Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151;Rechtssatz
Die Verpflichtung aus einem freien Dienstvertrag besteht darin, gattungsmäßig umschriebene Arbeiten, die von Seiten des Bestellers konkretisiert werden, wiederholt durch einige Zeit hindurch auszuführen. Die Verpflichtung aus einem Werkvertrag besteht hingegen darin, die genau umrissene Leistung (in der Regel bis zu einem bestimmten Termin) zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Werkvertragsverhältnis. Die beiden Vertragsverhältnisse lassen sich daher nach dem Gegenstand der Leistung und deren Dauer abgrenzen. Ein wiederkehrendes Tätigwerden allein kann allerdings auch im Rahmen einer "Kette" kurzfristiger Werkverträge erfolgen, wobei dann aber jeder einzelne dieser Verträge die Kriterien eines Werkvertrages erfüllen muss. Ein Werkvertrag muss auf einen bestimmten abgrenzbaren Erfolg abstellen und somit einen Maßstab erkennen lassen, nach welchem die Ordnungsgemäßheit der Erbringung des Werkes beurteilt werden kann. Eine zwar leistungsbezogene, nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung spricht gegen das Vorliegen eines Werkvertrages. Wenn ein dauerndes Bemühen geschuldet wird, das bei Erreichen eines angestrebten "Ziels" auch kein Ende findet, spricht dies ebenfalls gegen einen Werkvertrag (Hinweise zur Unterscheidung von Werkvertrag und freiem Dienstvertrag z.B. die E 20.12.2001, 98/08/0062, 5.6.2002, 2001/08/0107 u.a., 3.7.2002, 2000/08/0161, 13.8.2003, 99/08/0170, 26.5.2004, 2001/08/0045, 17.11.2004, 2001/08/0131, 29.6.2005, 2001/08/0053, und 24.1.2006, 2004/08/0101, jeweils mit weiteren Nachweisen zur Judikatur und Literatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005080082.X03Im RIS seit
20.06.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011