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E1ENorm
11997E039 EG Art39;Rechtssatz
Eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit kann sich daraus ergeben, dass unterschiedliche Vorschriften auf vergleichbare Situationen angewendet werden oder dass dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Situationen angewendet wird. Entscheidend ist nun, dass aus der Sicht der durch Österreich vorgenommenen Besteuerung davon auszugehen ist, dass sich in Österreich ansässige Personen unabhängig davon in einer vergleichbaren Situation befinden, ob sie ihre Einkünfte durch eine Berufstätigkeit in Österreich oder als Tagespendler durch eine Berufstätigkeit im benachbarten Ausland erzielen (vgl das ebenfalls eine Grenzgängerin nach Liechtenstein betreffende hg Erkenntnis vom 3. August 2000, 98/15/0202). [Hier: Die in Österreich wohnhafte Abgabepflichtige war im Streitjahr 2004 als Grenzgängerin in Liechtenstein tätig. Im Zeitraum vom 16. August 2004 bis 31. Dezember 2004 befand sie sich im "Mutterschutz" (Beschäftigungsverbot wegen einer Schwangerschaft). Für diesen Zeitraum erhielt sie von ihrer liechtensteinischen Arbeitgeberin Geldleistungen aus Anlass der Mutterschaft ausbezahlt. Es ist zu prüfen, ob die in Rede stehende Leistung aus Liechtenstein mit dem österreichischen Wochengeld, welches nach § 3 Abs 1 Z 4 lit a EStG von den Steuer befreit ist, vergleichbar ist. Soweit eine Vergleichbarkeit gegeben ist, läge in der Besteuerung der aus Liechtenstein bezogenen Leistung eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit und hat deshalb das EWR-Abkommen eine Steuerbefreiung, wie sie dem österreichischen Wochengeld zukommt, bewirkt. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes besteht zwischen dem in Rede stehenden, in Liechtenstein bezahlten Bezug einerseits und dem Wochengeld andererseits Übereinstimmung im Anlass der Geldleistungen (Mutterschutz). Der Unterschied im Zeitraum, für welchen die Zahlungen geleistet werden, fällt nicht ins Gewicht. Wenn ein sozialversicherungsrechtlicher Anspruch besteht, kommt auch nicht dem Umstand Bedeutung zu, dass die Zahlung unter Einschaltung des Liechtensteinischen Arbeitgebers erfolgt. Für das Wochengeld nach § 162 ASVG ist allerdings bedeutsam, dass es das EStG von der grundsätzlichen Einkommensteuerpflicht von Einkommensersätzen nur deshalb ausnimmt, weil es schon als "Nettobezug" bemessen ist (vgl das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1998, G 198/98). Es ist zu prüfen, ob sich die in Rede stehenden Bezüge, welche die Abgabepflichtige von ihrem Liechtensteinischen Arbeitgeber erhalten hat, dem § 162 Abs 3 ASVG vergleichbar nach ihrem früheren Nettoarbeitsverdienst bemessen haben und ob sich solcherart aus der Besteuerung der Bezüge ein Nachteil im Verhältnis zur Steuerfreiheit des bereits nach dem Nettoarbeitsverdienst bemessenen österreichischen Wochengeldes ergibt. Bemessen sich die vom Liechtensteinischen Arbeitgeber geleisteten Bezüge nach dem bisherigen Bruttoarbeitslohn, liegt eine Vergleichbarkeit mit den Lohnfortzahlungen durch österreichische Arbeitgeber, wie etwa im Bereich des öffentlichen Dienstes, vor, die nach dem EStG auch für den Zeitraum der Beschäftigungsverbote wegen einer Schwangerschaft nicht steuerbefreit sind.]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005150166.X05Im RIS seit
29.03.2007Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013