(1) Landesmusikschulen sind unbeschadet des Abs. 2 für jeden, der die für die jeweilige Unterrichtsart erforderliche Eignung aufweist, zugänglich. Können auf Grund der räumlichen oder der personellen Gegebenheiten nicht alle Bewerber in eine Landesmusikschule aufgenommen werden, so hat die Aufnahme unter Bedachtnahme auf die Eignung der Bewerber, deren Alter und sonstige in ihrer Person gelegene, besonders berücksichtigungswürdige Umstände zu erfolgen.
(2) Bewerber aus Gemeinden, die keinen Beitrag zum Schulaufwand einer Landesmusikschule oder einer sonstigen vom Land Tirol nach diesem Gesetz geförderten Musikschule leisten, haben keinen Anspruch auf Aufnahme in eine Landesmusikschule. Sie können nach Maßgabe der räumlichen und der personellen Gegebenheiten dennoch in eine Landesmusikschule aufgenommen werden, wenn die Nichtaufnahme im Hinblick auf die persönliche Betroffenheit des Bewerbers, insbesondere auf dessen musikalische Begabung, eine unbillige Härte bedeuten würde.
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