RS Vwgh 2006/5/30 2002/06/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2006
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Index

L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §69;
BauRallg;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs3;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs8 lita;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs8;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/06/0033 E 15. Dezember 1994 RS 3 (Hier: ohne den Klammerausdruck am Ende; hier: Der Bauwerber hat sein Bauvorhaben offensichtlich auf der Grundlage der rechtskräftig erteilten Baubewilligungen vom 7. Jänner 1988 und vom 15. Dezember 1989 verwirklicht. Die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich eines Teils der mit dem Bescheid vom 15. Dezember 1989 erteilten Baubewilligung durch Bescheid der Gemeindevertretung ist erst nach der Durchführung des Bauvorhabens erfolgt. Dieser Umstand wurde zutreffend bei der Beurteilung, ob die Einhaltung der in § 25 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 festgesetzten Abstände gemäß § 25 Abs. 8 lit. a leg. cit. nach der besonderen Lage des Einzelfalles für den Bauwerber eine unbillige Härte darstellte, in Betracht gezogen. Der Bauwerber konnte durchaus auf die Rechtskraft der ihm erteilten Baubewilligung vertrauen. Dabei fällt nicht wesentlich ins Gewicht, ob die dem Nachbarn letztlich gewährte Wiederaufnahme des Verfahrens dem Gesetz entsprach.)

Stammrechtssatz

Eine Ausnahmebewilligung nach § 25 Abs 8 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 kann gleich der Baubewilligung auch zwecks nachträglicher rechtlicher Sanierung konsenswidrig bzw konsenslos errichteter Bauten erteilt werden. Ob in derartigen Fällen eine "unbillige Härte" iSd § 25 Abs 8 lit a Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 anzunehmen ist, ist aus einer Gesamtschau unter Bedachtnahme auf die Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen (dh, es kommt nicht ausschließlich darauf an, welche baulichen Veränderungen zur Herstellung des konsensmäßigen Zustandes erforderlich wären und welche Kosten diese verursachen würden).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2 Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002060125.X02

Im RIS seit

26.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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