§ 51 K-LF 2016 § 51

K-LF 2016 - Kärntner Land- und Forstwirtschaftsförderungsrichtlinie 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist die Erreichung standortgerechter, stabiler Mischwälder.

(2) Nach diesen Bestimmungen kann die Anschaffung, Anbringung und Errichtung von Schutzmitteln zum Schutz von standortgerechten Mischbaumarten gefördert werden.

(3) Als Förderungswerber kommen natürliche und juristische Personen und im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse in Betracht, die in Kärnten gelegene Waldflächen bewirtschaften. Für Waldflächen, die als Eigenjagdgebiete gemäß Kärntner Jagdgesetz 2000 – K-JG, LGBl. Nr. 21/2000, anerkannt sind, ist eine Förderung nach diesem Richtlinienpunkt nicht möglich.

(4) Eine Förderung wird als de-minimis-Förderung unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 in Form eines Zuschusses in Höhe von bis zu 50 % der anerkannten Kosten oder auf Grundlage von standardisierten Einheitskosten gewährt.

In Kraft seit 05.08.2016 bis 31.12.9999
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