeigerufene M. habe begonnen, "mit einem Gummiknüppel auf die Brust des Beschwerdeführers zu schlagen", kann schon deshalb nicht als erwiesen angenommen werden, weil bei der Untersuchung des Beschwerdeführers im Krankenhaus am 16. November 1978 keine Verletzungen auf der Brust festgestellt wurden.
Das Beschwerdevorbringen, von M. zu diesem Zeitpunkt geschlagen worden zu sein, findet somit in der Aussage des Beschwerdeführers selbst keine verläßliche Bestätigung und konnte schon aus diesem Grunde nicht als erwiesen angenommen werden. Desgleichen auch nicht seine Angaben über die Anzahl der ihn angeblich in der Folge mißhandelnden Sicherheitswachebeamten, die Dauer dieser angeblichen Mißhandlungen und die Zeitangaben betreffend die nachfolgende Fesselung. Dem Bericht der belangten Behörde vom 18. Dezember 1978 ist zu entnehmen, daß in jedem Stock des Polizeigefangenenhauses höchstens zwei Beamte Dienst versehen und daß zur fraglichen Zeit nur vier Beamte in den Stockwerken waren, weshalb nicht mehr als zwei Beamte zur Unterstützung von M. und M. kommen konnten. Von der Betätigung des Alarmknopfes bis zur Fesselung des Beschwerdeführers vergingen nach den übereinstimmenden Angaben der vernommenen Sicherheitswachebeamten ungefähr 10 bis 15 Minuten. Die Beschwerdebehauptung, auf Grund des Alarmsignals seien "10 bis 15 Wachorgane plötzlich erschienen", die den Beschwerdeführer während etwa einer halben Stunde geschlagen, getreten und an seinem Kopfhaar gerissen hätten, kann damit nicht als erwiesen angenommen werden.
Der Beschwerde zufolge wäre der Beschwerdeführer zwischen 21.00 Uhr und 22.00 Uhr in die Visitierzelle gebracht und gegen 23.00 Uhr gefesselt worden; ein Ende der Fesselung wird nicht angegeben. Den Aussagen des Beschwerdeführers vor der Polizei zufolge kam er gegen 21.00 Uhr in die Visitierzelle, gegen 3.00 Uhr des folgenden Tages seien ihm die Fesseln abgenommen worden. Vor dem ihn am 16. November 1978 untersuchenden Arzt gab er den Mißhandlungszeitpunkt mit 23.00 Uhr des 14. November 1978 an. Alle diese Angaben widersprechen einander und stehen überdies im Widerspruch zur Eintragung im Buch für Ordnungswidrigkeiten und Sicherheitsmaßnahmen, wonach der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 23.00 Uhr gefesselt war.
Für die grundsätzliche Richtigkeit der Darstellung der Vorfälle auf dem Weg vom Visitierraum zur Zelle im zweiten Stock durch die als Zeugen vernommenen Sicherheitswachebeamten spricht auch, daß, hätten die Zeugen M. und M. schon den bloß passiven Widerstand des Beschwerdeführers als ausreichenden Grund für seine Abgabe in die Korrektionszelle mit Fesselung angesehen, ihnen dies schon vor Besteigen der Stiege möglich gewesen wäre. Wenngleich Widersprüche in den Aussagen des Zeugen M. über die Art des Trittes gegen ihn festzustellen sind, erscheint seine Darstellung auf Grund der gesamten geschilderten Umstände und der genauen Darstellung des Zeugen M. doch grundsätzlich so glaubwürdig, daß die anderslautenden Angaben des Beschwerdeführers keineswegs als erwiesen angenommen werden können.
Weitere Beweisaufnahmen erschienen dem VfGH für die rechtliche Beurteilung dieses Falles entbehrlich.
III.1.a) Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes unter dem Gesichtspunkt der geltend gemachten Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf persönliche Freiheit geht der VfGH davon aus, daß der Beschwerdeführer im Dienste der Strafjustiz ohne Vorliegen eines richterlichen Haftbefehls festgenommen und verwahrt wurde. Es ist daher nach §177 iVm §175 StPO zu prüfen (vgl. VfSlg. 7663/1975 u. a.m.), ob die Freiheitsbeschränkung in einem der "vom Gesetz bestimmten Fälle" iS des §4 des Gesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit, RGBl. 87/1862, erfolgt ist.
