§ 41 K-LF 2016 § 41

K-LF 2016 - Kärntner Land- und Forstwirtschaftsförderungsrichtlinie 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Ziel dieser Beihilfe ist die Erleichterung der ersten Niederlassung und damit der ersten Aufnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit von jungen Landwirten unter besonderer Berücksichtigung der Qualifikation.

(2) Nach diesen Bestimmungen kann die erste Niederlassung auf einem landwirtschaftlichen Betrieb und die Aufnahme der Betriebsführung im Sinne des in Abs. 1 genannten Ziels gefördert werden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die erste Niederlassung ist die Aufnahme der ersten Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebs laut Sozialversicherungsträger oder INVEKOS.

(3) Als Förderungswerber kommen aktive Landwirte im Sinne des Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Frage, welche zum Zeitpunkt der Antragsstellung höchstens 40 Jahre alt sind und über die erforderliche berufliche Qualifikation verfügen (Junglandwirte), sowie eingetragene Personengesellschaften, juristische Personen oder Personenvereinigungen, wenn ein Junglandwirt die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung des landwirtschaftlichen Betriebes ausübt. Ehepartner oder Partner in einer Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Partnerschaft können die Existenzgründungsbeihilfe nur einmal erhalten, auch wenn zwei getrennte Betriebe bewirtschaftet werden. Die Beihilfe wird ausschließlich Kleinst- und kleinen Unternehmen gemäß Artikel 2 Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 gewährt.

(4) Der Nachweis der erforderlichen beruflichen Qualifikation wird durch eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung oder einen einschlägigen Hochschulabschluss nachweisen. Liegt der Nachweis zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vor, so kann er bis spätestens zwei Jahre nach der ersten Niederlassung erbracht werden. Diese Frist kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag des Förderungswerbers um ein Jahr verlängert werden.

(5) Der Förderungswerber hat den Förderungsantrag innerhalb von 18 Monaten nach der ersten Niederlassung zu stellen. Die Bewirtschaftung des Betriebes ist für mindestens fünf Jahre ab der ersten Niederlassung zur gewährleisten.

(6) Die Höhe der Förderung errechnet sich wie folgt:

a)

Die Förderung beträgt pauschal € 2.500,-, wenn der mit der Bewirtschaftung des Betriebs des Förderungswerbers verbundene Arbeitsaufwand mindestens 0,5 bis unter 1 betriebliche Arbeitskräfte im Sinne der Sonderrichtlinie des BMLFUW für die Umsetzung von „Projektmaßnahmen im Rahmen des Österreichischen Programms für ländliche Entwicklung 2014 – 2020“, Zl. BMLFUW-LE.1.1.1/0171-II/2/2014 (SRL Projektförderungen), beträgt.

b)

Die Förderung beträgt pauschal € 8.000,-, wenn der mit der Bewirtschaftung des Betriebs des Förderungswerbers verbundene Arbeitsaufwand mehr als 1 betriebliche Arbeitskraft im Sinne der SRL Projektförderungen, beträgt.

c)

Bei vollständigem Eigentumsübergang wird zuzüglich zur Pauschalzahlung ein Zuschlag von € 3.000,-- gewährt. Der Nachweis ist innerhalb von vier Jahren nach erster Niederlassung zu erbringen.

d)

Wird innerhalb von vier Jahren nach erfolgter Niederlassung und Bewirtschaftung der Nachweis einer einschlägigen land- und forstwirtschaftlichen Meisterausbildung oder einer höheren Ausbildung erbracht, wird ein Zuschlag zur Pauschalzahlung in der Höhe von € 4.000,-- gewährt.

(7) Die Gewährung der Beihilfe ist an die Vorlage eines Betriebskonzeptes gebunden.

(8) Die Beihilfe wird in zwei Teilbeträgen über einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ausbezahlt.

In Kraft seit 05.08.2016 bis 31.12.9999
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