(1) Die Höhe der Förderung kann bis zu 50 v. H. des Personalaufwandes für den Leiter und die Lehrer der Musikschule und bis zu 50 v. H. der angemessenen Anschaffungskosten für die Musikinstrumente betragen. Sie ist in Abhängigkeit davon festzusetzen, inwieweit
a) | die für einen dem Unterricht an Landesmusikschulen gleichwertigen Unterricht erforderlichen Schulräume, Einrichtungen und Unterrichtsmittel vorhanden sind; | |||||||||
b) | der Unterricht an der Musikschule, insbesondere hinsichtlich der Lehrpläne, der Prüfungen und der Unterrichtszeit, jenem an Landesmusikschulen entspricht; | |||||||||
c) | der Leiter und die Lehrer der Musikschule die für Leiter bzw. Lehrer an Landesmusikschulen erforderliche Eignung aufweisen. |
(2) Erfolgt die Entlohnung des Leiters oder der Lehrer der Musikschule gegenüber Leitern bzw. Lehrern an Landesmusikschulen mit vergleichbaren Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich Dienstalter und beruflicher Qualifikation, in einem höheren Ausmaß, so ist von den entsprechenden Bezügen der Leiter bzw. Lehrer an Landesmusikschulen auszugehen.
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