Die belangte Behörde ist im Recht, wenn sie sich zum Nachweis der Gesetzmäßigkeit der Verhaftung und der weiteren, iSd §4 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit insgesamt 48 Stunden nicht übersteigenden Verwahrung des Beschwerdeführers auf §175 Abs1 Z1 iVm §177 Abs1 Z1 StPO beruft. Der VfGH ist der Ansicht, daß der Beschwerdeführer bei Handlungen betreten worden ist, welche die Annahme vertretbar erscheinen ließen, der Beschwerdeführer sei der Mittäterschaft am Versuch der Herstellung von Scheckformularen mittels einer gefälschten Druckvorlage verdächtig und sei dabei auf frischer Tat betreten worden. Dieser Verdacht wurde dadurch verstärkt, daß der Schwager des Beschwerdeführers, J.M.M., Österreich mit der in Auftrag gegebenen Druckvorlage noch am Tage der Abholung auf dem Luftwege verlassen wollte.
b) Mit der Behauptung, über die Gründe für seine Festnahme und über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen nicht unterrichtet worden zu sein, macht der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art5 Abs2 MRK geltend. Hiezu ist folgendes zu bemerken: Aus dem Strafakt ergibt sich, daß der Beschwerdeführer kurze Zeit nach seiner Festnahme selbst auf eine von ihm schriftlich festgehaltene Auskunft hingewiesen hat, wonach er sich für die Herstellung der gewünschten Druckvorlage an die Oesterreichische Nationalbank hätte wenden müssen. Daraus ergibt sich, daß dem Beschwerdeführer der Grund für seine Verhaftung sehr wohl bekannt war.
c) Der Beschwerdeführer wurde sowohl durch Kriminalbeamte als auch durch einen rechtskundigen Beamten befragt und niederschriftlich vernommen; die belangte Behörde hat während der 22 Stunden dauernden Verwahrung des Beschwerdeführers Erhebungen bei der Nationalbank und der Staatsdruckerei gepflogen und insbesondere auch die Vernehmung der beiden Mitverdächtigen, für welche jedenfalls hinsichtlich M. die Beiziehung eines Dolmetschers erforderlich war, durchgeführt. Ein Anhaltspunkt dafür, daß der Grund für eine Verwahrung des Beschwerdeführers schon vor dem Zeitpunkt seiner Entlassung weggefallen wäre, ist nicht erkennbar. Damit stimmt auch überein, daß dem Journalstaatsanwalt eine endgültige Beurteilung des Sachverhaltes bis zum Abend des 14. November 1978 nicht möglich schien, sodaß er die Aufrechterhaltung der polizeilichen Verwahrung des Beschwerdeführers befürwortete und, offenbar gestützt auf §§36 und 88 StPO, die Durchführung von Hausdurchsuchungen beim Beschwerdeführer und seinem mitverdächtigen Bruder anordnete.
Der Beschwerdeführer ist somit im Recht auf persönliche Freiheit nicht verletzt worden.
2. Unter dem Gesichtspunkt der geltend gemachten Verletzung des Art3 MRK beurteilt der VfGH den festgestellten Sachverhalt rechtlich wie folgt:
Die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, die gemäß dem Bundesverfassungsgesetz BGBl. 59/1964 im Verfassungsrang steht, bestimmt in ihrem Art3, daß niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf.
a) Nach dem als erwiesen angenommenen Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer wegen seines gewaltsamen Widerstandes gegen die ihn eskortierenden Sicherheitswachebeamten unter Anwendung von Körperkraft durch vier Sicherheitswachebeamte von der vom ersten in den zweiten Stock führenden Stiege zu der im Hochparterre des Polizeigefangenenhauses gelegenen Korrektionszelle gezogen bzw. geschoben, wo ihm Hand- und Fußfesseln angelegt und er in diesem Zustand von 20.00 Uhr bis 23.00 Uhr verwahrt wurde.
Der VfGH hat bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht, (vgl. VfSlg. 8580/1979 und die dort zitierte Vorjudikatur), daß sich die als eine gegenüber dem Waffengebrauch minder gefährliche Maßregel eingestufte Anwendung von Körperkraft im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse, die sich als Mittel zur Überwindung eines auf die Vereitelung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstandes und zur Erzwingung einer Festnahme vom Waffengebrauch selbst nur graduell unterscheidet, nur dann Platz greifen darf, wenn sie notwendig ist und maßhaltend vor sich geht. Unter diesen Voraussetzungen kann in ihr, so wie im Waffengebrauch selbst, ein Verstoß gegen Art3 MRK nicht erblickt werden.
Nachdem der Beschwerdeführer einem der ihn eskortierenden Sicherheitswachebeamten einen Fußtritt versetzt hatte, setzte er den beiden ihn nunmehr mit Haltegriffen festhaltenden Beamten so heftigen körperlichen Widerstand entgegen, daß einer von ihnen sich veranlaßt sah, durch Auslösung des Alarmsignals Unterstützung herbeizurufen. Wenngleich ein Zusammenhang zwischen den anläßlich der ärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am Abend des 16. November 1978 festgestellten druckschmerzempfindlichen Körperstellen und den Vorfällen vom 14. November 1978 im Polizeigefangenenhaus durchaus als gegeben angenommen werden darf, ist schon im Hinblick auf die Geringfügigkeit der festgestellten Verletzungen keineswegs erwiesen, daß die Anwendung von Körperkraft zur Überwindung der Widersetzlichkeit des Beschwerdeführers nicht notwendig war oder das erforderliche Maß überschritten hätte.
