§ 4 T-MG Aufgaben der Landesmusikschulen

T-MG - Musikschulgesetz, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.06.2024

(1) Landesmusikschulen haben nach Maßgabe der räumlichen und der personellen Gegebenheiten sowie der vorhandenen Unterrichtsmittel Unterricht in folgenden Ausbildungsbereichen anzubieten:

a)

elementarer Musikunterricht einschließlich der musikalischen Früherziehung;

b)

Gesang unter besonderer Berücksichtigung des Chorgesangs;

c)

Instrumentalausbildung;

d)

Ensemble- und Orchesterspiel;

e)

Musiktheorie;

f)

musikalisch-rhythmische Ausbildung, Tanz- und Bewegungserziehung.

(2) Landesmusikschulen können Unterricht in weiteren Ausbildungsbereichen, wie insbesondere Sprecherziehung, darstellendes Spiel und Verbindung der Musik mit anderen Kunstformen, anbieten.

(3) Im Lehrplan kann die Möglichkeit der Erteilung von schwerpunktmäßigem Unterricht in bestimmten Ausbildungsbereichen vorgesehen werden.

In Kraft seit 01.09.1992 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 T-MG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 T-MG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 T-MG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 T-MG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 T-MG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-MG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 T-MG
§ 5 T-MG