§ 52 K-LF 2016 § 52

K-LF 2016 - Kärntner Land- und Forstwirtschaftsförderungsrichtlinie 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist der Schutz des Waldes vor Schädlingsmassenvermehrungen nach Katastrophenfällen oder Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen.

(2) Nach diesen Bestimmungen kann die zeitgerechte Aufarbeitung von Schadhölzern, insbesondere nach Sturm, Schneebruch und Borkenkäferschäden gefördert werden, wenn gleichzeitig eine Durchführung von Forstschutzmaßnahmen wie Entrindung, Begiftung, Abtransport des Holzes ohne Zwischenlagerung im Wald und Aufarbeitung (fratten, häckseln oder verbrennen) des Schlagrücklasses (Äste, Wipfel) erfolgt.

(3) Als Förderungswerber kommen natürliche und juristische Personen und im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse in Betracht, die in Kärnten gelegene Waldflächen bewirtschaften.

(4) Eine Förderung wird als de-minimis-Förderung unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 zu Investitionen in Form von in Höhe von bis zu € 1.000,-- pro Hektar Schadensfläche gewährt werden.

(5) Als zusätzliche Förderungsvoraussetzungen sind zu beachten, dass Förderungen erst ab einem Ausmaß von zumindest 0,3 ha Schadensfläche, die von einem Amtssachverständigen ausgewiesen werden, gewährt werden können.

In Kraft seit 05.08.2016 bis 31.12.9999
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