Es kann dahingestellt bleiben, ob es eine notwendige Voraussetzung für die erfolgreiche Anwendung des Visitierstabes war, daß sich der Beschwerdeführer seiner Kleider entledigt. Jedenfalls gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Anordnung der Entkleidung aus anderen Gründen erfolgt ist, als um die vor Abgabe einer Person in den Arrest aus Sicherheitsgründen erforderliche Personsdurchsuchung vorzunehmen.
Unter den gegebenen Umständen kann darin kein Verstoß gegen Art3 MRK erblickt werden.
b) Die Fesselung und Unterbringung des Beschwerdeführers in der Korrektionszelle erfolgte, weil der Beschwerdeführer gewalttätig war. Infolge dieses Verhaltens war die Fesselung und Abgabe in eine Korrektionszelle gerechtfertigt. Eine notwendige Fesselung stellt jedoch keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iS des Art3 MRK dar (siehe zB VfSlg. 8146/1977).
c) Von der behaupteten Verweigerung der Vorführung zum Amtsarzt am Morgen des 15. November 1978 kann schon deshalb keine Rede sein, weil dem Beschwerdeführer zur selben Zeit vom Amtsarzt die Haftfähigkeit attestiert worden ist.
3. Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Bestimmungen des Art9 StGG bringt der Beschwerdeführer vor: "Betrachtet man den Vorwurf, welcher von der Staatsanwaltschaft Wien gegen den Beschwerdeführer erhoben wurde, weiters den Inhalt des Hausdurchsuchungsbefehles, so ergibt sich, daß die im Auftrage der belangten Behörde eingeschrittenen Polizeiorgane bei Durchführung des richterlichen Befehles ihre Ermächtigung überschritten hatten und daher ein solcher Exzess der Verwaltungsbehörde zuzurechnen ist. Zwischen dem Strafvorwurf gegen den Beschwerdeführer, weiters den Inhalt des Hausdurchsuchungsbefehles einerseits sowie andererseits dem Ergebnis der Hausdurchsuchung fehlt jeder Zusammenhang."
Aus dem Antrag des Beschwerdeführers, der VfGH wolle feststellen, die belangte Behörde habe bei Durchführung der Hausdurchsuchung ihre Ermächtigung überschritten und aus der ausdrücklichen Anführung der Beschlagnahme von Banknoten und Korrespondenz in der Beschwerde ist zu ersehen, daß der Beschwerdeführer in Wahrheit nicht die - ohne richterlichen Befehl erfolgte - Hausdurchsuchung als solche bekämpft, sondern die Beschlagnahme von Gegenständen anläßlich der Hausdurchsuchung. Der Beschwerdeführer behauptet somit nicht einen Verstoß gegen das Hausrecht, sondern gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (vgl. VfSlg. 5182/1965 und 7943/1976). Der Hinweis auf §2 des Gesetzes zum Schutz des Hausrechts, RGBl. 88/1862, in der Gegenschrift ist daher insoweit verfehlt.
Nach der oben angeführten Rechtsprechung des VfGH verstößt eine Beschlagnahme dann nicht gegen die Verfassung, wenn sie in den Grenzen des §143 StPO vor sich geht. Nach §143 Abs1 StPO sind bei einer Hausdurchsuchung Gegenstände, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können oder dem Verfall oder der Einziehung unterliegen, zu beschlagnahmen. Angesichts des im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung bestehenden Verdachts gegen den Beschwerdeführer und der nicht sofortigen Überprüfbarkeit der Echtheit der zumindest teilweise fremdsprachigen Korrespondenz war die Annahme vertretbar, daß diese Gegenstände für die Untersuchung von Bedeutung sein können. Auch wenn sich unter den beschlagnahmten Gegenständen einige solche befunden haben sollten, welchen eine derartige Bedeutung bei näherer Prüfung nicht zukam, ist hiedurch angesichts der besonderen Umstände dieses Falles die Vorschrift des §143 StPO nicht verletzt worden. So konnte insbesondere eine genaue Sichtung der Banknoten und fremdsprachigen Korrespondenz an Ort und Stelle den Kriminalbeamten nicht zugemutet werden.
Jedenfalls ist die Beschlagnahme weder auf Grund eines verfassungswidrigen Gesetzes noch gesetzlos und auch nicht in denkunmöglicher Anwendung des §143 Abs1 StPO ergangen, woraus sich ergibt, daß der Beschwerdeführer durch sie im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nicht verletzt worden ist.
IV. Zusammenfassend ist somit festzustellen, daß der Beschwerdeführer durch die im Spruch unter 1. lita bis c angeführten Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden ist.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
V. Hinsichtlich des übrigen Vorbringens (behauptete Mißhandlungen mit dem Gummiknüppel, behauptete Verweigerung der Vorführung zum Amtsarzt), das sich als nicht zutreffend erwiesen hat, ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Schlagworte
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Festnehmung, Fesselung, Anhaltung, Hausrecht, Hausdurchsuchung, BeschlagnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1980:B648.1978Dokumentnummer
JFT_10198985_78B00648_00