§ 49 K-LF 2016 § 49

K-LF 2016 - Kärntner Land- und Forstwirtschaftsförderungsrichtlinie 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist eine Steigerung der Wertschöpfung der Forstwirtschaft durch Diversifizierung der Holzprodukte und eine Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit durch Schaffung und gemeinschaftliche Nutzung geeigneter technischer Einrichtungen für die Bearbeitung von Holz sowie der Bereitstellung von Biomasse.

(2) Nach diesen Bestimmungen kann die Anschaffung von Maschinen zur Weiterverarbeitung und Veredelung des Rohstoffes Holz und der Bereitstellung von Biomasse aus forstlicher Produktion gefördert werden. Darüber hinaus können Beihilfen zur Anschaffung geeigneter technischer Einrichtungen und von Software für Marketingmaßnahmen und zur organisatorischen Teilnahme am Holzmarktsystem gewährt werden.

(3) Als Förderungswerber kommen Waldbesitzervereinigungen von natürlichen und juristischen Personen und im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse in Betracht, die zumindest zehn Mitglieder umfassen und eine gemeinsame Waldfläche von mindestens 200 ha in Kärnten bewirtschaften, sowie deren Einzelmitglieder.

(4) Eine Förderung wird als de-minimis-Förderung unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 zu Investitionen in Form von Zuschüssen in Höhe von bis zu 30 % der förderbaren Gesamtkosten gewährt.

In Kraft seit 05.08.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 49 K-LF 2016


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 49 K-LF 2016 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 49 K-LF 2016


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 49 K-LF 2016


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 49 K-LF 2016 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-LF 2016 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 48 K-LF 2016
§ 50 K-LF 2016